KVRE394681101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110630.1bvr036711 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20110630 1 BvR 367/11 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, FzgVerwGebO BY 2002, Art 55 PolAufgG BY, Art 9 PolAufgG BY vorgehend OLG München, 11. Oktober 2010, Az: 21 U 5525/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare zivilgerichtliche Entscheidung verletzt Willkürverbot <Art 3 Abs 1 GG> - zivilrechtlicher, nach der FzgVerwGebO BY 2002 bemessener Kostenerstattungsanspruch aus GoA gegen Eigentümer eines Unfallfahrzeugs nach polizeilicher Beauftragung eines Abschleppunternehmers 1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2010 - 21 U 5525/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. 2. ... 3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. I. 1 1. Der Beschwerdeführer erlitt im Juli 2006 mit seinem Auto einen Verkehrsunfall. Ein von der Polizei beauftragter Abschleppunternehmer, der Beklagte und Widerkläger des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Beklagte), verbrachte das Unfallfahrzeug auf sein Betriebsgelände und forderte den Beschwerdeführer auf, Abschlepp- und Standkosten zu zahlen; vorher werde er das Auto nicht herausgeben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Zahlung und erhob Klage auf Herausgabe seines Pkws und Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. 2 Das Landgericht verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 13. Oktober 2009, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung von 1.618,20 € nebst Zinsen herauszugeben. Auf die Widerklage des Beklagten verurteilte es den Beschwerdeführer zudem zur Zahlung der 1.618,20 € nebst Zinsen. 3 Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zunächst durch Versäumnisurteil zurück, gegen das der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch einlegte. 4 Mit dem angegriffenen Urteil hielt das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht, dass das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert werde, dass an Stelle des Betrages von "€ 1.618,20" jeweils der Betrag von "€ 1.079,96" trete. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, im Verhältnis zwischen Polizei und Beschwerdeführer liege ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Der daraus folgende Kostenerstattungsanspruch stehe grundsätzlich nur der Polizei zu. Der Senat sei allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass die Polizei den Kostenerstattungsanspruch gleichzeitig mit seiner Beauftragung konkludent an den Beklagten abgetreten habe. Dafür spreche die praktische Handhabung, "das Abschleppen bei gleichzeitiger Abtretung der Ansprüche gegen den 'Abgeschleppten' (…) abzuwickeln". Zum Beleg für die Auffassung, dass der Polizei ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwachse und eine konkludente Abtretung des Anspruchs bei Beauftragung des Abschleppunternehmers anzunehmen sei, verwies das Oberlandesgericht lediglich auf die Erläuterungen bei Randnummer 22 zu Art. 76 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) im Kommentar von Berner/Köhler/Käß (Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010). Die - im Verhältnis zum landgerichtlichen Urteil geringere - Höhe der erstattungsfähigen Kosten ergebe sich aus der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei vom 15. Januar 2002 (FVGebO). 5 2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. 6 3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie das Bayerische Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 7 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. 8 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 81, 132 <137>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet. 9 2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht schon dann vorliegt, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>). 10 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Oberlandesgericht hat die Rechtslage in krasser Weise verkannt. Es hat ohne nähere Erläuterung und in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen und hierzu lediglich auf eine Kommentarstelle verwiesen, die diese Auffassung nicht stützt. Zudem ist die angegriffene Entscheidung in sich widersprüchlich, soweit das Oberlandesgericht eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Polizei und dem Beklagten annimmt, den hieraus resultierenden Entgeltanspruch jedoch nach der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung berechnet, der auf die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Anwendung findet. Im Ergebnis drängt sich daher der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. 11
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