KVRE399841201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120711.2bvr109212 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20120711 2 BvR 1092/12 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
Art. 104Abs.
1 Satz 1 GG folgenden Freiheitsrechte sowie von Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und von Art. 3 Abs. 1 GG geführt hatte. 29 Das Bundesverfassungsgericht habe sich wiederholt zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Anwendung von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO geäußert. Den dabei entwickelten Maßstäben würden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Diese hätten nur einseitig auf die Höhe der zu erwartenden Strafe abgestellt und nicht auch den vom Beschwerdeführer mit seinem Befolgen der Auflagen geschaffenen Vertrauenstatbestand berücksichtigt. 30 Dabei sei ihm eine Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe stets bewusst gewesen. So hätten sämtliche Haftentscheidungen den Haftgrund der Fluchtgefahr wegen der drohenden Straferwartung mit einer nicht mehr zur Bewährung aussetzbaren empfindlichen Freiheitsstrafe bejaht. Das Oberlandesgericht habe in der ersten Beschwerdeentscheidung vom
- August 2010 ergänzend darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr auch der Verdacht umfangreicher Steuerhinterziehungen bestehe. 31 Mit Erhebung der Anklage vor dem Landgericht habe die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, eine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren beantragen zu wollen. Die Strafkammer habe durch die Zulassung der Anklage zu verstehen gegeben, eine entsprechende Verurteilung für wahrscheinlich zu halten. Dennoch sei der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am
- März 2012 erschienen. 32 In der ersten Besprechung habe die Strafkammer für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten angeboten und bei einer Verurteilung ohne Geständnis eine deutlich höhere Strafe angekündigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sich das Risiko einer seit Beginn des Verfahrens im Raum stehenden Strafe so sehr verdichtet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen günstigen Ausgang des Verfahrens habe vertrauen dürfen. Nach der am
- März 2012 erfolgten Ablehnung des Angebots und dem Bestreiten der Vorwürfe habe er durch sein Erscheinen zum Fortsetzungstermin am
- März 2012 dokumentiert, sich dem Verfahren und einer etwaigen Strafvollstreckung stellen zu wollen. 33 Auch die Kontakte ins Ausland und die ungeklärten Barauszahlungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro seien zum Zeitpunkt der Haftverschonung bekannt gewesen. 34 Soweit die Fachgerichte in ihren Entscheidungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers abstellten, würde dies gegen den aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßen. 35 Das Landgericht habe seine Nichtabhilfeentscheidung vom
- März 2012 zudem auf eine sachfremde und damit willkürliche Erwägung gestützt. Die erfolgte Revisionseinlegung sei von der Kammer zur Bekräftigung einer angeblich fehlenden Vertrauensgrundlage für haftverschonende Maßnahmen herangezogen worden. III. 36 Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. 37 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. B. 38 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom
- April 2012 und des Landgerichts Augsburg vom
- März 2012 wendet, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. 39 Die gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Augsburg vom
- März 2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). I. 40 Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208 <220>). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>; BVerfGK 12, 45 <52>). 41 Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 <299>; 7, 239 <247>; 12, 45 <52>). 42 Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 <300>; 7, 239 <248>; 12, 45 <52>). 43 "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung. Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 <53>). 44 Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt. Denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden. Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht. Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 <249> m.w.N.). 45 Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die insoweit heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen. In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund zu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende Haftgrund verschärft (vgl. BVerfGK 12, 45 <54> m.w.N.). 46 Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging. Bloße Mutmaßungen können insoweit nicht genügen. Selbst der Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam. Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 <55 f.> m.w.N.). 47 Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten. War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7, 239 <250>; 12, 45 <54>). 48 Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGK 7, 239 <251>; 12, 45 <56>). II. 49 Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht lassen in ihren Ausführungen erkennen, dass nach dem beanstandungsfreien Verlauf einer Haftverschonung von einem Jahr und 8 Monaten neu hervorgetretene Umstände die Invollzugsetzung der Untersuchungshaft erforderlich gemacht haben. 50
- Die Fachgerichte haben nicht dargelegt, weshalb der Strafausspruch des Landgerichts Augsburg vom
- März 2012 von den Prognosen des Haftrichters und der Strafkammer in erheblicher Weise zum Nachteil dem Beschwerdeführer abweicht und sich dadurch die Fluchtgefahr ganz wesentlich erhöht hat. In den bis zum Urteil ergangenen Haftentscheidungen wurde dem Beschwerdeführer die Verurteilung zu einer nicht mehr zur Bewährung aussetzbaren empfindlichen oder erheblichen Freiheitsstrafe vor Augen geführt. 51 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Haftverschonung trotz des zu erwartenden langjährigen Freiheitsentzugs keinen Anlass für Beanstandungen gegeben hat, wäre eine umfangreiche Abwägung zwischen dem Gewicht der aus Sicht der Fachgerichte vorliegenden neuen Erkenntnisse und dem auf Seiten des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzten Vertrauenstatbestand geboten gewesen, an der es hier fehlt. 52 Zu dieser Abwägung bestand auch deshalb besondere Veranlassung, weil sich der Beschwerdeführer trotz der zwischenzeitlich am
- Februar 2012 erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht München weiterhin auch dem vorliegenden Verfahren gestellt hat und zur Verhandlung erschienen ist. Hinzu kommt, dass die Strafkammer in der Besprechung vom
- März 2012 für den Fall eines Geständnisses eine Straferwartung von 4 Jahren und 6 Monaten formuliert hat. Die nach der erneuten Inhaftierung in dem Gespräch vom
- März 2012 angegebene Strafobergrenze von 4 Jahren und 10 Monaten stellt keine ins Gewicht fallende Abweichung dar und entspricht der letztlich ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe. Trotz der Ankündigung am
- März 2012 war der Beschwerdeführer zum Fortsetzungstermin am
- März 2012 erschienen, obwohl er infolge des Bestreitens der Vorwürfe mit einer ungleich höheren als der in Aussicht gestellten Strafe rechnen musste. Das haben Landgericht und Oberlandesgericht in ihre Abwägung nicht einbezogen. 53
- Landgericht und Oberlandesgericht gehen zudem nur floskelhaft darauf ein, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen. 54
- Weil bereits die Rüge der Verletzung von Art. 2 Abs.
Art. 104
GG der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang zum Erfolg verhilft, kann offenbleiben, ob auch die weiteren Rügen zulässig und begründet wären. Mit ihnen hat der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel verfolgt. III. 55 Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs.
Art. 104GG durch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht festzustellen.
56 Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. März 2012 herbeizuführen. 57 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE399841201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public