(2). 13 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben. 14 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6). 15 2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 16 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 17
- a)Bezüglich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. 18 Entgegen der Auffassung der Hessischen Landesregierung kann zunächst nicht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zur Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens geführt hätte, ist nicht eingetreten. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Ziel einer Beschäftigung als Arbeitnehmer des Landes aufgegeben hätte. Soweit Beschwerdeführer und UGM-GmbH vergleichsweise Einigkeit darüber hergestellt haben, dass zwischen ihnen zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, entspricht dies im Ergebnis genau dem vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verfolgten Interesse, eine Überleitung seines mit dem Land bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Der im Ausgangsverfahren geführte Streit um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land ist durch den mit der UGM-GmbH abgeschlossenen Vergleich nicht zwangsläufig erledigt. 19 Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig, obwohl der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Selbst wenn infolgedessen die hauptsächliche Beschwer - das ursprüngliche Fehlen eines gesetzlichen Widerspruchs- oder Rückkehrrechts - beseitigt ist, rechtfertigt sich die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hier ausnahmsweise jedenfalls aus einer fortbestehenden Beschwer mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 <247 f.>), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache - lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt. 20
- b)Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 21 Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 <179 ff.>). 22 Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG. Eine andere Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers erscheint auch angesichts des von der Hessischen Landesregierung geschilderten Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und der UGM-GmbH jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die einfachrechtliche Frage nach der Auswirkung des in diesem Rechtsstreit geschlossenen Vergleichs auf das Begehren des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren ist dabei nicht durch das Bundesverfassungsgericht, sondern von den Fachgerichten zu beantworten. III. 23 1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 24 Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat. 25 2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde auch insoweit erfolgreich gewesen. 26 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. 27 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE399241201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public