KVRE392701101 BVerfG
- Senat
- Kammer 20110302 2 BvR 43/10, 2 BvR 86/10, 2 BvR 140/10 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 StVollzG vorgehend OLG Nürnberg,
- November 2009, Az: 2 Ws 562/09, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg,
- Dezember 2009, Az: 2 Ws 578/09, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg,
- Dezember 2009, Az: 1 Ws 659/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> unzulässig, wenn eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird, aber im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge erhoben wurde 1 Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerden mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt einen Gehörsverstoß, ohne zunächst die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) erhoben zu haben, die, soweit statthaft, zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). 2 Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft ihm im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; zur Bedeutung des Rechts auf Äußerung zum Vortrag der Gegenseite als Grundlage des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz vgl. auch EGMR, Urteil vom
- Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom
- Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE392701101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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