KVRE398381201 ECLI:DE:BVerfG:2012:qs20120314.2bvq001612 BVerfG 2. Senat 20120314 2 BvQ 16/12 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 7 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 8 S 2 BPräsWahlG, § 3 BTGO, § 9 BTGO, § 12 BTGO DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz Vorwegnahme der Hauptsache bei mangelnder Möglichkeit anderweitiger Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten. A. 2 1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten wird, und zugleich Mitträger eines Wahlvorschlags. 3 2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten zugegen zu sein. 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine von ihm und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde. B. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. I. 6 Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme. 7 Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>). Dies ist vorliegend der Fall. Würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich. II. 8 Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet. 9 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Dies ist vorliegend der Fall. 10 2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes Recht zusteht, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.