KVRE400481201 ECLI:DE:BVerfG:2012:lk20120912.1bvl001112 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20120912 1 BvL 11/12 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 497 Abs 3 S 3 BGB, § 11 Abs 3 S 3 VerbrKrG vorgehend AG Euskirchen, 4. Mai 2012, Az: 17 C 1554/11, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzureichend begründete Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 497 Abs 3 S 3 BGB mit Art 3 Abs 1 GG - mangelnde Auseinandersetzung des Vorlagebeschlusses mit einfachrechtlicher Rechtslage, verfassungsrechtlichen Anforderungen, verfassungskonformen Auslegungsalternativen und der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm 1 Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug des Verbrauchers für längstens zehn Jahre gehemmt wird, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. I. 2 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war Inhaberin eines Girokontos bei der klagenden Bank. Diese kündigte den Kontovertrag im März 2004 und forderte die Beklagte zur Zahlung des aus der Überziehung des Kontos resultierenden Betrages von insgesamt 2.985,15 € auf. Die Beklagte bat zunächst um Ratenzahlung und bot mit Schreiben vom 11. Januar 2006 im Wege des Vergleichs eine Zahlung von 2.500 € zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung an. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin über fünf Jahre später im April 2011 und erhob nach erfolglosem Mahnverfahren Klage. Zwischenzeitlich beliefen sich die Zinsen auf 1.314,29 €. Die Beklagte wandte Verwirkung, ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der aufgelaufenen Zinsen und Verjährung ein. Die Klägerin verwies hinsichtlich der Einrede der Verjährung auf § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an für längstens zehn Jahre gehemmt sei. 3 Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Es sieht einen Gleichheitsverstoß darin, dass der Gesetzgeber die Schuldner verschiedener Arten von Forderungen hinsichtlich der Verjährung ungleich behandele. II. 4 Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. 5 1. Das Bundesverfassungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags an. Dieser gewährleistet, dass der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren gewahrt wird (vgl. BVerfGE 65, 265 <277>; 97, 49 <66 f.>). Hiernach muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist, und dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE 77, 259 <261>; 97, 49 <60>; 98, 169 <199>; 105, 61 <67>; stRspr). 6 Die Begründung der Vorlage muss aus sich heraus verständlich sein. Das vorlegende Gericht muss den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die vorgelegte Norm nicht verfassungskonform auszulegen und entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 68, 311 <316>; 77, 259 <261>; 83, 111 <116>; 107, 59 <85>). 7 Das Gericht muss sich insofern eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen und die Erwägungen ausführlich darlegen, die seine rechtliche Würdigung tragen. Hierzu gehört die Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Fachliteratur entwickelten Rechtsauffassungen ebenso wie das Eingehen auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 105, 48 <56>; 105, 61 <67>). Das Gericht muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und auch die verfassungsrechtlichen Fragen unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der Fachliteratur sorgfältig prüfen (vgl. BVerfGE 79, 240 <243>; 86, 71 <77 f.>). Es muss sodann darlegen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm geprüft und in vertretbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 96, 315 <324 f.>). Schließlich muss das vorlegende Gericht darlegen, dass es auf die Norm in entscheidungserheblicher Weise ankommt, inwiefern es also bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde; Zweifel an der Verfassungsgemäßheit genügen nicht (vgl. BVerfGE 79, 245 <249>; 86, 52 <56 f.>; 86, 71 <77 f.>). 8 2. Diese Anforderungen erfüllt der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht. 9
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