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BVerfG 1 BvR 2761/11

KVRE397411201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120112.1bvr276111 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20120112 1 BvR 2761/11 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 1 GG, § 1566 Abs 1 BGB, § 2077 Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 4. Oktober 2011, Az: 8 W 321/11, Beschlussvorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 23. August 2011, Az: II NG 44/2011, Beschlussvorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 12. Juli 2001, Az: II NG 44/2011, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

2 Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE397411201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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