KVRE399601201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120619.1bvr301709 BVerfG 1. Senat 20120619 1 BvR 3017/09 Beschluss Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 49 AEUV, Art 51 Abs 1 AEUV, § 67 Abs 2 S 1 BNotO, § 6
Art. 33Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerf
GE 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <377>; 73, 301 <315>; stRspr). 48 a) Die Zulässigkeit von Sonderregelungen für einen staatlich gebundenen Beruf ist durch die ihn kennzeichnende Übertragung eines öffentlichen Amtes (hier § 1 BNotO) bedingt. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, dass in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und diese nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung dieses Berufs betreffen. Sonderregelungen kommen ebenfalls in Betracht, wenn die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes anvertraut wird. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können
Art. 33Abs.
5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BVerfGE 73, 301 <315>). 49
- b)Notarinnen und Notare nehmen im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig (vgl. BVerfGE 17, 371 <377>). Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <293 f.>; BVerfGK 15, 355 <360 f.>; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 <376>). So werden etwa durch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung wichtige Rechtsgeschäfte bereits bei ihrem Abschluss vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung unterworfen, indem nach § 17 Abs. 1 BeurkG bei der Beurkundung von Willenserklärungen nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren ist, sondern auch dafür Sorge getragen werden muss, dass ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Außerdem ist die notarielle Amtstätigkeit abzulehnen, wenn von Beteiligten unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 3 BeurkG; § 14 Abs. 2 BNotO). Geschieht die Ablehnung - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung (§ 15 Abs. 2 BNotO) - zu Recht, so genügt das betreffende Rechtsgeschäft nicht dem gesetzlichen Formerfordernis und kann schon deshalb keine Wirksamkeit erlangen (§ 125 BGB). Damit kann durch notarielle Amtstätigkeit gegen den übereinstimmenden Willen der Beteiligten verbindlich über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften entschieden werden. Allerdings sind damit die Aspekte notarieller Berufstätigkeit nicht erschöpfend umschrieben. 50 Wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der Amtsführung ist hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu differenzieren (vgl. BVerfGE 47, 285 <320 f.>). 51
- aa)Die größte Distanz des Notaramtes zum öffentlichen Dienst ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Alimentation durch einen Dienstherrn unterbleibt, der Beruf vielmehr wirtschaftlich selbständig und auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Insoweit entspricht die berufliche Tätigkeit derjenigen in einem freien Beruf (BVerfGE 69, 373 <378>; ähnlich bereits BVerfGE 47, 285 <320>). Angesichts dieses dem öffentlichen Dienst nicht oder kaum angenäherten Bereichs notarieller Berufstätigkeit muss der Einfluss des Art. 33 Abs. 5 GG hier stärker als bei anderen Berufsausübungsregelungen zurücktreten (vgl. BVerfGE 47, 285 <320>). 52 Gleiches hat regelmäßig für Vorgaben zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der Amtsführung zu gelten, vor allem wenn sie sich wirtschaftlich auswirken. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer Annäherung der notariellen Tätigkeit an den öffentlichen Dienst. Notarinnen und Notare sind - wiederum eher den Angehörigen freier Berufe vergleichbar - grundsätzlich selbst für die Organisation ihrer Geschäftsstellen und ihrer dienstlichen Tätigkeiten verantwortlich. 53
- bb)Die hier maßgeblichen Vorschriften über die Führung der Bücher in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare sind hingegen dem übertragenen Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuzuordnen, der
Art. 33Abs.
5 GG zugänglich ist. Sie lediglich als Maßgaben für die internen, der privaten Freiheit unterfallenden Betriebsabläufe des Notariats zu verstehen, würde ihrer Funktion nicht gerecht. 54
(1)Verwahrungsgeschäfte sind nach dem Regelungskonzept der Bundesnotarordnung Teil der notariellen Amtstätigkeit. In § 23 BNotO wird die Aufbewahrung und Ablieferung fremder Vermögensgegenstände in dem Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die einzelnen Gegenstände notarieller Amtstätigkeit betrifft. Die Auffassung der Fachgerichte, dass die notarielle Verwahrung nicht treuhänderisch auf privatrechtlicher Grundlage erfolge, sondern ausschließlich hoheitliche Tätigkeit sei (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1993 - IX ZR 119/92 -, NJW 1993, S. 2317; Urteil vom
- Juli 1996 - IX ZR 116/95 -, NJW 1996, S. 3343; Beschluss vom
- Juli 2005 - III ZR 416/04 -, DNotZ 2006, S. 56 <57>), ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Führung des Verwahrungs- und des Massenbuchs einschließlich der Regeln für die Verbuchung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind als Dokumentation des Verwahrungsgeschäfts notwendiger Teil der Durchführung dieses notariellen Amtsgeschäfts. Es geht hier nicht darum, wie ein wirtschaftlich Selbständiger seinen Betrieb organisiert, sondern um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe des notariellen Verwahrungsgeschäfts. Betroffen sind nicht die organisatorischen Rahmenbedingungen notarieller Tätigkeit, sondern unmittelbar die dienstlichen Aufgaben selbst. 55 Die in Rede stehende Regelung des § 10 Abs. 3 DONot hat zudem keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und bleibt daher ohne nennenswerten Einfluss auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Notarberufs. Abgesehen davon, dass notarielle Verwahrungsgeschäfte ausweislich der Stellungnahmen der Bundesnotarkammer und der Bremer Notarkammer nach der Neuregelung der §§ 54a ff. BeurkG zurückgegangen sind, hiernach in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und regelmäßig ohne zusätzlichen Personaleinsatz bewältigt werden können, enthalten die für die Dokumentation maßgebenden Regeln des § 10 Abs. 3 BNotO einfache und wenig aufwendige Modalitäten. Für die wirtschaftlichen Grundlagen der selbständigen notariellen Berufstätigkeit sind sie deshalb ohne spürbare Bedeutung. 56
(2)Für die besondere Annäherung dieses Bereichs notarieller Berufstätigkeit an den öffentlichen Dienst spricht zudem, dass die Führung des Massen- und des Verwahrungsbuchs nicht nur dazu beitragen soll, eine ordnungsgemäße Aufbewahrung fremder Gelder und Wertgegenstände in den Notariaten sicherzustellen, sondern auch die Kontrolle dieser Amtsgeschäfte durch die Dienstaufsichtsbehörde zu gewährleisten (vgl. Weingärtner, in: Weingärtner/Gassen, DONot,
- Aufl. 2011, § 10 Rn. 3; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des Notars, 1991, Rn. 211). Mit der Unterstellung unter die in §§ 92 ff. BNotO geregelte Dienstaufsicht der Justizverwaltung rückt die notarielle Berufstätigkeit aber in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst. Die Aufsicht ist unmittelbare Folge der amtlichen Tätigkeit im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege; denn die Übertragung des öffentlichen Amtes an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben (vgl. BVerfGE 17, 371 <379>). 57
- Angesichts hiernach zulässiger
Art. 33Abs.
5 GG sind die von dem Beschwerdeführer angegriffene Weisung und die ihr zugrunde liegende allgemeine Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot weder der Form noch dem Inhalt nach verfassungsrechtlich zu beanstanden. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beanstandeten Maßnahmen von vornherein nicht auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann, oder aber bei grundsätzlich auch hier gegebener Grundrechtsberechtigung die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs spezifisch reduziert sind. Denn selbst wenn die angegriffenen Maßnahmen an Grundrechten und namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollten, genügen sie verfassungsrechtlichen Anforderungen. In diesem Fall können sie allerdings nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die staatliche Organisationsgewalt gerechtfertigt werden. Sie können sich jedoch auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sind auch ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden . 58 Dies gilt sowohl hinsichtlich der Weisung als Mittel der Dienstaufsicht als auch hinsichtlich des Inhalts der Weisung, also der dem Beschwerdeführer auferlegten konkreten Verhaltenspflicht. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen; denn mit der Entscheidung über die Verpflichtung, Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten, ist noch nicht über den zulässigen Regelungsgehalt der jeweiligen Weisung entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, NJW 1999, S. 1985). Hierbei kommt als Prüfungsmaßstab allein die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit in Betracht; für eine Prüfung nach Maßgabe der - ebenfalls als verletzt gerügten - allgemeinen Handlungsfreiheit ist daneben kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>). 59
- a)Die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung als Mittel der Dienstaufsicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 60
- aa)Eine gesetzliche Grundlage ist gegeben. 61 Für ein Weisungsrecht der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Notarinnen und Notaren fehlt es allerdings an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Auch wenn man aber vorliegend die Maßstäbe des Art. 12 GG anlegt, schließt das nicht aus, dass dem dann geltenden Gesetzesvorbehalt durch - "möglichst engbegrenzte" - Generalklauseln genügt sein kann (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>). So ist insbesondere eine vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz nicht möglich und auch nicht nötig, wenn es sich - wie hier - um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht erkennbar sind (vgl. BVerfGE 54, 237 <247 f.>). 62 Dies lässt Raum für eine Auslegung des einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte, denen auch die Wahl der hierbei anzuwendenden Methode überlassen bleibt. Es ist ihnen weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch durch Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen und auf diese Weise eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsgrundlage zu gewinnen (vgl. BVerfGE 98, 49 <59>; 108, 150 <160>). Beschreiten die Fachgerichte den damit eröffneten Weg, so sind sie an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 108, 150 <160> m.w.N.). Auch soweit die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG betroffen ist, überprüft das Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <258>). 63 Angesichts dieses Maßstabs genügen die angegriffenen Entscheidungen den gegebenenfalls maßgeblichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit sie im vorliegenden Fall in den §§ 92 ff. BNotO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Aufsichtsmittel der Weisung sehen. 64 Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen entnimmt der Bundesgerichtshof in dem vorliegend angegriffenen Beschluss - unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 -, ZNotP 2001, S. 441 <442>; Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 -, juris, Rn. 5) - dem in § 93 BNotO normierten Aufsichtsrecht. Diese Norminterpretation lässt sich auf systematische und historische Argumente stützen und hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt stand. Das Weisungsrecht zählt zu den typischen Instrumentarien des öffentlichen Dienstrechts. Dabei umfasst die Befugnis nicht nur Einzelweisungen, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, Sachverhalte durch allgemeine Weisung zu regeln (vgl. für das notarielle Dienstrecht auch Herrmann, in: Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl. 2011, § 93 Rn. 6). 65 Der Mittel und Möglichkeiten der Dienstaufsicht bedient sich der Gesetzgeber auf der Grundlage der §§ 92, 93 BNotO zur Kontrolle notarieller Amtsführung. Damit nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr (vgl. oben II. 2. b bb <2>). Demgemäß werden die in § 93 Abs. 1 BNotO mit regelmäßiger Prüfung und Überwachung notarieller Amtsführung näher bestimmten Aufgaben der Dienstaufsicht nicht nur als bloße Beobachtungsbefugnis ("innere Aufsichtsmaßnahmen") verstanden, sondern umfassen auch die Kompetenz der Dienstaufsichtsbehörden, bei hinreichendem Anlass durch Weisung korrigierend tätig zu werden ("äußere Aufsichtsmaßnahmen", vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 93 Rn. 53). 66 Bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden ist es mithin vertretbar, durch Auslegung der §§ 92, 93 BNotO zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Weisungsrecht bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Aufsichtsbefugnissen der Justizverwaltung vorausgesetzt wird und in der Gesamtregelung der Dienstaufsicht über Notare angelegt ist. Gegen dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht einwenden, mit ihm sei die Grundentscheidung übergangen, die der Gesetzgeber in § 1 BNotO zugunsten der notariellen Unabhängigkeit getroffen habe. Denn das Gesetz garantiert diese nur für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGHZ 57, 351 <354>), schließt die Erteilung von Weisungen der Dienstaufsicht mithin allein in diesem Bereich aus. Betroffen ist danach nicht die Zulässigkeit von Weisungen als solcher, begrenzt wird vielmehr nur deren Inhalt, der nicht darauf gerichtet sein darf, dem Notar im konkreten Fall zur Befolgung einer bestimmten Rechtsansicht oder Rechtsauslegung anzuhalten. Die demgegenüber grundsätzlichzulässigen Weisungen betreffen den allgemeinen Dienstbetrieb und bewegen sich in dem Bereich, bei dem das Notaramt in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst gerückt ist und
Art. 33Abs.
5 GG eher möglich sind. 67
- bb)In materieller Hinsicht bestehen gegen das Mittel der Weisung als solches weder in der Form einer Einzelweisung noch in der Form der allgemeinen Weisung verfassungsrechtliche Bedenken. In beiden Fällen dient die Weisung vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Aufsicht und damit der demokratischen und rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation stehenden Amtsträgers sowie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der staatlichen Aufgabe zur vorsorgenden Rechtspflege. 68
- b)Auch ihrem Inhalt nach genügt die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung bei Annahme einer Grundrechtsberechtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 69
- aa)Es besteht eine gesetzliche Grundlage. Den gesetzlichen Vorschriften zu notariellen Verwahrungsgeschäften in den §§ 54a ff. BeurkG lässt sich hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung entnehmen. Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot scheidet als eigenständige gesetzliche Grundlage aus, weil diese Regelung als Verwaltungsvorschrift nicht über die dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsnormqualität verfügt (vgl. BVerfGE 80, 257 <265 f.>). Die Regelungen der Dienstordnung nicht nur zum Buchungsdatum, sondern schlechthin zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften einschließlich der Führung von Verwahrungs- und Massenbuch lassen sich jedoch auf die Befugnisse der Landesjustizverwaltung als Dienstaufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 3 BNotO) zur Erteilung allgemeiner Weisungen nach Maßgabe des § 93 BNotO stützen. 70
(1)Die der Dienstaufsicht obliegenden Geschäftsprüfungen erstrecken sich auch auf die "Führung und Aufbewahrung" der Bücher und Verzeichnisse, die der Notar zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen hat (§ 93 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO). Außerdem wird die "vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen" als Gegenstand der Geschäftsprüfung hervorgehoben (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Da eine effiziente Kontrolle von Verwahrungsgeschäften ohne sachgerechte und übersichtliche Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben nicht mit angemessenem Aufwand zu bewältigen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang einerseits der mit § 93 BNotO vorausgesetzten Verpflichtung des Notars zur Führung von Büchern und Verzeichnissen sowie andererseits der im Gesetz besonders betonten Prüfung seiner Verwahrungstätigkeit, dass der Notar die Verwahrung fremden Vermögens für Aufsichtszwecke kontrollierbar zu dokumentieren hat. 71 Zur Festlegung der im Anschluss hieran noch zu regelnden Einzelheiten der Dokumentationspflicht sind die Aufsichtsbehörden auf dieser gesetzlichen Grundlage ermächtigt, sofern Grundrechte dabei nicht wesentlich berührt sind. Insbesondere ermächtigen die gesetzlichen Regelungen die Aufsichtsbehörden dazu, nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung technischer Einzelfragen der Dokumentation zu machen, wenn dies die Adressaten nicht wesentlich belastet. Das ist hier der Fall. Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und zusätzlich durch die Einzelweisung aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel. Dies dient der staatlichen Aufsicht. 72 Eine wesentliche Betroffenheit in Grundrechten ist damit nicht verbunden. Falls mit der in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot vorgesehenen Buchungsweise überhaupt eine Mehrbelastung gegenüber anderen Arten der Buchführung verbunden sein sollte, ist diese doch den Umständen nach jedenfalls gering und bewegt sich im Bagatellbereich. Nichts anderes ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Stellungnahmen zu entnehmen. 73 Da der Gesetzgeber in den genannten Einzelbestimmungen des § 93 BNotO die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, kann die Norm nach ihrem Zweck und Sinnzusammenhang dahin verstanden werden, dass sie eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bildet (vgl. dazu BVerfGE 82, 209 <224 f.>), um Einzelheiten für die Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte durch allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörden zu regeln. 74
(2)Die auf dieser Grundlage von der Landesjustizverwaltung erlassenen Vorschriften der Dienstordnung - namentlich über die Führung von Verwahrungs- und Massenbuch und den zugehörigen amtlichen Mustern (§§ 11, 12 DONot) sowie zu den darin vorzunehmenden Eintragungen (§ 10 DONot) einschließlich der hier einschlägigen Festlegung des Buchungsdatums in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot - verstoßen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen höherrangiges Recht. 75 Die allgemeine Weisung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot verstößt nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil dadurch eine Amtspflicht auferlegt wird, deren Begründung nach der Konzeption der Bundesnotarordnung den Notarkammern vorbehalten ist. Die vom Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach dem Katalog des § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO zur Satzungskompetenz der Notarkammern keine Sperrwirkung für Regelungen der Dienstaufsicht zukommt, ist vertretbar und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht im Gegenteil der Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst, dass die unmittelbare staatliche Aufsicht über die notarielle Amtsführung schon angesichts der fortbestehenden Verantwortung des Staates nicht vollständig durch die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft verdrängt werden kann. Dies findet seine Bestätigung in § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach die Notarkammern zwar "über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen" und "für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen" haben, insoweit aber die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit lediglich "unterstützen". 76 Überdies ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Weisung und § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot ihrem Inhalt nach nicht in einen Regelungskonflikt mit den Richtlinien der Notarkammer Schleswig-Holstein geraten können. Dies ist zumindest nicht unvertretbar. In den Kammerrichtlinien ist keine bestimmte Buchungs- oder Dokumentationsweise für bargeldlose Zahlungsvorgänge vorgesehen oder vorausgesetzt. Sie treffen über die Art und Weise der Dokumentation von Zahlungsvorgängen im notariellen Verwahrungsgeschäft keine Aussage, sondern bestimmen mit Blick auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen unter III. 1. nur pauschal, dass der Notar "ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen" hat. 77 bb) In materieller Hinsicht missachten weder der Inhalt der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot noch die dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage erteilte inhaltsgleiche Einzelweisung dessen Grundrechte. Selbst wenn darin ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers gesehen wird, ist er jedenfalls nicht unverhältnismäßig. 78
(1)Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und zusätzlich durch die Einzelweisung aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel und dient damit der staatlichen Aufsicht über die ordnungsgemäße notarielle Amtsführung. 79
(2)Die vorgeschriebene Art der Buchführung ist zudem erforderlich. Ohne eine einheitliche Buchführung würde das Ziel einer Aufsicht der Amtsführung nicht in gleicher Weise verwirklicht. Auch der Umstand, dass eine andere einheitliche oder - wie im Freistaat Sachsen - eine individuell zu wählende alternative Buchungsweise nach dem Wertstellungsdatum dem Interesse an einer Aufsicht ebenfalls Rechnung tragen könnten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte Art der Verbuchung tatsächlich ein milderes Mittel darstellte. Die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot entspricht der hergebrachten, bis zur Einführung der einheitlichen Regelung überwiegenden notariellen Praxis und vermeidet so den Aufwand einer Umstellung sowohl des Buchungssystems als auch des Prüfungsprogramms bei Geschäftsprüfungen. Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Buchungsweise unter dem Wertstellungsdatum nicht als eindeutig vorzugswürdig. Die Bundesnotarkammer hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine derartige Buchführung in der Vergangenheit bei verspätetem Eingang von Kontoauszügen mit zeitlich früheren Wertstellungen zu diskontinuierlichen Eintragungen ("springenden Daten") führte, was Anlass zu sachlich nicht gerechtfertigten Beanstandungen geben konnte. 80
(3)Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot angeordnete Art und Weise der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie belastet den Beschwerdeführer nur unwesentlich (vgl. oben II. 3. b aa <1>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE399601201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public