KVRE399521201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120608.1bvr285310 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20120608 1 BvR 2853/10 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 9 Abs 1 S 2 SGB 7, § 9 Abs 2 SGB 7 vorgehend BSG, 27. April 2010, Az: B 2 U 13/09 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14. Januar 2009, Az: L 9 U 129/06, Urteilvorgehend SG Lüneburg, 17. Mai 2006, Az: S 2 U 124/05, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verbot der Diskriminierung Behinderter im Schulbereich (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung der Anerkennung einer "sekundären Neurotisierung" aufgrund der Beschulung eines behinderten Schülers in allgemeinbildenden Schulen als "Wie-Berufskrankheit" iSd § 9 Abs 2 SGB VII (juris: SGB 7) iVm § 9 Abs 1 S 2 SGB 7 - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung auf Anerkennung einer Berufskrankheit. I. 2 Bei dem 1989 geborenen Beschwerdeführer ist wegen einer "sekundären Neurotisierung bei Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie)" ein Grad der Behinderung von 60 vom Hundert anerkannt. Im Kindesalter besuchte er zunächst eine allgemeinbildende, später eine Sonderschule. Er begehrt die Anerkennung der sekundären Neurotisierung als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit der zweigleisigen Begründung, er habe alternativ dadurch, dass er der allgemeinen Beschulung unterlegen habe, die sich auf ihn als behinderten Schüler negativ ausgewirkt habe, oder durch einen Mangel an individueller Förderung eine schwere seelische Erkrankung erlitten. Der Unfallversicherungsträger lehnte den Antrag ab; Klage, Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat wesentlich darauf abgestellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht vorlägen. Spezifische Einwirkungen, die eine Standard-Beschulung ohne Berücksichtigung der Teilleistungsstörungen Legasthenie und Dyskalkulie auf entsprechend behinderte Schüler habe, habe das Landessozialgericht ebenso wenig festgestellt wie einen Ursachenzusammenhang zwischen den allgemeinen Einwirkungen des Schulbesuchs auf alle Schüler und psychischen Erkrankungen. Demgegenüber sei ein bloßer Mangel an individueller Förderung keine Einwirkung in diesem Sinne. 3 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen zahlreiche Normen des Grundgesetzes. Er sei als behinderter Schüler doppelt diskriminiert worden: Erstens durch die Versagung der geforderten behindertengerechten Beschulung, zweitens durch die Verweigerung des Zugangs zum Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verfassungsbeschwerde rüge ausdrücklich nur die zweite Diskriminierung. Die entscheidende Rechtsfrage laute: "Hat ein behinderter Schüler, welcher der staatlichen Schulpflicht unterliegt und der dauerhaft berufsunfähig wird, weil der Staat pflichtwidrigerweise keine angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, weil er am Maßstab eines Nichtbehinderten gemessen wird, welcher dadurch nicht erkrankt?" II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 5 1. Die Verfassungsbeschwerde ist in wesentlichen Teilen unzulässig, da sie nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen an eine schlüssige und substantiierte Begründung genügt (vgl. zum Maßstab: BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386>). 6 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rügt, ist sie - bei ebenfalls erheblichen Zulässigkeitsbedenken - jedenfalls unbegründet. Dabei kann zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Legasthenie- und Dyskalkulie-Erkrankung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG behindert ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.