KVRE400491201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120920.1bvr163309 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20120920 1 BvR 1633/09 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 495a ZPO vorgehend AG Dortmund, 3. Juni 2009, Az: 413 C 9435/08, Beschlussvorgehend AG Dortmund, 7. November 2008, Az: 413 C 9435/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - unzureichende Berücksichtigung von Parteivortrag bzgl des Versands und des Zugangs einer E-Mail - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro 1. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 7. November 2008 - 413 C 9435/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2009 - 413 C 9435/08 - gegenstandslos. 2. ... 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit. 2 1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) verlangten von der Beschwerdeführerin, einem Luftfahrtunternehmen, Schadensersatz für ersatzweise gebuchte Flüge. Sie seien über die vorverlegte Abflugzeit des bei der Beschwerdeführerin gebuchten Flugs nicht informiert worden. 3 Das Amtsgericht ordnete das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO an. Mit ihrer Klageerwiderung behauptete die Beschwerdeführerin unter Beweisantritt, sie habe die Kläger rechtzeitig per E-Mail über die Änderung der Flugzeit informiert und legte eine Reproduktion der Benachrichtigungsemail vor. Ausweislich des gespeicherten Versandprotokolls habe der E-Mail-Service-Provider der Kläger den Response-Code 250 zurückgemeldet. Dieser bedeute "message accepted" und werde versandt, wenn die Nachricht vollständig habe empfangen werden können. 4 Das Gericht setzte mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 eine Replikfrist von zwei Wochen. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2009 erhielt die Beschwerdeführerin die Replik der Kläger vom 29. Oktober 2008 sowie das im schriftlichen Verfahren am 7. November 2008 ergangene, der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Amtsgerichts. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass sie die Kläger über die Verlegung der Abflugzeit informiert habe. Aus der Benachrichtigungsemail lasse sich der "Code 250" gerade nicht entnehmen. 5 2. Mit ihrer Anhörungsrüge wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach ihrem Vortrag der bestätigende "Code 250" nicht in der Benachrichtigungsemail, sondern in dem Versandprotokoll zu finden sei. Hätte das Gericht auf seine Bedenken hingewiesen, hätte sie ergänzend vorgetragen. Das rechtliche Gehör sei auch dadurch verletzt, dass die Replik erst mit dem Urteil übersandt worden sei. Auch sei keine abschließende Schriftsatzfrist gesetzt worden. 6 Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 3. Juni 2009 zurück. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei umfassend gewürdigt worden, weitere Ausführungen seien nicht veranlasst. 7 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. 8 Das Gericht habe ihren Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Zumindest hätte es auf eine angebliche Lückenhaftigkeit hinweisen müssen. Sie habe zudem keine Gelegenheit gehabt, zu der Replik Stellung zu nehmen, und das Gericht habe sie nicht von seiner Absicht unterrichtet, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. II. 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 10 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 11
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