KVRE395591101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110816.2bvr028710 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20110816 2 BvR 287/10 Nichtannahmebeschluss Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 14 Abs 4 BhV, § 5 Abs 4 Nr 1 S 3 BhV, § 19 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG vorgehend BVerwG, 21. Dezember 2009, Az: 2 B 2/09, Beschlussvorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Oktober 2008, Az: 4 S 1802/05, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. Juni 2005, Az: 6 K 2395/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der Kostenerstattung A I. 1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Beihilfe für bestimmte Aufwendungen und gegen die Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von lediglich 70 % auf andere Aufwendungen. 2 Der Beschwerdeführer war zunächst Angestellter und dann bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Früher war er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse. Seit 1983 bezieht er eine Berufsunfähigkeitsrente und ist Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Bei seiner Krankenkasse nimmt er am Kostenerstattungsverfahren teil. 3 Mit Beihilfefestsetzungsbescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Nachberechnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz und Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz wurde für eine Reihe geltend gemachter Aufwendungen des Beschwerdeführers eine Beihilfe versagt, für andere Aufwendungen Beihilfe zu einem Satz von 70 % gewährt. 4 Eine auf Aufhebung der Bescheide und Festsetzung einer Beihilfe bezüglich aller eingereichten Rechnungen mit dem Beihilfebemessungssatz von 100 % gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg nahm der Beschwerdeführer teilweise zurück. Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Aufwendungen wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2005 ab. 5 Mit seiner vom Verwaltungsgericht Freiburg zugelassenen Berufung verfolgte der Beschwerdeführer noch Ansprüche auf Beihilfe für zahnärztliche Leistungen wie folgt: 6 Beleg Nr. 15: 1,20 € Beleg Nr. 16: 10,90 € Beleg Nr. 18: 124,76 € Beleg Nr. 19: 10,90 € 7 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 1. Oktober 2008 zurück. Hinsichtlich der Belege Nr. 15 und 18 sei der angewandte Bemessungssatz von 70 % nicht zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) mit der hier maßgeblichen letzten Änderung vom 8. Januar 1999 (GMBl S. 58) - BhV - setze die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % voraus, dass der Beamte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Der Beschwerdeführer sei dagegen pflichtversichert. § 14 Abs. 4 BhV verstoße nicht gegen Art. 14, Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass die Anrechnung von Leistungen aus anderen öffentlichen Kassen auf Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich zulässig sei. Hinsichtlich der Beihilfe könne nichts anderes gelten. Die zahnärztlichen Leistungen nach den Belegen Nr. 16 und 19 seien nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b BhV nicht beihilfefähig. Sie würden als Sachleistungen angeboten. Da der Beschwerdeführer Kostenerstattung gewählt habe, habe die Krankenkasse ihm seine Aufwendungen weitgehend erstattet. Bei dem nicht erstatteten Betrag von jeweils 10,90 € handle es sich wohl um Abschläge für Verwaltungskosten und/oder fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen. 8 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Der Umstand, dass im Kostenerstattungsverfahren - anders als bei der bedarfsdeckenden Gewährung von Dienst- und Sachleistungen - Aufwendungen teilweise ungedeckt blieben, beruhe auf der Wahlentscheidung des Pflichtversicherten. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die finanziell nachteiligen Folgen dieser Entscheidung vollständig auszugleichen. Dass sich der für Empfänger von Versorgungsleistungen vorgesehene Bemessungssatz für Beihilfeleistungen von 70 % nur für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf 100 % erhöhe, sei nicht zu beanstanden. Die freiwillig versicherten Mitglieder finanzierten ihren Krankenversicherungsschutz vollständig aus eigenen Mitteln. Dies sei bei Pflichtversicherten, deren Krankenversicherungsbeiträge zu einem substantiellen Teil von dritter Seite - etwa der gesetzlichen Rentenversicherung - übernommen würden, nicht der Fall. Die Berücksichtigung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus der gesetzlichen Krankenversicherung als Bestimmungsfaktor für die Beihilfebemessung berühre auch weder die Höhe noch den Bestand seiner Ansprüche gegenüber dem Rententräger. II. 9 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ergangenen Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen. Er rügt insbesondere die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. 10 Er führt aus, die Beschwerde erfolge mit der in früheren Verfassungsbeschwerden genannten Maßgabe, dass sich jeder Richter für wissenschaftliche Erkenntnisse zugänglich erweise. Widrigenfalls sei jeder Richter von vornherein aufgrund allgemein in der Gesellschaft verbreiteter Vorurteile als nicht gesetzlicher Richter abzulehnen, weil er nicht mit genügendem Wissen urteilen könne. Abgelehnt blieben daher die Richter des Bundesverfassungsgerichts Broß, Di Fabio und Landau, da sie sich vorsätzlich über die Maßgabe der früheren Verfassungsbeschwerden hinweggesetzt hätten. Abgelehnt blieben ferner die Richter des Bundesverfassungsgerichts Hohmann-Dennhardt, Gaier und Kirchhof, da sie den Kern einer früheren Verfassungsbeschwerde nicht begriffen hätten. 11 Die Verfassungsbeschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, er begehre Beihilfeleistungen wie für einen privat oder freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherten Beihilfeberechtigten. Da er ursprünglich freiwillig versichert gewesen sei und nun Kostenerstattung gewählt habe, beziehe er nach wie vor Leistungen aus einem freiwilligen Versichertenverhältnis. Aufgrund von Art. 14 GG dürfe der Sozialleistungsanspruch des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Kürzung oder Verweigerung von Beihilfe angetastet werden. Eine durch Rentenbeiträge (mit)finanzierte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei beihilferechtlich neutral zu behandeln, wenn die Pflichtversicherung eigentumsrechtlich aus eigenen Beiträgen - einschließlich der Beiträge des Rentenversicherungsträgers - des Rentnerpensionärs finanziert werde. Beim Beitragsanteil aus der Rente handle es sich um keinen Zuschuss, sondern um eine der Eigentumsgarantie unterliegende Finanzierung. Der Dienstherr könne seine Fürsorgepflicht nicht auf dem Umweg über eine Krankenkasse, die ihre Leistungen von ausschließlich eigenen Beiträgen des Beamten refinanzieren lasse, auf den Beamten abwälzen. Die Argumentation, die gesetzliche Krankenversicherung und private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe seien nicht miteinander vergleichbar, sei nach der Erhebung von GKV-Pflichtbeiträgen auf Versorgungsbezüge und der Anrechnung von Leistungen der GKV auf die Beihilfe nicht mehr haltbar. B I. 12 Über die Ablehnungsgesuche kann in der gewöhnlichen Besetzung zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. 13 Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris). Die bloße Mitwirkung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, S. 3533; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris). Richtet sich ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, dessen Mitwirkung - etwa wegen Ausscheidens aus dem Spruchkörper oder der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat - ohnehin nicht in Betracht kommt, ist es mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 -, NJW 2011, S. 1358 <1359>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>). 14 Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ablehnung des Richters Prof. Dr. Dr. Di Fabio und des Richters Prof. Landau ist kein sachlich nachvollziehbarer Bezug zur Verfassungsbeschwerde zu entnehmen. Es ist bei vernünftiger Würdigung offensichtlich ungeeignet, Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu bieten. Neben Spekulationen erschöpft es sich im Hinweis auf die Mitwirkung an einer früher ergangenen, für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheidung. Dies ist nach den obigen Maßstäben grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. In Bezug auf den ehemaligen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Broß, die ehemalige Richterin Dr. Hohmann-Dennhardt, den Richter Prof. Dr. Gaier und Vizepräsident Prof. Dr. Kirchhof ist das Ablehnungsgesuch schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ihre Mitwirkung kommt wegen Ausscheidens aus dem Gericht beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat nicht in Betracht. II. 15 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. 16 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Beihilfeleistungen für andere Aufwendungen als die "Belege 15, 16, 18 und 19" wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bereits unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit seine Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen beziehungsweise keine Berufung eingelegt. 17 2. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen mangels Vorlage der Ausgangsbescheide, deren Inhalt sich allerdings aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid weitgehend ergibt, schon nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. 18
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