KVRE396481101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111026.2bvr153909 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20111026 2 BvR 1539/09 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 2 S 1 StVollzG vorgehend OLG Hamm, 25. Mai 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 269/09, Beschlussvorgehend LG Aachen, 25. Februar 2009, Az: 33 Vollz 623/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Vollzugslockerungen (§ 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG) wegen Personalknappheit verletzt Betroffenen in grundrechtlich geschütztem Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung von Rechtsmitteln Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2009 - 33 Vollz 623/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Mai 2009 - 1 Vollz (Ws) 269/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. ... I. 1 1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf 20 Jahre festgesetzt. 2 Im Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt eine gefesselte Ausführung. Während der zurückliegenden Haftzeit von dreizehneinhalb Jahren habe er sich stets gut geführt und diverse Therapien absolviert. Die Justizvollzugsanstalt habe bereits im Jahr 2004 festgestellt, dass bei ihm keine Flucht- oder Missbrauchsgefahrbestehe. Nach so langer Vollzugsdauer verliere er die Vorstellung vom normalen Lebensablauf außerhalb der Anstalt, was seine Reintegration in Frage zu stellen drohe. 3 Mit angegriffenem Bescheid vom 13. Juli 2007 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag ab. Beim Beschwerdeführer seien massive Persönlichkeitsstörungen gutachterlich diagnostiziert, die auf einer ungünstigen Sozialisation beruhten. Die bisherigen Behandlungen hätten zwar zu erkennbaren Verbesserungen geführt; diese genügten jedoch nicht, um eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können. Aufgrund der fortbestehenden Persönlichkeitsproblematik sei zu befürchten, dass er eine Ausführung zur Flucht und/oder zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen werde. 4 2. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer unter dem 7. Juli 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sein mit beigefügtem Schreiben vom 18. Juli 2007 eingelegter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sei nicht beschieden worden. Die Ablehnung der Ausführung verletze seinen Resozialisierungsanspruch. Er habe Anspruch auf entlassungsvorbereitende Lockerungen. Die Justizvollzugsanstalt habe im Jahr 2005 anlässlich der Ablehnung eines gleichlautenden Antrags in einer Stellungnahme ausgeführt, dass bei der Verwendung von Fesseln und Begleitung durch Vollzugsbedienstete eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Damals sei der Antrag abgelehnt worden, weil eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich sei; mit diesem Gesichtspunkt setze sich die Justizvollzugsanstalt nun nicht mehr auseinander. 5 Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass das Widerspruchsschreiben des Beschwerdeführers bislang nicht vorgelegen habe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber nicht begründet. Die Flucht- und Missbrauchsgefahr könne bei einer von Beamten der Justizvollzugsanstalt begleiteten gefesselten Ausführung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Personallage der Justizvollzugsanstalt zwinge jedoch dazu, Prioritäten bei der Gewährung bewachter Ausführungen zu setzen. Ausführungen nach § 11 StVollzG könnten neben Ausführungen aus wichtigem Anlass nur eingeschränkt ermöglicht werden. Zu lebenslanger Haft Verurteilten würden Ausführungen gewährt, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, oder als Einstieg in den Lockerungsprozess. Der Beschwerdeführer gehöre zu keiner dieser beiden Fallgruppen. Ein Einstieg in den Lockerungsprozess sei derzeit nicht vorgesehen, und es sei weder ein Verlernen von autonomen Lebenstechniken noch ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit feststellbar. Die beantragte Ausführung sei daher zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich. 6 Der Beschwerdeführer entgegnete, er könne nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer nur entlassen werden, wenn er zuvor innerhalb eines Jahres zwei gefesselte Ausführungen sowie innerhalb eines weiteren Jahres zwei ungefesselte Ausführungen absolviert habe, ihm Urlaub gewährt worden sei und er sich zwei Jahre lang im offenen Vollzug bewährt habe. Damit sei der noch verbleibende Zeitraum ausgefüllt. Durch die Versagung der gefesselten Ausführung vereitele die Justizvollzugsanstalt seine Entlassung im August 2013. Personalknappheit sei kein Grund, der die Ablehnung rechtfertigen könnte. Der Ansicht der Justizvollzugsanstalt, dass bei ihm keine schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs vorlägen, sei nicht zu folgen. Er kenne weder den Euro noch den Umgang mit dem Handy, dem PC und dem Internet. Die drastischen Veränderungen im technischen und damit auch im alltäglichen Bereich seien völlig an ihm vorbeigegangen. Auch der gesamte städtische Lebensraum habe sich seit seiner Inhaftierung nachhaltig verändert. 7 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar 2009 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei zulässig; der Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines Fax-Sendeberichts glaubhaft gemacht, dass er das Seinige getan habe, um eine Widerspruchsentscheidung herbeizuführen. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Das Gericht könne die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nur auf Ermessensüberschreitung oder zweckwidrigen Ermessensgebrauch hin prüfen. Maßgeblich seien insbesondere Gründe, die den Stand des Behandlungsprozesses und die Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Vollzugsziels beträfen. Eine Ausführung könne die Justizvollzugsanstalt auch aus situativen Gründen, etwa weil nicht genügend Bedienstete verfügbar seien, ablehnen. Nach diesen Maßstäben lägen Ermessensfehler nicht vor. Zwar dürfe durch das Nachschieben von Gründen der Rechtsschutz des Antragstellers nicht verkürzt werden; die angefochtene Maßnahme dürfe nicht in ihrem Wesen verändert und dem Antragsteller die Rechtsverteidigung nicht unzumutbar erschwert werden. So dürfe die Vollzugsbehörde keine neuen oder dem Antragsteller unbekannten oder zwar bekannten, von ihr aber ersichtlich außer Betracht gelassenen Tatsachen nachschieben. Danach liege hier ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vor, da die Praxis der Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Widerspruchsverfahren bekannt gewesen sei. Die Justizvollzugsanstalt müsse denknotwendig innerhalb der ihr durch die Personalsituationvorgegebenen Grenzen agieren. Wenn sie ihr Ermessen zur angestrebten Gleichbehandlung aller Gefangenen dahingehend binde, dass sie Ausführungen nur in den genannten zwei Fallgruppen gewähre, sei dies sachgerecht und nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er autonome Lebenstechniken verlernt habe oder ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit aufweise. Da die Justizvollzugsanstalt den Stand des Behandlungsprozesses in ihre Ermessensentscheidung aufnehmen dürfe, dürfe sie dem Beschwerdeführer auch die Eignung zum Einstieg in den Lockerungsprozess absprechen. Von einer weiteren Begründung könne abgesehen werden, da das Gericht im Ergebnis den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang folge (§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG). 8 4. Mit der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Landgerichts verletze ihn in seinem Resozialisierungsanspruch. Die Entscheidung verstoße gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ein sinnvoller Behandlungsvollzug stattfinden müsse und den Interessen des Gefangenen an der Bewahrung vor schädlichen Folgen aus langjähriger Inhaftierung und an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit umso höheres Gewicht zukomme, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dauere. Der Staat könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende personelle und finanzielle Ressourcen berufen. Der angegriffene Beschluss lasse zu Unrecht den von der Justizvollzugsanstalt einzig angeführten Grund, nämlich die Personalknappheit, genügen. Der Staat könne sich der Verantwortung für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Garantien nicht mit dieser Begründung entziehen. Der Beschluss verkenne zudem die Dringlichkeit von Vollzugslockerungenangesichts der bisherigen Vollzugsdauer; mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere zur zeitlichen Staffelung von Vollzugslockerungen zwecks Entlassungsvorbereitung - habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.Entlassungsvorbereitungen in Form von Vollzugslockerungen hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts frühestmöglich im Hinblick auf den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt zu erfolgen. 9 5. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 25. Mai 2009 die Rechtsbeschwerde als unzulässig; es sei nicht geboten, die Nachprüfung des Beschlusses des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3 StVollzG). 10 6. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung und seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen stünden in krassem Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach stehe auch zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten die Möglichkeit zu, die Freiheit wiederzuerlangen, hätten Vollzugslockerungen so früh einzusetzen, dass die Grundlagen für eine Prognoseentscheidung zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt geschaffen würden, und hätten die Strafvollstreckungskammern darauf hinzuwirken, dass die Grundlagen für diese Prognoseentscheidung durch die Justizvollzugsanstalt geschaffen worden seien. 11 Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt werde bei ihm erst in ungefähr vier Jahren (August 2013) eintreten. Die Einholung des für eine Entlassung erforderlichen Gefährlichkeitsgutachtens werde wegen Überlastung der Gutachter vier bis fünf Monate dauern, so dass das Überprüfungsverfahren gemäß § 57a StGB spätestens im März 2013 zu erfolgen habe. Seien bis dahin keine Lockerungen gewährt worden, werde das Gericht gegebenenfalls gar nicht die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens erwägen. Ferner habe die Gewährung von Lockerungen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis des Gefährlichkeitsgutachtens und beeinflusse die Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer. 12 7. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich zu der Frage geäußert, ob der Beschwerdeführer vor Klageerhebung Widerspruch gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt erhoben hatte. Dies sei nicht der Fall; ein Schreiben des Bevollmächtigten sei damals nicht aktenkundig gewesen. Im Übrigen hat das Justizministerium von einer Stellungnahme abgesehen. II. 13 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Vorraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs. 1BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet. 14 1. Für die Zulässigkeit und Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob ein vom Beschwerdeführer eingelegter Widerspruch bei den Justizbehörden erst im fachgerichtlichen Verfahren aktenkundig geworden ist. Im Hinblick auf die erforderliche Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ist dies ohne Belang, da das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 113 StVollzG als zulässig behandelt hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Fax-Sendeberichtsglaubhaft gemacht habe, zur Einlegung des Widerspruchs das seinerseits Erforderliche getan zu haben. Bedenken gegen diese Einschätzung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Danach spricht auch nichts dafür, dass wegen eines fehlenden oder unzureichend durchgeführten Widerspruchsverfahrens der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsschutzziel auch im Fall der Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache letztlich keinen Erfolg haben könnte und die Verfassungsbeschwerde deshalb mangels eines bei Nichtannahme drohenden besonders schweren Nachteils (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>) nicht zur Entscheidung anzunehmen sein könnte. 15 2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. 16
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