KVRE397531201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120120.1bvr015312 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20120120 1 BvR 153/12 Einstweilige Anordnung Art 6 Abs 1 GG, § 1631 Abs 1 BGB, § 1632 Abs 1 BGB, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 12 Abs 1 KiEntfÜbk Haag, Art 13 Abs 1 Buchst b KiEntfÜbk Haag, Art 3 KiEntfÜbk Haag vorgehend OLG Hamm, 15. Dezember 2011, Az: II-11 UF 240/11, Beschlussvorgehend AG Hamm, 13. Oktober 2011, Az: 3 F 212/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Vollziehung einer Kindesrückführung nach Kanada gem Art 3, 12 HKÜ (juris: KiEntfÜbk Haag) - drohender schwerer Nachteil bei mehrmaligem Aufenthaltswechsel des Kindes 1. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 - 3 F 212/11 - nach Maßgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 - II-11 UF 240/11 - wird bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens bis zum 17. Februar 2012, ausgesetzt. 2. ... I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 12 HKÜ. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und die Mutter des im Mai 2009 in Deutschland geborenen M., der die deutsche und kanadische Staatsangehörigkeit hat. Den Kindesvater, einen kanadischen Staatsangehörigen, hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 kennengelernt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Kind nach dessen Geburt zunächst für zwei Monate in Deutschland gelebt hatte, hielt sie sich mit ihm seitdem, unterbrochen von Reisen nach Deutschland, deren Anzahl und Dauer zwischen den Eltern umstritten ist, in Kanada auf, wo die Beschwerdeführerin und der Kindesvater im Oktober 2009 heirateten. 3 Nachdem es Anfang Juli 2011 zur Trennung gekommen war, reiste die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2011 mit M. nach Deutschland und hält sich mit ihm seitdem im Haushalt ihrer Mutter auf. Zuvor hatte sie sich vom Kindesvater, der den kanadischen Pass des Kindes bei der Ausreise einbehielt, eine Bescheinigung ausstellen lassen, die bestätigte, dass sie mit dem Kind reisen dürfe. Umgekehrt hatte die Beschwerdeführerin dem Vater noch am Flughafen ebenfalls eine solche Bescheinigung unterzeichnet. Seit Ende Juli oder Anfang August 2011 fordert der Vater von der Beschwerdeführerin die Rückkehr des Kindes nach Kanada, was die Beschwerdeführerin ablehnt. 4 Im August 2011 wurde durch das Amtsgericht Dortmund das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einstweilen auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Anfang September 2011 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Hamm die Rückführung des Kindes. 5 2. Das Amtsgericht Hamm verpflichtete mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Kindes an den Vater zum Zwecke der Rückführung nach Kanada. Ferner wies das Gericht auf Ordnungsmittel hin und traf Vollzugsanordnungen. 6 3. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 mit der Maßgabe zurück, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Kind bis 23. Januar 2012 freiwillig nach Kanada zurückzuführen. 7 Die Beschwerdeführerin sei zur Rückführung des Kindes verpflichtet, weil die Voraussetzungen der Art. 3, Art. 12 HKÜ erfüllt seien. Das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt des Rückkehrverlangens des Vaters in Kanada gehabt. Die Beschwerdeführerin habe das Kind seit spätestens Anfang August gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Vaters in Deutschland zurückgehalten. Dem Rückführungsverlangen entgegenstehende Versagungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Eine Einwilligung in einen dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland habe der Kindesvater nicht erteilt. Auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls nach Art. 13 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.