(4)1 Ss 275/98 (2/99) -, juris; OLG Stuttgart, NStZ 1990, S. 542; OLG Zweibrücken, NStZ 1995, S. 35 <36>). In der Literatur wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Dezember 1952 bereits vor dem Jahr 2001 unter ausführlicher Darstellung der nachfolgenden Rechtsprechungsentwicklung kritisiert (siehe z. B. Dahs, NStZ 1991, S. 561 <561, 563>; Geppert, NStZ 1990, S. 542). All dies war zum Tatzeitpunkt den Kommentierungen zu entnehmen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
- Aufl. 2001, § 356 Rn. 5; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl. 2001, § 356 Rn. 13; Hübner, in: Leipziger Kommentar, StGB,
- Aufl. 1988, § 356 Rn. 58 ff.). II. 19 Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG anzunehmen. 20 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine strafgerichtliche Verurteilung, deren Auslegung und Anwendung eines Straftatbestands von früheren gerichtlichen Entscheidungen abweicht, dadurch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen kann. Einen derartigen Verstoß hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht angenommen (vgl. BVerfGE 95, 96 <132>; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juni 1990 - 2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Mai 2008 - 2 BvR 2392/07 -, NJW 2008, S. 3205 <3206>). Die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf "Rechtsprechungsänderungen" würde jedenfalls voraussetzen, dass die frühere Rechtsprechung durch ein Mindestmaß an Kontinuität einen Vertrauenstatbestand begründen konnte (vgl. dazu m. N. Dannecker, in: Leipziger Kommentar StGB,
- Aufl. 2007, § 1 Rn. 440). Dies war hier nicht der Fall. 21 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 22 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE394131101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public