KVRE399091201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120515.1bvr199909 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20120515 1 BvR 1999/09 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 412 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO vom 05.12.2005, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO vom 05.12.2005 vorgehend LG Stuttgart, 13. Juli 2009, Az: 5 S 365/08, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 3. Juni 2009, Az: 5 S 365/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von auf mehrere Privatgutachten gestütztem Parteivortrag - besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung durch leichtfertiges Übergehen des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2009 - 5 S 365/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 5 S 365/08 - gegenstandslos. 2. ... 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit. 2 1. Der Beschwerdeführer verlangte von der Beklagten des Ausgangsverfahrens den vollständigen Ausgleich seiner Liquidation für einen neurochirurgischen Eingriff an der Wirbelsäule. Weil die Beklagte die Abrechnungsfähigkeit von zwei vom Beschwerdeführer abgerechneten Ziffern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte bestritt, war ein Betrag von 1.121,77 € streitig geblieben. 3 Das Amtsgericht wies die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. 4 Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin wies das Landgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung hin. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen durch das Amtsgericht. Dass die Tatrichterin bei der Beweiswürdigung im Ergebnis den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt sei, sei nicht zu beanstanden. 5 Der Beschwerdeführer legte daraufhin vier dem gerichtlichen Gutachten widersprechende fachärztliche Stellungnahmen vor und beantragte, wie bereits mit der Berufungsbegründung, die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. 6 Mit einstimmigem Beschluss vom 3. Juni 2009 wies das Landgericht die Berufung zurück. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden; der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Ausführungen zu den vorgelegten Privatgutachten machte das Landgericht nicht. 7 Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Er rügte insbesondere, das Landgericht habe seinen Antrag nach § 412 Abs. 1 ZPO auf eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen übergangen und sei auf die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht eingegangen. Es hätte sich in seiner Entscheidung aber zumindest mit den entgegenstehenden Privatgutachten auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb es dem gerichtlichen Sachverständigengutachten folge. 8 Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei im gesamten Rechtsstreit zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. 9 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe seine Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten, gestützt auf vier Privatgutachten, und seine Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den angegriffenen Entscheidungen vollständig ignoriert. II. 10 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers, hier des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 47,182 <187 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. 11 1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.