gabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird." II. 7 Am 27. Januar 2010 stellte das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages und durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag, dieser wiederum vertreten durch seinen Präsidenten, für das Land Schleswig-Holstein den
liegenden Antrag im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG (Bund-Länder-Streit). 8 1. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig sei, obwohl nach dem Wortlaut von § 68 BVerfGG nur die Landesregierung Antragstellerin in einem Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) sein könne. 9 Aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG als auch des § 68 BVerfGG ergebe sich, dass die Konstellation einer Streitigkeit zwischen Parlamenten von Bund und Ländern über ihre Gesetzgebungskompetenzen übersehen worden sei. Im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee habe man ein Antragsrecht der Landtage befürwortet; im Parlamentarischen Rat sei es dagegen nur im Zusammenhang mit den Regelungen über die abstrakte Normenkontrolle diskutiert und letztlich mit dem Argument abgelehnt worden, ein Landtag müsse seine Landesregierung zur Antragstellung bewegen. Nachdem die
schrift über den Bund-Länder-Streit durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss in seinem "Grundgesetzentwurf, Teil B: Redigierte Fassung der Art. 86 bis 149 vom 16. Dezember 1948" bereits die heutige Endfassung erhalten hatte, ohne dass die Landtage erwähnt worden wären, sei über deren Antragsberechtigung im Kontext des Bund-Länder-Streits nicht mehr diskutiert worden. Das Problem eines eigenen Antragsrechts der Landtage sei aber auch bei der Schaffung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Zeitraum zwischen 1949 und 1951 nicht gesehen und diskutiert worden. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 62 des Gesetzesentwurfs, der dem heutigen § 68 BVerfGG entspricht, ausgeführt (BRDrucks 125/50, S. 18): 10 "In diesen Fällen handelt es sich um Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Exekutive. In diesen Streitigkeiten wird der Bund durch die Bundesregierung, das Land durch die Landesregierung repräsentiert. Diese allein können deshalb an dem Verfahren beteiligt sein." 11 Da ein "Legislativstreit" zwischen einem Landtag und den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht ausgeschlossen, bei der Regelung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes jedoch übersehen worden sei, liege eine Lücke
. Diese müsse durch verfassungsgerichtliche Rechtsfortbildung geschlossen werden. 12 Allein aufgrund des Wortlauts von § 68 BVerfGG eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf die Exekutive anzunehmen, überzeuge nicht. Soweit diese Auffassung überhaupt weiterführend begründet werde, gehe sie davon aus, dass es sich beim Bund-Länder-Streit um eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Verbänden mit Staatsqualität handele und es deshalb folgerichtig sei, wenn sich die Vertretungsmacht auf die jeweiligen Regierungen beschränke. Aus welchen Normen des Grundgesetzes sich jedoch ergebe, dass allein die Regierungen die gekorenen Vertretungsorgane von Bund und Ländern seien, werde nicht begründet. Noch weniger überzeuge die Auffassung, dass es die Regierungen seien, die die Rechtspositionen ihrer Verbände am effektivsten verteidigen und vertreten könnten. Im Gegenteil: man könne vielmehr davon ausgehen, dass das jeweils betroffene Landesorgan seine Interessen mit stärkerem Nachdruck vertrete. 13 Im Übrigen obliege im Falle des Landes Schleswig-Holstein die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages nach der Landesverfassung dem Landtagspräsidenten, wozu nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Verf.SH auch verfassungsgerichtliche Streitigkeiten zählten. Daran sei die Landesregierung gebunden. 14 Einer Fortbildung des Verfassungsprozessrechts stehe kein unüberwindliches Hindernis entgegen. Man müsse die Landesparlamente vielmehr vom Rechtsverfolgungswillen ihrer Regierungen unabhängig machen. Aus diesen Gründen sei der Schleswig-Holsteinische Landtag im
liegenden Verfahren antrags- und prozessfähig.Die Ausführungen zur Antragsberechtigung müssten für die Seite der Antragsgegner, also für Bundestag und Bundesrat, analog gelten. Es sei nicht sinnvoll, der Bundesregierung allein die Rolle des Antragsgegners zuzuweisen. 15 Selbst wenn man eine Vertretungsbefugnis von Landtag und/oder Landtagspräsident wegen § 68 BVerfGG ablehne, sei eine Prozessstandschaft des Landtags nach § 69 in Verbindung mit § 64 BVerfGG möglich. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes wie auch die Interessenlage verlangten eine Zulassung des Landtags als Antragssteller in Fortbildung oder neben § 68 BVerfGG. § 69 BVerfGG verweise auf die Regelungen zum Organstreit, für den das Bundesverfassungsgericht eine Erweiterung des Kreises der Antragsteller auf Fraktionen
genommen habe. Auch eine verfassungsunmittelbare Konstruktion aus Art. 93 Abs. 3 GG sei denkbar. 16 Der Schleswig-Holsteinische Landtag habe die Einleitung des Bund-Länder-Streits in der
dem Bundesverfassungsgericht auszutragen. Das Prinzip der Organtreue auf Landesebene sorge dafür, dass ein Landtag die jeweilige Landesregierung durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss jedenfalls politisch drängen könne, einen Bund-Länder-Streit einzuleiten. Ob mittels eines Organstreitverfahrens
dem zuständigen Landesverfassungsgericht eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Antragstellung ausgesprochen werden könne, die Rechte des Landes
dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen, könne dahinstehen. Jedenfalls bestehe für eine Erweiterung des § 68 BVerfGG auch kein rechtspolitisches Bedürfnis. 21 Bundestag und Bundesrat seien auf Seiten der Antragsgegner nicht in Anspruch zu nehmen; insoweit sei der Antrag ebenfalls unzulässig. Im Übrigen handele der Antragsteller inkonsequent, wenn er auch die Bundesregierung als Antragsgegnerin des von ihm so genannten Legislativstreits benenne, obwohl dieser lediglich das Initiativrecht für Legislativakte zukomme, sie aber nicht zur verfassungsändernden Gesetzgebung berufen sei. 22
dem Bundesverfassungsgericht zu regeln. Es bleibe den Landesparlamenten unbenommen, auf die jeweilige Landesregierung einzuwirken, um diese zur Einleitung eines Bund-Länder-Streits zu verpflichten oder auch einen Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu stellen. Selbst könnten sie jedoch nicht handeln, weshalb der Antrag unzulässig sei. IV. 25 Die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben eine Stellungnahme abgegeben. Sie teilen die Auffassung des Antragstellers nicht und führen zur Zulässigkeit aus: 26 Der Antrag sei wegen der eindeutigen Regelung in § 68 BVerfGG unzulässig. Eine Antragsberechtigung der Landtage oder ihrer Präsidenten kenne das Verfahren des Bund-Länder-Streits nicht. Der Bundesgesetzgeber habe, als 1994 in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG erstmals ein Antragsrecht der Länderparlamente zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts eingeräumt worden sei, in Kenntnis der Tatsache, dass eine Reihe von Streitigkeiten Gesetzgebungsbefugnisse betroffen hätten, keine Ergänzung des § 68 BVerfGG
genommen. Eine Regelungslücke für sogenannte Legislativstreitigkeiten, die eine richterliche Rechtsfortbildung ermöglichte, liege daher gerade nicht
. Vielmehr habe der Gesetzgeber an der restriktiven Regelung bewusst festgehalten. 27 Dies sei auch sachgerecht. Die Vertretung der Länder durch die Landesregierung sei deren hergebrachte Aufgabe. Auch im Bundesrat würden die Länder ausweislich von Art. 51 GG durch ihre Regierungen repräsentiert. Gegebenenfalls anderslautende landesverfassungsrechtliche Vertretungsregelungen hätten keinen
rang
GG. 28 Im Übrigen wäre nach der landesverfassungsrechtlichen Vertretungsregelung lediglich der Präsident des Landtags vertretungsbefugt; weshalb im
liegenden Rechtsstreit gleichzeitig der Landtag und dessen Präsident aufträten, werde durch den oder die Antragsteller nicht erklärt. Einer solchen Vervielfachung der vertretungsberechtigten Organe sei auch aus praktischen Gründen entgegenzutreten. 29 Auf der Seite des Antragsgegners könne nur die Bundesregierung auftreten. Die Anträge gegen Bundestag und gegen Bundesrat seien unzulässig. B. 30 Der Antrag ist unzulässig. 31 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bund-Länder-Streits ergeben sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 7, §§ 68, 69 in Verbindung mit §§ 64 bis 67 BVerfGG. Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil eine Antragsberechtigung des Landtags und des Landtagspräsidenten für das Land Schleswig-Holstein nicht besteht (§ 68 BVerfGG). 32
schrift regelt die Vertretungsberechtigung konstitutiv. Sie schließt eine Antragsberechtigung anderer Organe aus (Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht,
dem Bundesverfassungsgericht zu regeln. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Prozessvoraussetzungen, unter ihnen die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Antrags- und Vertretungsbefugnis. Mit § 68 BVerfGG wird das Institut des Bund-Länder-Streits nicht unterlaufen (a). Die Bestimmung verstößt zudem weder gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (b) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (c) oder den Grundsatz der Bundesstaatlichkeit (d). 36 a) a) Der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG
gesehene Bund-Länder-Streit wird durch § 68 BVerfGG nicht unmöglich gemacht. Die Beschränkung der Antragsberechtigung auf jeweils ein Verfassungsorgan der beteiligten Verbände ist durch sachliche Erwägungen begründet. Sie dient der Vermeidung eines ebenenübergreifenden Organstreits und widersprüchlicher Prozesshandlungen. Dass der Gesetzgeber die Antragsberechtigung für den Verbandsstreit den Regierungen zugewiesen hat, entspricht deren Rolle als typischerweise nach außen auftretendes Verfassungsorgan (Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951,
1). Auch im Bundesrat sind gemäß Art. 51 GG die Länder nicht durch ihre Landesparlamente, sondern durch ihre Regierungen vertreten. 37 Die Begrenzung der Antragsberechtigung im Bund-Länder-Streit auf die Regierungen hat nicht zu erkennbaren Defiziten geführt (vgl. zu
dem Bundesverfassungsgericht ausgefochtenen Bund-Länder-Streitigkeiten Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
Rn. 18). Dabei zeigt die Staatspraxis, dass auch Auseinandersetzungen um Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen eines Bund-Länder-Streits ausgetragen werden (vgl. etwa BVerfGE 92, 203 ff.; 12, 205 ff.; BVerfGE 4, 115 ff.; ferner Dagtoglou, Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern im Bereich der Gesetzgebung, DÖV 1971, S. 35 <37>; Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
Rn. 18 ff.). 38 Die Landesparlamente haben, sofern sie die Landesregierung nicht kraft ihrer Regierungsbildungs- und Kontrollfunktion zur Führung eines Bund-Länder-Streits anhalten können, die Möglichkeit, mit Hilfe einer Organklage (hier Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 Verf.SH, § 3 Nr. 1, § 35 LVerfGG SH; subsidiär Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG) deren Verpflichtung zur Antragstellung zu erstreiten. Ein derartiges Organstreitverfahren kann und wird mit Blick auf die Antragsfrist gemäß § 69 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 BVerfGG geführt werden, so dass ein Leerlaufen des Bund-Länder-Streits aufgrund der Bestimmung des § 68 BVerfGG auch insoweit nicht zu erwarten ist. Zudem kann im Falle eines Legislativstreits das strittige Bundesgesetz in einem anderen Verfahren, etwa in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle angegriffen werden, das keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Auch insoweit bestünde - neben den politischen Einflussmöglichkeiten - ein weiterer Weg jedenfalls des Schleswig-Holsteinischen Landtags, sich gegen eine vermeintliche Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen (vgl. auch BremStGH, Urteil vom 5. März 2010 - St 1/09 -, juris). 39 b) b) Auf Art. 19 Abs. 4 GG können sich die Antragsteller nicht berufen. Die Rechtsschutzgarantie dient der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts und findet auf Gebietskörperschaften und deren Organe grundsätzlich keine Anwendung (BVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <105>; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 33 ff. <Mai 2009>). Als "formelles Hauptgrundrecht" ist die Rechtsschutzgarantie mit den materiellen Grundrechten eng verzahnt und kann daher nicht zur Auslegung der in Art. 93 GG
gesehenen Verfahren aus dem Staatsorganisationsrecht herangezogen werden. 40
nherein auszuscheiden hat (vgl. auch P. Kirchhof, Das Parlament als Mitte der Demokratie, in: Festschrift für Badura. Der Staat des Grundgesetzes - Kontinuität und Wandel, 2004, S. 237 <253>). 43 4. § 68 BVerfGG ist keiner erweiternden Auslegung zugänglich (
GG enthaltene Engführung der Antragsberechtigung mehrfach bestätigt. Eigenständige verfassungsrechtliche Befugnisse der Landtage auf Bundesebene, wie sie in der Folgezeit vereinzelt eingeführt worden sind, stellen eng begrenzte Ausnahmefälle dar (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 68 Rn. 9 <April 1997>; Selmer, Bund-Länder-Streit, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 1, 2001, S. 563 <581>). 51 Im Jahre 1994 hat der (verfassungsändernde) Gesetzgeber ein Antragsrecht der Landtage im Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG und § 13 Nr. 6a, § 76 BVerfGG verankert und den Landesparlamenten damit "erstmals" die Möglichkeit zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in einem das bundesstaatliche Gefüge berührenden Rechtsstreit eröffnet. In der Begründung der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat heißt es, dass "auch den Länderparlamenten, deren Befugnisse durch die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund besonders betroffen sind, insoweit erstmals ein Recht zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts eingeräumt" werde (BTDrucks 12/6000, S. 36). Die in dieser Weise erläuterte Gesetzesänderung belegt, dass der Gesetzgeber die Rolle der Landtage im Verfassungsprozess im Blick hatte. Wenn er davon abgesehen hat, zugleich auch ihre Antragsberechtigung im Bund-Länder-Streit einzuführen, ist darin eine bewusste Bestätigung des § 68 BVerfGG in seiner Wortlaut gemäßen Auslegung zu sehen. 52 Für diese Auslegung spricht auch, dass mit Blick auf die Aufnahme des Art. 72 Abs. 3 GG a.F. - heute Art. 72 Abs. 4 GG -, der materiell-rechtlichen Grundlage für das Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG, ein Antragsrecht der Landtage durchaus erwogen worden war, dies jedoch kein weiter zu verfolgendes Anliegen darstellte. In ihrem Abschlussbericht wies die Gemeinsame Verfassungskommission vielmehr darauf hin, dass an dem zunächst
gesehenen Antragsrecht der Landtage, durch das eine bundesgesetzliche Feststellung des Wegfalls der Erforderlichkeit hätte erzwungen werden können, nicht festgehalten worden sei; die Wiedereröffnung der Landeskompetenz sei aus Praktikabilitätsgründen der alleinigen Entscheidung des Bundesgesetzgebers überlassen worden (BTDrucks 12/6000, S. 34 ff.; siehe auch v. Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 97 Rn. 12 <Februar 2007>). 53 Ähnliches gilt mit Blick auf die im Jahre 2006 erfolgte Aufnahme von Art. 93 Abs. 2 in das Grundgesetz und die ihn näher ausgestaltenden Bestimmungen der § 13 Nr. 6b und § 97 BVerfGG (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Sie sehen im Hinblick auf die Freigabe von Gesetzgebungsmaterien, für die der Bund keine Kompetenz mehr besitzt, ein Antragsrecht der Volksvertretungen der Länder
. Auch diese punktuelle Ausweitung der Befugnisse der Volksvertretungen der Länder war für den (verfassungsändernden) Gesetzgeber kein Anlass, die Antragsberechtigung im Bereich des Bund-Länder-Streits zu modifizieren. 54 Bei der Schaffung von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 Satz 1 GG ging es darum, den Volksvertretungen der Länder einen größeren Gestaltungsspielraum im Bereich der Gesetzgebung zu eröffnen und ihnen die dazu notwendigen Instrumente an die Hand zu geben (BTDrucks 12/6000, S. 33). Dazu hätte auch eine Antragsberechtigung im Bund-Länder-Streit gehören können. Sie ist jedoch nicht eingeräumt worden. 55
schriften des Organstreitverfahrens, insbesondere auf § 65 BVerfGG, nichts. Im Organstreitverfahren wird die Prozessstandschaft von Organteilen als Instrument des Minderheitenschutzes allgemein bejaht (BVerfGE 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325>; 68, 1 <77>). Das findet im Bundesverfassungsgerichtsgesetz seine Grundlage, weil § 63 BVerfGG "Teilen" der dort aufgeführten Organe die Antragsberechtigung ausdrücklich zuweist und § 64 Abs. 1 BVerfGG ihnen die Prozessstandschaft explizit eröffnet. Deshalb können im Verfahren des Organstreits Ausschüsse, Fraktionen und einzelne Abgeordnete die Rechte des Parlaments im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (stRspr seit BVerfGE 1, 351 <359>). 61 Für den Bund-Länder-Streit fehlt eine vergleichbare Regelung jedoch. § 69 BVerfGG verweist gerade nicht auf § 63 BVerfGG, sondern nur auf die §§ 64 bis 67 BVerfGG. Zwar wird die Prozessstandschaft der Organteile in § 64 BVerfGG geregelt, doch knüpft diese Regelung an ihre in § 63 BVerfGG verliehene Antragsberechtigung an. Eine isolierte Prozessstandschaft ohne eigene Antragsberechtigung fügte sich in diese Konzeption nicht ein. Das Bundesverfassungsgericht hält deshalb auch den Beitritt eines nicht antragsberechtigten Bundes- oder Landesorgans nicht für zulässig (vgl. BVerfGE 12, 308 <309>; anders noch BVerfGE 1, 14 <30 f.>; 8, 122 <128>). Die Verweisung auf § 64 BVerfGG geht insoweit ins Leere (vgl. Wenckstern, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1. Aufl. 1992, § 69 Rn. 6). 62 cc) Eine sinngemäße Anwendung der Regelungen zur Prozessstandschaft ist schließlich auch deshalb nicht angezeigt, weil zwischen den Verfahrensarten Organstreit und Bund-Länder-Streit gravierende Unterschiede bestehen. Sinn der Prozessstandschaft von Organteilen im Organstreitverfahren ist es
allem, der parteienstaatlichen Prägung des grundgesetzlichen Institutionengefüges Rechnung zu tragen und die Wahrung der Organrechte,
allem der Rechte des Parlaments, dann in die Hände von Minderheiten zu legen, wenn die parlamentarische Mehrheit aus Rücksichtnahme auf die von ihr gestützte Regierung an der gerichtlichen Durchsetzung kein Interesse hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt in den Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und den Ländern nicht
. 63 5. Die möglichen Antragsteller im Bund-Länder-Streit werden durch § 68 BVerfGG abschließend bestimmt. Etwaigen Regelungen auf Landesebene, die eine anderweitige Vertretung des Landes
sehen, käme für das Verfahren
dem Bundesverfassungsgericht mangels Gesetzgebungsbefugnis der Länder keine Bedeutung zu. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE395621101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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