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BVerfG 2 BvR 941/11

KVRE394031101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110512.2bvr094111 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20110512 2 BvR 941/11 Nichtannahmebeschluss Art 28 Abs 2 GG, Art 93a Abs 1 Nr 4b GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 91 S 1 BVer

§ 91Satz 1 BVerf

GG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung vorgelegt werden. II. 3 Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr.

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GG ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu beurteilen ist. 4 Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>). Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris). 5 Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr.

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GG hätte sich die Unzulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen. 6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE394031101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.