(3). 12 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtet, kommt der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist. 13 Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Dabei ist darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 78/08 -, juris, Rn. 22). 14 Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht. So ist das Arbeitsgericht nicht - wie vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gerügt - vom Fehlen eines Widerspruchsrechts ausgegangen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht ein solches Recht in verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Überleitungsregelung für gegeben erachtet. Die Abweisung der Klage hat das erstinstanzliche Gericht mit der angeblich verspätet erfolgten Ausübung des so hergeleiteten Widerspruchsrechts durch den Beschwerdeführer begründet. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Verwirkung des Widerspruchsrechts geht der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ein; eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Arbeitsgerichts findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich ausschließlich mit der von Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, wonach ein Widerspruchsrecht bereits dem Grunde nach nicht bestehe. 15 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben. 16 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6). 17 3. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber wird der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. 18
- a)Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 19 Bezüglich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 <247 f.>), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache - lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt. 20 Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 21 Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 <179 ff. >). Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht sind vom - aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich unbedenklichen - Fehlen eines Widerspruchsrechts der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgegangen. Die vom Arbeitsgericht aufgeworfene Frage der Verwirkung eines etwaigen Widerspruchsrechts haben Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht daher folgerichtig dahinstehen lassen. 22
- b)Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, soweit das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass ein wie in § 613a Abs. 6 BGB normiertes Widerspruchsrecht nicht auf europarechtliche Grundlagen zurückgeführt werden kann. In Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht dieses Ergebnis in vertretbarer Weise für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte. Aufgrund der verfassungskonformen Verneinung eines europarechtlich fundierten Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB war die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf einen gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht entscheidungserheblich, so dass das Bundesarbeitsgericht auch insoweit von einer Vorlage an den Gerichtshof absehen konnte (vgl. BVerfGE 128, 157 <186 ff.>). III. 23 1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 24 Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat. 25 2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit erfolgreich gewesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts mangels hinreichender Begründung unzulässig ist, fällt dies angesichts des im Übrigen vollständigen Erreichens des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels nicht ins Gewicht. 26 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. 27 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE399211201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public