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BVerfG 2 BvR 301/11

KVRE392791101 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20110321 2 BvR 301/11 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 StVollzG vorgehend OLG München,
  3. Dezember 2010, Az: 4 Ws 168/10 (R), Beschlussvorgehend LG Augsburg,
  4. Oktober 2010, Az: 2 NöStVK 565/10, Beschlussvorgehend LG Augsburg,
  5. September 2010, Az: 2 NöStVK 565/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) - Unterlasse Erhebung der Anhörungsrüge vor Fachgerichten 1
  6. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. 2 Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 5, 337 <338>). Der Beschwerdeführer trägt vor, das Oberlandesgericht habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen des Generalstaatsanwalts im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der
  7. Kammer des Zweiten Senats vom
  8. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der
  9. Kammer des Ersten Senats vom
  10. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der
  11. Kammer des Zweiten Senats vom
  12. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Zweiten Senats vom
  14. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr; s. aber auch EGMR, Urteil vom
  15. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom
  16. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; EGMR, jew. a.a.O.). 3 Der Vortrag des Beschwerdeführers, von der Erhebung einer Anhörungsrüge habe er abgesehen, weil das Oberlandesgericht ihm die Stellungnahme trotz mehrfacher Rügen nicht übersandt habe, macht die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entbehrlich. 4
  17. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE392791101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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