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BVerfG 2 BvR 1824/12

KVRE400121201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120912.2bvr182412 BVerfG 2. Senat 20120912 2 BvR 1824/12 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23

Art. 79Abs. 3 GG aufzeigt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf

GG). 9

  1. Nach Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 2 EUV kann der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, für eine Vertragsänderung im ordentlichen Verfahren keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Inhalts oder Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus der Zusammenschau mit Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 EUV ergibt, gilt das auch für institutionelle Änderungen im Währungsbereich. Das Recht der Europäischen Union sieht für die Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Änderungsverfahrens vor (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, Urteilsumdruck Seite 43 f.). Wenn aber durch die Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens keine Rechte des Deutschen Bundestages betroffen sein können, kann durch eine vermeintlich fehlerhafte Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens auch nicht das Recht der Antragsteller, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Art. 38 Abs. 1 GG), entleert werden. Nur dies kann über den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs. 3 GG gerügt werden (vgl. BVerf

GE 129, 124 <177>). 10

  1. Im Urteil vom
  2. September 2012 wurde zudem entschieden (Urteilsumdruck Seite 49 f.), dass die bisherige vertragliche Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft nicht bedeutet, dass eine demokratisch legitimierte Änderung in der konkreten Ausgestaltung der unionsrechtlichen Stabilitätsvorgaben von vornherein mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar wäre; nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft ist durch die hier allein maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG garantiert. Insofern kann die Rüge, Art. 136 Abs. 3 AEUV gestalte die Wirtschafts- und Währungsunion um und sei nicht mit Art. 125 AEUV oder sonstigem Unionsrecht vereinbar, nicht mit Erfolg auf Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG gestützt werden. 11 3. Im Übrigen wäre eine "schlichte" Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129, 124 <172>) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs. 3 GG (vgl. BVerf

GE 126, 286 <304>). 12

  1. Die Rechtsfragen, die der irische Supreme Court dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat, insbesondere die Vereinbarkeit eines vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens sowie des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht (vgl. Rechtssache C-370/12 - Pringle ), können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach diesen Maßstäben daher nicht geltend gemacht werden, so dass keine Notwendigkeit besteht, die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten. II. 13 Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 <365>; 29, 179 <183>; 34, 211 <216>). Die Verordnung ist nach ihrem Art. 17 am zwanzigsten Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt mithin, nachdem sie im Amtsblatt vom
  3. November 2011 verkündet wurde, seit dem
  4. Dezember 2011 verbindlich in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Darlegungen bedurft, warum nunmehr, nachdem die angegriffene Regelung im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bereits seit neun Monaten in Kraft war, ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. III. 14 Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Unvereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG behaupten, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom
  5. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - die Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz - auch über die von den Antragsteller vorgetragenen Rügen hinaus - in den Grenzen der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage umfassend geprüft. Für eine erneute Entscheidung über diese Rechtsfragen besteht daher kein Anlass; die Antragsteller zeigen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine weitere Senatsentscheidung erforderlich machten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE400121201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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