KVRE396751101 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.1bvr073211 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20111024 1 BvR 732/11 Nichtannahmebeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 1006 Abs 1 S 1 BGB, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 26 Nr 1 SOG ND 2005, § 26 Nr 2 Alt 1 SOG ND 2005, § 27 Abs 1 SOG ND 2005, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 8. Februar 2011, Az: 11 LA 6/11, Beschlussvorgehend VG Osnabrück, 13. Oktober 2010, Az: 6 A 105/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - hier: Rechtsmittel gegen Beschlagnahme eines Geldbetrags nach niedersächsischem Polizeirecht - Verletzung von Art 14 Abs 1 GG bzw Art 19 Abs 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe sichergestellten Bargelds. I. 2 1. Am Morgen des 12. Oktober 2006 überprüften Zollbeamte ein auf einem Autobahnparkplatz vor der Grenze zu den Niederlanden abgestelltes Fahrzeug, in dem sich die Beschwerdeführer befanden. Die Frage nach mitgeführten Waffen, Betäubungsmitteln und Bargeldbeträgen von mehr als 15.000 € verneinten die Beschwerdeführer. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde neben Drogen in Kleinstmengen Bargeld in Höhe von 33.000 € gefunden, welches vorläufig sichergestellt und in Verwahrung genommen wurde. 3 2. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2008, von denen nur der an den Beschwerdeführer zu 1) gerichtete Bescheid angegriffen ist, stellte der Oberbürgermeister der Stadt O. den Bargeldbetrag sicher und nahm das Geld in öffentliche Verwahrung, lehnte die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Herausgabeansprüche ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und Verwahrung an. Zur Begründung berief sich der Oberbürgermeister darauf, dass das Bargeld nach § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt und nach § 27 Abs. 1 Nds. SOG in öffentliche Verwahrung genommen werde. 4 3. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar 2008 und Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages abgewiesen. 5 Das auf Erstattung des beschlagnahmten Geldes gerichtete Klagebegehren habe keinen Erfolg. Zwar werde zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Das Gericht sehe es aber nach den Gesamtumständen als widerlegt an, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrages gewesen seien. Nachhaltig gegen das von den Beschwerdeführern behauptete Eigentum sprächen die Umstände bei der Kontrolle durch den Zoll und die von den Beschwerdeführern seinerzeit gemachten Angaben. Gleiches gelte im Hinblick auf die Herkunft des Geldes. Die Beschwerdeführer seien - wie sie selbst eingeräumt hätten - wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Geldbetrag aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das Gericht sehe es als nicht erwiesen an, dass den Beschwerdeführern das Geld - wie von ihnen behauptet - als Darlehen von den vernommenen Zeugen übereignet worden sei. 6 4. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. 7 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. Aus der Begründung der Entscheidung ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht § 26 Nr. 2 Alt. 1 Nds. SOG, wonach eine Sache sichergestellt werden kann, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, sinngemäß als maßgebende Rechtsgrundlage für die Sicherstellung angesehen habe. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung seien, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Widerlegung der zur Bestimmung des "Eigentümers" im Sinne des § 26 Nr. 2 Nds. SOG herangezogenen Vermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt, griffen ihre Einwände nicht durch. Widerlegt werden könne die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB entweder durch den Beweis von Umständen, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen ließen, oder von Umständen, die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegten. Letzteres habe das Verwaltungsgericht seiner Prüfung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Ob dieser Maßstab des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres auf die Auslegung des § 26 Nr. 2 Nds. SOG übertragen werden könne oder diese Bestimmung im Hinblick auf ihren Schutzzweck, gerade auch einen (bislang) unbekannten Eigentümer vor dem drohenden Verlust zu schützen, nicht ohnehin autonom auszulegen sei, könne deshalb offen bleiben. 8 Die Rechtssache weise unter dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ebenso wenig vermittele die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, "ob der Beklagte darlegen muss, wessen Eigentum wahrscheinlicher ist als (das) des unmittelbaren Besitzers(,) für den § 1006 (BGB) streitet", dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. II. 9 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. 10 1. Durch die Sicherstellung des Geldes und die diese Maßnahme bestätigenden Entscheidungen sei in ihr Eigentum eingegriffen worden. Die §§ 26 ff. Nds. SOG genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung dieses Eingriffs nicht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.