KVRE395401101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110809.2bvr050711 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20110809 2 BvR 507/11 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfG
Art. 20Abs.
3 GG und Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG. 7 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei verletzt, da die vom Landgericht angenommenen Vermögensverhältnisse auf bloßen Vermutungen beruhten und der Steuerberater nicht als Zeuge gehört worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Verfahren über den Widerruf der Bewährungsaussetzung gelte; wertungsmäßig könne nichts anderes gelten, wenn es um die Anforderungen bei der Ermittlung der angemessenen Höhe der Bewährungsauflage gehe, denn im Falle einer falschen Berechnung stehe ein Widerruf der Strafaussetzung im Raum. Die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bedeute gleichzeitig eine Verletzung des Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG. 8 Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG sei verletzt, da die Geldauflage materiell eine Strafe sei. Grenze der Geldauflage sei das Übermaßverbot, ihr Umfang dürfe einer Strafe nicht gleichkommen. Dennoch sei die Geldauflage mehr als viermal so hoch wie die höchstmögliche Geldstrafe. Sie habe damit vermögensvernichtende Wirkung und werde dadurch - als zweite Strafe - zweckentfremdet. III. 9 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 10 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Übermaßverbots gemäß Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG rügt, weil er insoweit die von ihm behauptete Verletzung seiner Rechte nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). 11 Der Beschwerdeführer stützt seine gesamte Argumentation, die ihm auferlegte Geldauflage sei unverhältnismäßig, auf die von ihm behaupteten Vermögensverhältnisse. Welche Vermögensverhältnisse das Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, kann nicht nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer davon abgesehen hat, das Strafurteil vom
- Oktober 2008, die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom
- August 2009, das Anhörungsprotokoll vom
- April 2010 oder den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 ganz oder teilweise vorzulegen. Da der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen auch in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend darstellt, ist eine verfassungsrechtliche Prüfung des Übermaßverbots nicht möglich. 12
- Im Übrigen, also soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. 13
- a)Die Auferlegung einer Bewährungsauflage in Form einer Geldauflage ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 -, NVwZ 2009, S. 837), gegebenenfalls an Art. 14 Abs. 1 GG (offen gelassen in BVerfGE 115, 97 <112>), nicht aber an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen. 14
- aa)Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits entschieden, dass eine Bewährungsauflage, unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, der insoweit spezielleren Vorschrift zu Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 58, 358 <363>). Der Zweite Senat hat § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG gemessen (vgl. BVerfGE 83, 119 <129>). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter entschieden, dass die Auflage, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen, die allgemeine Handlungsfreiheit einschränke und dass es einer Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann nicht bedürfe, wenn durch den zwischenzeitlichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in dessen Schutzbereich eingegriffen worden sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 -, NStZ 1995, S. 25 <26>). Ebenso ist geklärt, dass die Auflage, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB), eine gerechtfertigte Beschränkung der Handlungsfreiheit darstelle (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2002 - 2 BvR 499/02 -, juris). 15
- bb)Nichts anderes kann für die Auflage gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB gelten, einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu zahlen. Wird eine derartige Auflage erteilt, greift dies grundsätzlich nur in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie möglicherweise in die Eigentumsfreiheit des Verurteilten ein, sofern nicht ausnahmsweise durch die Auflage ein spezielleres Grundrecht unter demselben Gesichtspunkt berührt wird (vgl. BVerfGE 58, 358 <363>). Dass die Bewährungsauflage zum Widerruf der Strafaussetzung führen kann, rechtfertigt es nicht, sie wie eine mittelbare Freiheitsbeschränkung zu behandeln. Grundsätzlich soll die unter Auflagen gewährte Strafaussetzung dem Verurteilten die Möglichkeit geben, sich zu bewähren. Die erteilten Auflagen eröffnen häufig erst die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung und dienen so im Ergebnis der Erhaltung der Freiheit, nicht deren Entzug. Außerdem führt ein Verstoß gegen eine Bewährungsauflage nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung. Der Widerruf ist materiell an die einschränkenden Voraussetzungen geknüpft, dass der Verstoß gegen die Bewährungsauflage gröblich und beharrlich ist (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) und kein milderes Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt (§ 56f Abs. 2 StGB). Dies ist in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren, das den Maßstäben des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris), festzustellen. 16
- b)Unterliegt somit die erstmalige Erteilung einer Geldauflage allein dem Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG bzw. - möglicherweise - des Art. 14 Abs. 1 GG, kann für das Verfahren ihrer nachträglichen Änderung gemäß § 56e StGB kein strengerer Maßstab gelten. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist in diesem Verfahren daher nicht eröffnet. Auf eine unzureichende Sachaufklärung durch das Gericht kann sich der Beschwerdeführer überdies schon deswegen nicht berufen, weil er an der Klärung seiner hierfür relevanten Vermögensverhältnisse nicht in der ihm obliegenden Weise mitgewirkt hat. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus einem einzigen Veranlagungszeitraum ist hierfür nicht ausreichend. 17 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 18 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE395401101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public