KVRE392481101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110303.2bvr017611 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20110303 2 BvR 176/11 Nichtannahmebeschluss GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Abs 2 Buchst c IAOÜbk 29, § 149 Abs 4 StVollzG, § 41 StVollzG, § 43 StVollzG vorgehend OLG Köln, 21. Dezember 2010, Az: 7 W 60/09, Beschlussvorgehend LG Köln, 20. Oktober 2010, Az: 5 O 326/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>). 2 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. 3 2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 StVollzG und gegen §41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.