KVRE394091101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110520.2bvr207210 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20110520 2 BvR 2072/10 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 12.6 BKatV 2002, § 79 Abs 1 S 2 OWiG, § 80 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 24 Abs 1 S 1 StVG, § 49 Abs 1 Nr 4 StVO, § 4 Abs 1 S 1 StVO vorgehend OLG Frankfurt, 29. Juli 2010, Az: 2 Ss-OWi 527/10, Beschlussvorgehend AG Friedberg (Hessen), 17. Mai 2010, Az: 45 a OWi - 204 Js 20229/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr unter Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten - Zu den Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots bei fehlerhafter Beweiserhebung - hier: Unterschreitung des Mindestabstands auf Autobahn - Beweiserhebung zeitlich vor Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 <2 BvR 941/08> 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug. I. 2 1. Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2009 auf der Bundesautobahn A 5 dabei gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h den erforderlichen Abstand von 60,40 m unterschritt. Das Regierungspräsidium Kassel erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid, setzte eine Geldbuße in Höhe von 100,- € fest und ordnete die Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister an. Den dagegen gerichteten Einspruch begründete der Beschwerdeführer damit, er sei nicht als Fahrer zu identifizieren. Am 3. September 2009 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, das Verfahren aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 - einzustellen. 3 2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- € wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Abstand lediglich 30 Meter und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes betragen habe. Bei der Geschwindigkeitsmessung seien am Tatort zur Tatzeit mit einer stationären Videokamera (Typ VKS 1.0 der Fa. Vidit GmbH, Herdecke) zunächst verdachtsunabhängige Videoaufnahmen gefertigt und später analysiert worden. Der konkrete Abstandsverstoß stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme des Messvideos fest. Zwar handele es sich bei der verdachtsunabhängigen Überwachung des Straßenverkehrs unter Zuhilfenahme von Videoaufnahmen um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer, für die es - wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) dargelegt habe - derzeit keine Ermächtigungsgrundlage gebe. 4 Aus dem Beweiserhebungsverbot folge jedoch kein Beweisverwertungsverbot. Im zu entscheidenden Fall würden Besonderheiten vorliegen, die das Gewicht des Verstoßes gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG so weitgehend minderten, dass dem im Rechtsstaat wichtigen Allgemeininteresse an der Aufklärung und gerechten Ahndung der Tat beziehungsweise dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften der Vorrang im Sinne der Verwertbarkeit der Beweise zukommen müsse. Bei der Abwägung der Güter - einerseits informationelles Selbstbestimmungsrecht, andererseits Unversehrtheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer - müsse die Unversehrtheit von Leib und Leben Vorrang haben. Zu einer funktionstüchtigen Rechtspflege gehöre insbesondere auch, gravierende Geschwindigkeits- oder Abstandsüberschreitungen, die eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuteten, zu ermitteln und zu sanktionieren. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die mit der Messung gewonnenen Aufzeichnungen von vergleichsweise geringer Intensität gewesen sei. Die Videoaufzeichnung sei auf einer Strecke von etwa 300 Metern erfolgt, wobei der Fahrzeugführer lediglich auf einer Strecke von zehn Metern individualisiert werden könne. Bei der an der Messstelle erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h sei der Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den Bruchteil einer Sekunde begrenzt. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass es die Aufzeichnung gerade ermögliche, den Film anzuhalten und das so gewonnene Standbild aufzubereiten und zu analysieren. Der in dieser Weise aufgezeichnete und festgehaltene Lebensvorgang sei jedoch derart kurz, dass die hierdurch verletzten Belange des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückträten. Dies gelte auch deshalb, weil die aufgezeichneten Daten nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers oder dessen enge Privatsphäre beträfen. Vielmehr setze sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei und Ordnungsbehörden aus, so dass der verfahrensgegenständliche Verstoß ohne weiteres durch eine rechtmäßige, anlassbezogene Abstandsmessung hätte festgestellt werden können. Die Abstandsmessung sei vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt worden; es habe sich den Messbeamten daher nicht aufdrängen müssen, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ihr Handeln nicht existiere. Daher seien für das Gericht keine Anhaltspunkte für objektiv willkürliches Verhalten der Beamten ersichtlich. 5 3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Zulassungsantrag stütze sich auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG mit der Maßgabe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es werde ausdrücklich die Sachrüge erhoben. Soweit das Amtsgericht davon ausgehe, dass aus dem Beweiserhebungs- kein Beweisverwertungsverbot folge, sei das zu rügen. Die Entscheidung des Amtsgerichts widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nicht-Beweisverwertbarkeit der Messaufzeichnungen zu Lasten des Beschwerdeführers und einigen obergerichtlichen Entscheidungen, welche gleichfalls von einer Nicht-Beweisverwertbarkeit ausgingen. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung müsse eine Entscheidung ergehen. 6 4. Das Oberlandesgericht verwarf den Zulassungsantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2010. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG lägen nicht vor. In materieller Hinsicht enthalte das Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Der Senat habe mit Beschluss vom 20. Juli 2010 (Az. 2 Ss-OWi 331/10) zu der vorliegend verwendeten Überwachungsanlage an der konkreten Stelle bereits abschließend ausgeführt, dass unabhängig von der Frage eines Beweiserhebungsverstoßes auf jeden Fall kein Beweisverwertungsverbot vorliege. Angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des Gewichts des Verstoßes im Einzelfall stelle sich der vorliegend nur in unzulässiger Weise im Wege der Sachrüge geltend gemachte Verfahrensverstoß weder als bewusste Gesetzesverletzung der beteiligten Personen noch als objektiv willkürlich dar. Der Senat folge der Wertung des Amtsgerichts, welches den aufgezeichneten und festgehaltenen Lebenssachverhalt für derart kurz erachte, dass die hierdurch verletzten Belange des Beschwerdeführers hinter die Interessen der Allgemeinheit zurückträten, zumal die aufgezeichneten Daten auch nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers oder dessen engere Privatsphäre beträfen. Dem gegenüber stehe das Verhalten des Beschwerdeführers, das bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h und einem Sicherheitsabstand von nur 30 Metern eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer begründe. II. 7 Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. 8 Die Abwägungsentscheidungen der Fachgerichte fänden im Gesetz keinerlei Stütze und seien sachfremd. Um den Grundrechtseingriffen zu begegnen, müsse es konsequenterweise zu Beweisverwertungsverboten kommen. Wenn ein Verkehrsverstoß lediglich mit einer Geldbuße von 100,- € und zwei Punkten im Zentralregister geahndet werde, könne er nicht so schwer wiegen wie ein unstreitig ohne gesetzliche Grundlage vorgenommener Grundrechtseingriff. Wenn dem Beweiserhebungsverbot kein Beweisverwertungsverbot folge, laufe auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Dauervideoaufzeichnung verlange, leer. Es ließen sich Zweifel am Gebot der Rechtssicherheit ersehen, wenn Oberlandesgerichte in ihren Gerichtsbezirken jeweils Abwägungen anstellten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten oder gar Amtsgerichten je eigene Abwägungen überlassen würden. III. 9 Die Hessische Staatskanzlei hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Gießen (45 a OWi, 204 Js-OWi 20229/09) vorgelegen. IV. 10 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 11 Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für die ohne Ermächtigungsgrundlage angefertigten Videoaufzeichnungen verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. 12 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.