KVRE394021101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110517.2bvr094211 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20110517 2 BvR 942/11 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 57a Abs 1 S 1 StGB, § 57 Abs 1 S 1 StGB, § 33a StPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. April 2011, Az: 1 Ws 34/11, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. April 2011, Az: 1 Ws 34/11, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 1. März 2011, Az: 613 StVK 657/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Aussetzung des Strafrests einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung - Anforderungen an Prognoseentscheidung bei krankheitsbedingt reduzierter Lebenserwartung des betroffenen Strafgefangenen - kein Nachschieben neuer Umstände im Rahmen von Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge - hier: keine Verletzung von Grundrechten <Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 1 GG> I. 1 Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1990 wegen eines im Lebensalter von 40 Jahren begangenen Mordes unter Einbeziehung eines Urteils, in welchem der Beschwerdeführer zuvor wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl in zwei Fällen und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten, zwei und drei Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine besondere Schwere der Schuld wurde nicht festgestellt. 2 Im Zuge der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe entwich der Beschwerdeführer am 28. Juni 1992 aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel und beging anschließend vier Fälle des Diebstahls sowie einen Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer funktionsfähigen abgesägten Pump Action-Flinte. Dafür wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 11. März 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3 Mit Beschluss vom 1. März 2000 bestimmte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vollstreckungsdauer für die Verurteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgrund festgestellter besonderer Schwere der Schuld im Sinne der §§ 57, 57a StGB auf 18 Jahre. Bis zum Ablauf des 17. Oktober 2004 verbüßte der Beschwerdeführer diese Mindestzeit. Es schloss sich die Verbüßung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten an. Seit dem 17. Oktober 2006 verbüßt der Beschwerdeführer wieder die lebenslange Freiheitsstrafe. 4 Durch Beschluss vom 3. Juli 2006 lehnte das Landgericht Berlin eine Strafaussetzung zur Bewährung ab, weil ein im April 2006 eingeholtes Gutachten dem Beschwerdeführer eine weitgehend unbehandelte dissoziale Persönlichkeitsstörung bescheinigt hatte und eine bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung einer vom Beschwerdeführer durchgeführten externen Psychotherapie nicht vertretbar erschien. 5 Im Anschluss traf der Beschwerdeführer, wie bereits auch zuvor im Oktober 1994, Vorbereitungen zu Fluchtunternehmungen. So wurde er am 7. November 2006 im Besitz zweier Nachschlüssel sowie zweier selbstgebauter Feilen und einer Taschenlampe und am 10. Juli 2007 im Besitz eines abgebrochenen Löffels sowie zweier Stücke Schleifpapier angetroffen. Aufgrund dessen lehnte das Landgericht zuletzt am 4. Oktober 2007 eine bedingte Entlassung aus der Strafvollstreckung ab. 6 Nach dem erfolgreichen Abschluss einer seit Dezember 2009 durchgeführten Psychotherapie wurde dem Beschwerdeführer von dem ihm behandelnden Therapeuten die grundsätzliche Erlernung der für eine straffreie Lebensführung erforderlichen Verhaltensmechanismen bescheinigt. Aufgrund einer fortgeschrittenen Krebserkrankung, für welche das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf in einem Entlassungsbericht vom 6. Dezember 2010 angesichts des guten Allgemeinzustands des Beschwerdeführers eine statistische Lebenserwartung von durchschnittlich bis zu 33 Monaten prognostiziert hatte, beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. 7 Mit Beschluss vom 1. März 2011 hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die vorgenannte Entwicklung des Beschwerdeführers, insbesondere auch das Gutachten des Universitätsklinikums, zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Ebenso hat es zum Nachteil des Beschwerdeführers dessen kriminelle Vergangenheit, den negativen Verlauf der durch wiederholte Fluchtversuche geprägten Strafhaft, ein erneut eingeholtes Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 2010 sowie die hierzu erfolgte mündliche Anhörung am 18. Februar 2011 berücksichtigt. Danach ist bei dem Beschwerdeführer unverändert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festzustellen, weshalb im Falle seiner Entlassung mit einer mäßig bis hohen Gefahr für die Begehung neuer Gewaltdelikte zu rechnen ist. Das Gericht hat sich zudem ausführlich mit dem einbezogenen Gutachten auseinandergesetzt. Die Möglichkeit einer Beeinflussung der Abwägung durch die Krebserkrankung hat das Gericht in Betracht gezogen, jedoch im Hinblick auf die vom Sachverständigen nicht feststellbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit als nicht ausschlaggebend bewertet. In einer Gesamtwürdigung hat es seinen ablehnenden Beschluss auf die Annahme einer mäßigen bis hohen Rückfallgefahr und die hieraus folgende Gefährdung der Allgemeinheit gestützt, die das Freiheitsbedürfnis auch mit Blick auf den weiteren Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe überwiege. Aufgrund der beträchtlichen kriminellen Neigungen und der Schwere der drohenden Rückfalltaten hat es unter ausdrücklicher Beschränkung auf den im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgefundenen körperlichen Zustand des Beschwerdeführers dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt. 8 Hiergegen hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass sowohl die Gefahrenprognose des Sachverständigen als auch der mittlerweile anzutreffende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine sofortige bedingte Strafentlassung rechtfertigen würden. Noch in seinem schriftlichen Gutachten habe der Sachverständige eine akute Rückfallgefahr ausgeschlossen, wenngleich dies unter dem Vorbehalt einer nicht erfolgten persönlichen Befragung des Beschwerdeführers gestanden habe. Erst in der mündlichen Anhörung habe er auf diesbezügliche Fragen des Gerichts die Rückfallgefahr bejaht. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe das Landgericht zudem nur den ehemals guten, mittlerweile aber deutlich verschlechterten, Gesundheitszustand und die vom Dezember 2010 prognostizierte durchschnittliche Lebenserwartung von bis zu 33 Monaten zugrunde gelegt, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass seit der Entlassung aus dem Krankenhaus bereits weitere drei Monate vergangen waren. 9 Mit Beschluss vom 18. April 2011 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Einwendungen gegen die Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens hat das Gericht als unerheblich zurückgewiesen. Neben der vom Landgericht zutreffend angenommenen mäßigen bis hohen Rückfallgefahr seien auch die zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogene Schwere der erwartbaren Rückfalltaten, die den Anlasstaten entsprächen, zu berücksichtigen. Soweit bei der bedingten Strafentlassung ein unvermeidbares Risiko in der Regel hinzunehmen sei, könne dies, wie das Landgericht mit Blick auf den ungünstigen Verlauf der Strafhaft zutreffend angenommen habe, hier selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich noch nachgereichten ärztlichen Atteste über die Entdeckung von Metastasen und die damit verbundenen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht hingenommen werden. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass er körperlich nicht mehr zur Ergreifung und Benutzung einer Waffe in der Lage sei. Allein die im ärztlichen Attest selbst festgestellte noch nicht verwirklichte Knochenbruchgefahr könne eine bedingte Strafentlassung aufgrund nunmehr weggefallener Gefährlichkeit nicht begründen. In seiner eigenen Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht auch den bestehenden sozialen Empfangsraum als einen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zumindest teilweise dämpfenden Umstand berücksichtigt. Mit der Beschränkung seiner Entscheidung auf die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers hat es jedoch die bedingte Haftentlassung abgelehnt. Die Entscheidung schließt zudem mit folgendem ausdrücklichen Hinweis: 10 "Es wird angesichts des Krankheitsbildes erforderlich, aber auch möglich sein, auf Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustandes kurzfristig zu reagieren. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten jedwede Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit und Begleitung durch seine Ehefrau und weitere Familienangehörige in der finalen Phase seiner Erkrankung verschlossen wäre." 11 Gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer zeitgleich mit der Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben, zu deren Begründung er auf die in Abschrift beigelegte Verfassungsbeschwerde Bezug genommen hat. Ergänzend hat er ein ärztliches Attest des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt F. vom 20. April 2011 vorlegt, wonach die jetzt rasch fortschreitende Erkrankung mit einer deutlich begrenzten Lebenserwartung des Beschwerdeführers einhergehe. Ihm verbleibe nur noch eine Lebenszeit von einigen Monaten, weshalb aus ärztlicher Sicht um die sofortige Entlassung aus der Haft gebeten worden ist. 12 Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Gegenvorstellung als unzulässig und die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer mittelbar mit der beigefügten Begründung der Verfassungsbeschwerde gerügten Umstände, insbesondere das erst auf den 20. April 2011, somit zwei Tage nach der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, datierende ärztliche Attest über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnten keine anderslautende Entscheidung nach Maßgabe des bis zum 18. April 2011 vorliegenden Akteninhalts rechtfertigen. II. 13 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG. 14 Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sieht er darin, dass gerichtlicherseits die vom Sachverständigen festgestellte Rückfallgefahr überbewertet worden sei und das Oberlandesgericht trotz ausdrücklicher Anregung der ergänzenden Einholung von Stellungnahmen des Sachverständigen hiervon abgesehen habe. Die Verletzung seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG sieht der Beschwerdeführer darin, dass ihm jede Möglichkeit, seine letzten Monate in Freiheit zu verbringen, aufgrund der fehlerhaften Beschlussfassung der Gerichte genommen sei. Schließlich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die von den Gerichten berücksichtigten Gutachten anfänglich eine Lebenserwartung von durchschnittlich bis zu 33 Monaten, ausgehend vom Juni 2010, prognostiziert hätten, ohne dass die zwischenzeitlich bis zu den jeweiligen Beschlussfassungen nachgereichten gesundheitlichen Befunde insoweit Berücksichtigung gefunden hätten. 15 Seinen Antrag auf einstweilige Anordnung begründet der Beschwerdeführer damit, dass im Zuge der zu treffenden Folgenabwägung mittlerweile die von den Gerichten angenommene Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen sei und somit spätestens jetzt sein Freiheitsanspruch deutlich über die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinausgehe, wobei die Eilbedürftigkeit auf seiner geringen weiteren Lebenserwartung beruhe. III. 16 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unbegründet ist. 17 Die form- und fristgerechte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 18 1. Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der gerügten Grundrechte auf der Grundlage der den Gerichten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung vorliegenden Kenntnisse, insbesondere auch über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht erkennen. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.