KVRE399451201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120530.2bvr080012 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20120530 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 Nichtannahmebeschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 46 Abs 2 Halbs 1 ZPO vorgehend LG Halle (Saale), 10. Februar 2012, Az: 2 T 35/12, Beschlussvorgehend AG Halle (Saale), 31. Januar 2012, Az: 105 C 3557/09, Beschlussvorgehend AG Halle (Saale), 15. Dezember 2011, Az: 105 C 3557/09, Beschlussvorgehend LG Halle (Saale), 27. März 2012, Az: 6 O 1776/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden - fehlende Begründung einer Entscheidung über Richterablehnungsgesuch begründet keine Beschwer - Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung nicht dargelegt - Missbräuchlichkeit bei offensichtlicher Unzulässigkeit sowie eA-Antrag ohne Dringlichkeit - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1500 Euro Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer zu II.1. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt. 1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im Zivilprozess. I. 2 1. Dem Verfahren 2 BvR 800/12 liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde, die der Beschwerdeführer zu I. vor dem zuständigen Amtsgericht führt. Mit Schriftsatz vom 15. August 2010 lehnte der Beschwerdeführer zu I. die zuständige Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schriftsatz vom 27. September 2010 lehnte er auch einen weiteren Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch vom 27. September 2010 als rechtsmissbräuchlich und das Ablehnungsgesuch vom 15. August 2010 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zu I. mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 sofortige Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. August 2011 hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2010 auf, erklärte das Ablehnungsgesuch vom 27. September 2010 für begründet und verwies die Sache zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 15. August 2010 an das Amtsgericht zurück. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Dezember 2011 erklärte das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch vom 15. August 2010 für begründet. Da der Beschluss nach Auffassung des Beschwerdeführers zu I. "keine auch nur ansatzweise diesen Ausspruch tragende Begründung" lieferte, legte er sofortige Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht vor. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10. Februar 2012 als unzulässig, da der Beschwerdeführer zu I. nicht beschwert und die sofortige Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO nicht statthaft sei. 3 Der Beschwerdeführer zu I. vertritt die Auffassung, dass § 46 Abs. 2 ZPO im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Norm nicht gelte, wenn willkürlich eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsgesuch unterblieben sei. Für die Wahrung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde komme es deshalb auf die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts an. Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn das Amtsgericht habe mit der Entscheidung über die Nichtabhilfe grundlos lange zugewartet. Er sei daher an einer fristgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde gehindert gewesen, weil er die Unzulässigkeit seiner Beschwerde nicht habe erkennen können. 4 2. Dem Verfahren 2 BvR 1003/12 liegt ein zivilrechtliches Ausgangsverfahren zugrunde, das als Arzthaftungssache vor dem zuständigen Landgericht geführt wird. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 lehnten die Beschwerdeführer zu II. die Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2012 mit ausführlicher Begründung als unbegründet zurück. Von der Einlegung des statthaften Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde haben die Beschwerdeführer zu II. abgesehen, weil das zuständige Oberlandesgericht "beständig und ausnahmslos an der Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer in allen bisherigen Verfahren" mitgewirkt habe. Die Erschöpfung des Rechtswegs halten sie aus diesem Grund für unzumutbar. 5 Wegen der Schwere der Verletzung ihrer Grundrechte und der vollumfänglichen Verweigerung der Justiz sowie der Dauer der Beeinträchtigungen beantragen die Beschwerdeführer zu II., vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. II. 6 1. Die gemäß § 66 BVerfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 15, 303 <305>) werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind und daher keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 7
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