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BVerfG 1 BvR 752/10

KVRE393001101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110309.1bvr075210 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20110309 1 BvR 752/10 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 151 Nr 2 FamFG, § 156 Abs 2 S 1 FamFG,

Art. 20Abs.

3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 8 Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs. 3 GG. 9 1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 Fam

FG zu Unrecht verweigert. Nach dieser Vorschrift, die auf nach Inkrafttreten des FamFG am

  1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Voll-streckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG,
  2. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht,
  3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG,
  4. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8). 10 Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass ein bloßer Hinweis und demnach auch das Unterlassen des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der Umgangsverein-barung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  6. April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 <1368>; OLG Koblenz, Beschluss vom
  7. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom
  8. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; Feskorn, in: Zöller, ZPO,
  9. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch ihr Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein gesondertes Verfahren verweist, wird die durch die Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer eventuell erforderlichen Vollstreckung vereitelt und der Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt. 11
  10. Aus der Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers. 12 Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>) fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das müssen auch die Gerichte bei der Ausle-gung und Anwendung dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in un-zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 112, 185 <208>; BVerfGK 5, 189 <193>; 10, 525 <527>; 11, 235 <238>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). 13 Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt. 14 Das Oberlandesgericht durfte bei seiner Entscheidungsfindung davon ausge-hen, dass eine etwa erforderliche zwangsweise Vollziehung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht endgültig abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Entscheidung "in einem gesonderten Verfahren" verwiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom

  1. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom
  2. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 <1104> - jeweils in Bezug auf vor dem
  4. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jaco- by/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11). 15 Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald, in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8; Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89 Rn. 20). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes. 16 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE393001101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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