BVerfG 2 BvR 1011/10
KVRE393921101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110505.2bvr101110 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20110505 2 BvR 1011/10 Stattgebender Kammerbeschluss Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 352 Abs 1 Halbs 1 Alt 2 StGB, § 102 StPO, § 103 StPO vorgehend LG Hof, 7. April 2010, Az: 1 Qs 40/10, Beschlussvorgehend AG Hof, 18. März 2010, Az: 1 Gs 574/10, Entscheidungvorgehend AG Hof, 25. November 2009, Az: 1 Gs 2067/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts wegen Verdachts der Gebührenüberhöhung - Verletzung der Grundrechte des betroffenen Anwalts aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG bei Zweifeln am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sowie mangelnder Erforderlichkeit der Durchsuchung 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 25. November 2009 - 1 Gs 2067/09 -, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Hof vom 18. März 2010 - 1 Gs 574/10 - und der Beschluss des Landgerichts Hof vom 7. April 2010 - 1 Qs 40/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn wird wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) ermittelt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3 Im Februar 2007 wandte sich eine Frau H. wegen einer Erbschaftsstreitigkeit an den Beschwerdeführer und legte dabei einen vom Amtsgericht ausgestellten Beratungshilfeschein vor. Der minderjährige Sohn M. H. war zusammen mit zwei weiteren Personen Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden. Nach Angaben von Frau H. habe der Miterbe trotz Aufforderung keine Zustimmung zur Erbauseinandersetzung gegeben. Der Beschwerdeführer forderte daraufhin den Miterben zur Abgabe der Zustimmungserklärung und Auszahlung des Erbschaftsanteils in Höhe von 9.290,34 € für M. H. auf. Der Miterbe kam dem nach, weigerte sich jedoch, die Gebührenrechnung des Beschwerdeführers zu bezahlen, weil er - wie Frau H. später bestätigte - niemals zuvor von Frau H. oder deren Sohn zur Erbauseinandersetzung aufgefordert worden war. Nachdem Frau H. dem Beschwerdeführer den Eingang des Geldes mitteilte und gleichzeitig angab, dass dessen weitere Hinzuziehung nicht erforderlich sei, übersandte der Beschwerdeführer seine Gebührenrechnung in Höhe von 775,64 € an Frau H.
4 Frau H. wandte sich daraufhin im Juli 2007 an die Rechtsanwaltskammer. Diese bat den Beschwerdeführer um Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte den Sachverhalt dar. Unstreitig sei, dass der M. H. zu einem Viertel Miterbe nach seinem Großvater geworden sei und der Nachlass insgesamt 38.728,39 € betrage; es sei lediglich noch um die Aufteilung gegangen. Wenn Frau H. dem Amtsgericht gegenüber diesen Sachverhalt so mitgeteilt hätte, wäre ihr kein Berechtigungsschein erteilt worden, weil die zu erwartende Auszahlung an den minderjährigen Erben ausgereicht hätte, die Anwaltskosten zu decken. Es habe von Anfang an an der Bedürftigkeit des Sohnes der Frau H. gefehlt. Daher habe der Beschwerdeführer sich berechtigt gesehen, die Gebührenrechnung des Beratungsscheines an Frau H. als Vertreterin ihres Sohnes zu senden.
5 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, welches offenbar durch die Rechtsanwaltskammer initiiert worden ist, zog die Staatsanwaltschaft die Beratungshilfeakten des Amtsgerichts und die Akten der Rechtsanwaltskammer bei. Die Gebührennote des Beschwerdeführers lag der Staatsanwaltschaft ebenfalls vor.
6 2. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 25. November 2009 nach §§ 102, 103 StPO die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers zum Auffinden der Handakte in der Beratungshilfesache M. H. an. Dem Beschwerdeführer habe ein Beratungshilfeschein vorgelegen, so dass er nicht berechtigt gewesen sei, Gebühren abzurechnen. Der Verdacht beruhe auf dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, den Angaben der Zeugin H. und dem Schriftverkehr mit der Rechtsanwaltskammer. Die Durchsuchung stehe in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und sei für die Ermittlungen notwendig. Weil Durchsuchungsobjekt die Kanzlei sei, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führe.
7 3. Bei der Durchsuchung wurde die gesuchte Handakte freiwillig herausgegeben.
8 4. In seiner Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss sei rechtswidrig, genüge nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greife schwerwiegend in seine Grundrechte ein.
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Grundlage des Ermittlungsverfahrens sei nicht das Bestreiten bestimmter Tatsachen durch den Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsauffassung zu der Frage, ob Frau H. in Anbetracht der feststehenden Erbschaft Anspruch auf einen Beratungsschein gehabt habe und ob der Beschwerdeführer verpflichtet sei, in Kenntnis der mangelnden Bedürftigkeit die Staatskasse mit Kosten zu belasten.
11 5. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
12 Der Anfangsverdacht ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer dem M. H. trotz Vorliegens eines Beratungshilfescheins eine Rechnung übersandt habe. Die Durchsuchung sei zum Auffinden der Beweismittel erforderlich gewesen. Die Beschlagnahme der Handakte sei zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich gewesen. Die Vollständigkeit der dem Gericht vorliegenden Unterlagen könne nur durch Sichtung und Abgleich mit der Handakte erfolgen. Durchsuchung und Beschlagnahme hätten dem Auffinden sowohl weiterer Beweismittel als auch den Beschwerdeführer entlastender Umstände gedient. Daher seien eventuelle handschriftliche Vermerke des Beschwerdeführers von Belang gewesen.
II.
13 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GG. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen verweist er darauf, dass auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt sei. Den Ermittlungsbehörden hätten bereits sämtliche relevanten Erkenntnisse vorgelegen, eine weitere Aufklärung sei nicht zu erwarten gewesen.
III.
14 1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
15 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Hof vorgelegen.
B.
16 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
17 Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Absätze 1 und 2 GG.
18 1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet.
In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 51, 97 <107>). Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Wohnung weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 42, 212 <219>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).
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21 2. Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.
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II.
24 Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
III.
25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE393921101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public