KVRE401301201 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121122.2bvr211312 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20121122 2 BvR 2113/12 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 517 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 29. August 2012, Az: 6 W 1610/12, Beschlussvorgehend LG Weiden, 30. Juli 2012, Az: 12 O 257/12, Versäumnisurteilvorgehend OLG Nürnberg, 9. August 2012, Az: 6 U 1437/12, Beschlussvorgehend LG Weiden, 12. Juni 2012, Az: 12 O 160/12, Urteilvorgehend LG Weiden, 31. Mai 2012, Az: 12 O 160/12, Versäumnisurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Teilweise unzulässige, im Übrigen mangels schweren Nachteils (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den prozessordnungswidrigen Erlass eines Versäumnisurteils 1 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 2 1. In dem Verfahren zu 2. ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, dass das Landgericht vor der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe prozessordnungswidrig ein Versäumnisurteil erlassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 11 W 15/01 - juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. November 1997 - 8 UF 14/97 -, juris) und dadurch gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen hat. Den von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2012 eingelegten Rechtsbehelf hat es vertretbar als Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ausgelegt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO), die auch für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren maßgeblich ist, nicht eingehalten, so dass das Oberlandesgericht den Antrag aus diesem Grunde abgelehnt hat. Damit fehlt es jedoch an der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). 3 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.