(2)Es bestand auch keine rechtliche Grundlage dafür, dem Ablehnungsgesuch "nicht mehr nachzugehen". Es bedarf hier keiner Entscheidung, ab welchem Verfahrensstadium ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässigerweise erhoben werden und ob und unter welchen Voraussetzungen dann eine förmliche Bescheidung durch den zuständigen Spruchkörper verzichtbar sein kann. In Fällen der vorliegenden Art jedenfalls ist die dem Beschluss der Sache nach zugrunde liegende Auffassung des Berichterstatters offensichtlich verfehlt, nach Rücknahme einer verwaltungsgerichtlichen Klage dürfte ein abgelehnter Richter, unabhängig von der Berechtigung der Ablehnungsgründe und ohne vorherige Entscheidung hierüber, die das Verfahren betreffenden (Neben-) Entscheidungen treffen. 23 Die nach § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2007 - IV ZB 38/06 -, NJW-RR 2007, S. 1653 <Tz. 7>). Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. nur BGH, a.a.O. <Tz. 5>; Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2010, § 42 Rn. 4). Dass die Verfahrensbeteiligten danach während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter haben, hat der Berichterstatter grundlegend verkannt. 24 Im Beschluss vom
- Juli 2010 verweist der nach § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO als Einzelrichter entscheidende Berichterstatter zur Begründung zunächst auf die die Einstellung des Verfahrens zwingend nach sich ziehende Rücknahme der Klage. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht nur die Feststellung über die Einstellung des Verfahrens zu treffen. Vielmehr musste das Gericht auch die sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aussprechen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Bei der danach anstehenden Kostenentscheidung handelt es sich zwar um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Dies ändert indes nichts daran, dass die Rechtsfrage, ob und in welcher Weise hier statt der regelmäßigen Kostenfolge bei Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO die Sondervorschriften des § 161 Abs. 3 VwGO für Untätigkeitsklagen oder des § 155 Abs. 4 VwGO, der zufolge die Kosten nach Verschulden verteilt werden, im Rahmen der Kostenentscheidung zur Anwendung kommen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1991 - BVerwG 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, S. 1180 <1181> und Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 75 [Stand: April 2006]), der richterlichen Entscheidung bedarf. 25 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass nicht nur die Kostenentscheidung zu treffen, sondern auch der Streitwert festzusetzen war. Nach der hierfür im Ausgangspunkt maßgeblichen Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG (vgl. ferner § 45 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG sowie Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auch im Hinblick hierauf kann keine Rede davon sein, dass es wegen nur noch anstehender, zwingend vorgegebener Formalentscheidungen keiner Bescheidung des Ablehnungsgesuchs mehr bedurfte. 26 bb) Der Beschluss vom
- August 2010 über die Anhörungsrüge verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls schon deshalb in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil auch er ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen worden ist. 27 c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der nach der Zurückverweisung anstehenden erneuten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls eine andere, zumindest teilweise dem Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung ergeht; denn es ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass das (vorprozessuale) Verhalten der Beklagten Anlass dafür geben könnte, ihr die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 155 Abs. 4 oder § 161 Abs. 3 VwGO - ganz oder teilweise - aufzuerlegen. 28
- Da bereits der festgestellte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung über die Rügen des Beschwerdeführers, die Kostenentscheidung im Beschluss vom
- Juli 2010 verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und sei willkürlich. 29
- Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE393951101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public