Vorlage des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) betrifft
Frage, ob
Regelung des § 1318 BGB, soweit sie auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe bestimmte gesetzliche Scheidungsfolgenregelungen für entsprechend anwendbar erklärt, mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. I. 2 § 1318 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696) hat folgenden Wortlaut: 3 § 1318 Folgen der Aufhebung 4
Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über
Scheidung. 5
zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen
2 Nr. 1 oder 2
Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist; 7 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen
, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten
Aufhebbarkeit kannten;
s gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde. 8
Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf
Belange des Kindes grob unbillig wäre. 9
bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit
s nicht im Hinblick auf
Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf
Belange der dritten Person grob unbillig wäre. 10
und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind
Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306
Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen. 11
2 Nr. 1
Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. II. 12 Der Vorlage liegt ein familiengerichtliches Verfahren zugrunde, in dem
dortige Antragstellerin nach Aufhebung ihrer Ehe güterrechtliche Ansprüche geltend macht. 13 1.
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden Ehefrau) und der Antragsgegner zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Ehemann) gingen im Jahr 1983 in Deutschland
Ehe ein. Seinerzeit hatte
Ehefrau
philippinische Staatsangehörigkeit, der Ehemann war und ist deutscher Staatsangehöriger. 14 2. Im Mai 2006 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Aufhebung der Ehe, unter anderem mit der Begründung,
Ehefrau sei zur Zeit der Eheschließung noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen, und das von ihr vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis sei gefälscht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober 2007 hob das Amtsgericht Schöneberg
Ehe auf.
Voraussetzungen der Eheaufhebung richteten sich für den Ehemann nach deutschem Recht. Es liege der Aufhebungsgrund der Doppelehe (§ 1314 Abs. 1, § 1306 BGB) vor. Nach den durch das Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat
Ehefrau im Alter von 15 oder 16 Jahren auf den Philippinen eine nach dem insoweit maßgeblichen philippinischen Recht wirksame Ehe mit einem anderen Mann geschlossen, welche zum Zeitpunkt der neuerlichen Eheschließung im Jahr 1983 weiterhin Bestand gehabt habe. 15 3. In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren macht
Ehefrau nunmehr gegen den Ehemann sowie gegen
Erben seines Bruders Ansprüche auf Zugewinnausgleich aus der aufgehobenen Ehe gemäß §§ 1318, 1372 ff. BGB geltend. III. 16 Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB mit dem durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Prinzip der Einehe im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Institutsgarantie der Ehe vereinbar ist. 17 Das Gericht hält
Regelung des § 1318 BGB für verfassungswidrig. Indem sich
Folgen der Aufhebung einer Ehe in den in § 1318 Abs. 2 bis 5 BGB genannten Fällen nach den Vorschriften über
Scheidung bestimmten, werde rechts- und verfassungswidrig unter Missachtung des Monogamiegebots des Art. 6 Abs. 1 GG im Grundsatz
Existenz zweier gültiger Ehen nebeneinander anerkannt. Das Monogamiegebot gehöre zum absolut geschützten Kernbereich der Ehe, der insoweit auch dem gesetzgeberischen Zugriff entzogen sei. Durch
Regelung werde der bigamischen Ehe eine zivilrechtliche Wirksamkeit zugebilligt, obwohl
se Ehe den Straftatbestand des § 172 StGB erfülle. Dem könne auch nicht mit einer verfassungskonformen Auslegung der Norm entgegengetreten werden, denn für eine Auslegung dahingehend, dass
Eheaufhebung im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe ausnahmsweise eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung entfalte, seien weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte zu finden. Insofern bestehe auch keine gesetzliche Regelungslücke,
im Wege der verfassungskonformen Auslegung geschlossen werden könne. B. 18
Vorlage ist unzulässig. I. 19 Nach Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Vorschrift mit einer übergeordneten Rechtsnorm, insbesondere mit einer solchen des Grundgesetzes, einholen.
Begründung der Vorlage muss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG angeben, inwiefern
zur Überprüfung gestellte Vorschrift entscheidungserheblich ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm das vorlegende Gericht sie für unvereinbar hält. 20 1. Für
Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich
Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts maßgeblich (vgl. BVerfGE 2, 380 <389>; 7, 171 <175>; 12, 264 <268>; stRspr). Der Vorlagebeschluss muss jedoch aus sich heraus ohne Beiziehung der Akten verständlich sein und hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis (das heißt zu einer anderen Endentscheidung, vgl. BVerfGE 76, 100 <104>) käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 86, 71 <77>; 107, 59 <85>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 -, juris; stRspr). 21 2.
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen,
für
Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen und jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen sowie
in der Literatur und in der Rechtsprechung - einschließlich derjenigen des Bundesverfassungsgerichts - entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 52 <57>). Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der einfachgesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz hat das vorlegende Gericht vorrangig eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht zu ziehen (vgl. BVerfGE 76, 100 <105>; 86, 71 <77>). II. 22
sen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss vom
Entscheidung des Ausgangsverfahrens von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss lässt jegliche Aussage dazu vermissen, welche Entscheidung das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit von § 1318 BGB einerseits und im Fall der Ungültigkeit oder Nichtigkeit
ser Norm andererseits zu treffen beabsichtigt. So ist der Begründung schon nicht zu entnehmen, inwieweit das vorlegende Gericht
Sache - vorbehaltlich der Verfassungswidrigkeit des § 1318 BGB - für entscheidungsreif hält und inwieweit der Antrag der Ehefrau auf der Grundlage der geltenden Rechtslage überhaupt Erfolg hätte. Sollte sich nämlich der Antrag unabhängig von der Anwendung des § 1318 BGB als unzulässig oder unbegründet erweisen, wäre
Gültigkeit
ser Vorschrift nicht entscheidungserheblich. Da es für
Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich auf
Ansicht des vorlegenden Gerichts ankommt (vgl. oben I 1), ist das Bundesverfassungsgericht auch nicht dazu berufen,
genannten Fragen anhand der Verfahrensakten selbst zu beurteilen. 24 2. Ob
knappen Ausführungen des Gerichts zur Unvereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG,
insbesondere nicht auf
Gesamtsystematik der Eheaufhebungsfolgen und auf
in § 1318 Abs. 3 BGB enthaltene Billigkeitsklausel eingehen, den Anforderungen an eine Darlegung der Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. oben I 2) genügen, bedarf damit keiner Entscheidung mehr. 25
se Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE400711201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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