1 GG nicht verletzt. Namentlich eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge könne nicht festgestellt werden. 4 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs.
1 GG sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Beschwerdeführerin begehrt in erster Linie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da dessen bisherige Rechtsprechung nicht auf die Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden könne. Das Bundessozialgericht hätte dem Gerichtshof zumindest die Frage nach der Unternehmenseigenschaft der Bau-BG im Zusammenhang mit der Festsetzung eines einheitlichen Mindestbeitrages vorlegen müssen. Zu der behaupteten Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs.
1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips verweist die Beschwerdeführerin insbesondere auf eine angeblich erdrosselnde Wirkung der Beiträge sowie auf Wettbewerbsverzerrungen. Letztlich verletze das Bundessozialgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und werde dem in § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht gerecht, wenn es feststelle, dass hinsichtlich der Frage einer erdrosselnden Wirkung kein Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen bestanden habe. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Soweit diese sich auf das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter beruft, kommt ihr jedenfalls weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; hierzu unter 1.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (hierzu unter 2. und 3.). 6 1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Bundessozialgericht habe durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ex-Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, ist jedenfalls die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, da die Maßstäbe zur Prüfung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen einer (Nicht-)Vorlage an den Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (hierzu unter a)). Und spätestens nachdem der Gerichtshof sich zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 5. März 2009 (C-350/07, Slg 2009, I-1513, "Kattner Stahlbau GmbH") mit der Unternehmenseigenschaft der deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsträger befasst hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht mehr angezeigt (hierzu unter b)). 7
1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden. So muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.) bzw. mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (BVerfGE 108, 370 <386>). 11 Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 GG kann gerade noch zugestanden werden, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Eingriffsqualität der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung darlegt. Allerdings fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung damit, warum dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann. Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf die "schwerwiegende, branchenspezielle Besonderheit der Bauwirtschaft" durch "weniger Arbeitnehmer, weniger Umsatz, weniger Gewinn, dafür aber kontinuierlich steigende BG-Beiträge" sowie angebliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Konkurrenzunternehmen, die Berufsgenossenschaften mit günstigeren Beiträgen angehören. Einen einzelfallbezogenen Vortrag hierzu bleibt sie jedoch schuldig. Allgemeine Angaben zur gesamten Branche vermögen demgegenüber keine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu begründen. Zudem setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Regelungen des SGB VII zum Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften auseinander (§§ 176 ff. SGB VII a.F.). 12 Die erdrosselnde Wirkung, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf Beitragssteigerungen begründen - auch dann nicht, wenn die Steigerung gegenüber dem Vorjahr prozentual erheblich sein sollte. Im Übrigen ist eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge, die sich auf rund 5 % der von der Beschwerdeführerin gezahlten Arbeitsentgelte belaufen, nicht zu erkennen. Im fachgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin selbst einen Anstieg der zu zahlenden Beiträge in den Jahren 1989 bis 2002 von 3,92 DM je 100 DM Lohnsumme auf 4,92 Euro je 100 Euro Lohnsumme vorgetragen. 13 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist sie ebenfalls unzulässig. 14 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, das Bundessozialgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit ist bereits der Rechtsweg nicht erschöpft, da die Beschwerdeführerin keine Anhörungsrüge erhoben hat. Zugleich rügt die Beschwerdeführerin andererseits auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Amtsermittlungspflicht durch das Landessozialgericht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei während des Prozesses davon ausgegangen, dass ihr Vortrag hinsichtlich der erdrosselnden Wirkung ausreichend gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wurde spätestens im erstinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen, dass eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge nicht überprüft werden könne, da sie ihre wirtschaftliche Lage nicht dargelegt habe. Darüber hinaus ist eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Hierzu hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, welche Tatsachen sie im Falle des geforderten richterlichen Hinweises vorgetragen hätte. Dies ist jedoch weder im Revisions- noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. 15 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE399561201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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