KVRE399541201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120622.2bvr002212 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20120622 2 BvR 22/12 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67 Abs 5 S 1 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67d Abs 6 S 1 StGB vorgehend OLG München, 30. November 2011, Az: 1 Ws 1046/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - hier: Entscheidung über Strafrestaussetzung nach Erledigung einer über 19 Jahre vollzogenen freiheitsentziehenden Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 - 1 Ws 1046/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. ... 1 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. I. 2 1. Eine Jugendkammer des Landgerichts Landshut verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Dezember 1992 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der wegen einschlägiger Delikte aus den Jahren 1973 und 1981 bereits vorbestrafte Beschwerdeführer hatte sich drei ihm recht gut bekannten Jungen im Alter von sechs bis zehn Jahren - zumeist gegen kleine Geldgeschenke - mehrfach sexuell genähert und ihnen insbesondere mehrfach an das auf Aufforderung entblößte Geschlechtsteil gefasst sowie in einem Fall das Geschlechtsteil auch in den Mund genommen. Das Urteil wurde am 17. Dezember 1992 rechtskräftig. Die Maßregel wurde im Anschluss daran bis zum 27. Oktober 2011 vollstreckt. Zuvor befand sich der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Juni 1992 und dem 16. Dezember 1992 sechs Monate in Untersuchungshaft. 3 2. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 setzte das Landgericht Deggendorf die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung aus, weil - trotz guter formaler Anpassung und regelmäßiger Inanspruchnahme von Vollzugslockerungen - noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine weiteren rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB seien auch nicht gegeben, da der weitere Vollzug der Maßregel verhältnismäßig sei. 4 3. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Dezember 1992 habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Insbesondere sei der soziale Empfangsraum noch nicht ausreichend vorbereitet. Dazu hätten auch begleitete Tagesurlaube nicht beigetragen. Die psychische Störung, die zur Unterbringung geführt habe, bestehe unverändert fort. Angesichts der negativen Sozialprognose komme auch eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht in Betracht. Jedoch sei die Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, da die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig sei. Zwar sei der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und die Legalprognose insgesamt ungünstig. Die Unterbringung dauere aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu lange an. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast 19 Jahren ununterbrochen im Maßregelvollzug. 5 4. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 27. Oktober 2011 aus der Maßregelvollzugseinrichtung entlassen und einer Justizvollzugsanstalt zugeführt, wo er seitdem den Strafrest von 243 Tagen aus der mit dem Urteil vom 9. Dezember 1992 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verbüßt. Das Strafende ist für den 25. Juni 2012 vorgemerkt. 6 5. Die gegen die Versagung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München mit angegriffenem Beschluss vom 30. November 2011 als unbegründet. In der Beschwerdeschrift werde die von der Strafvollstreckungskammer angenommene negative Legalprognose nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, vielmehr werde das Rechtsmittel mit der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Strafvollstreckung nach 19 Jahren andauerndem Maßregelvollzug begründet. Dem vermöge der Senat aber nicht zu folgen. Auch der Verweis auf § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB verfange nicht, da dieser für die Bewährungsaussetzung einer Reststrafe nach Maßregelvollzug auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB verweise, wonach maßgebend für die Entscheidung über eine bedingte Entlassung sei, ob sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Für eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Strafvollstreckung bei negativer Legalprognose sei nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum. II. 7 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Bei einer Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB seien Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Entweder sei die Norm wegen Fehlens einer diesbezüglichen Regelung verfassungswidrig, oder aber sie sei dahingehend verfassungskonform auszulegen. Danach sei der Vollzug der Strafhaft gegen den Beschwerdeführer unverhältnismäßig. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauere, desto strenger würden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. III. 8 Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führte hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, noch schwerer als der erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers wögen die Nachteile bei einer Entlassung. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig und weiter gefährlich, zumal er einem intelligenzgeminderten Patienten gegenüber wiederholt sexuell aktiv geworden sei. Der soziale Empfangsraum sei noch nicht ausreichend vorbereitet. Schließlich wäre es für den Beschwerdeführer selbst möglicherweise nachteilig, wenn er später erneut inhaftiert werden müsse. Hinsichtlich der Hauptsache sah das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von einer weiteren Stellungnahme ab. 9 Die Akte des Ausgangsverfahrens lag vor. IV. 10 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71 <95 f.> m.w.N.), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 11 1. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht München hat die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe des Beschwerdeführers verkannt. 12
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