(2001)ergaben sich zu beachtende Anforderungen aus den allgemeinen Regelungen der §§ 20 f. SGB X. Nach dem dort statuierten Untersuchungsgrundsatz muss die Behörde die Voraussetzungen und Ergebnisse einer Begutachtung in eigener Verantwortung überprüfen beziehungsweise nachvollziehen und darf das Gutachten nicht einfach übernehmen. Vorliegend bestand ein besonderer Prüfungsbedarf des Jugendamtes. Inwiefern sich diesbezüglich besondere Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben, kann vorliegend offen bleiben. 17 Dieser ergibt sich schon aus dem Ablauf der Begutachtung durch die Psychologin. Diese hatte die Vorlage einer kinderneurologischen und einer kinderpsychiatrischen Stellungnahme zur Voraussetzung ihres Gutachtens gemacht. Gleichwohl hat sie ihre Stellungnahme abgegeben, ohne dass das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters in schriftlicher Form vorlag; das Gutachten des Kinderneurologen stand zu diesem Zeitpunkt aus. Über dieses Gutachten, das dem von ihr erstatteten in einem zentralen Punkt widersprach, ist sie erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden. Dies geschah zudem lediglich mündlich und durch die Eltern, also aus zweiter Hand und durch Laien, was die als Streithelferin der Beklagten am Ausgangsverfahren beteiligte Gutachterin in ihrer Stellungnahme zu dem vom Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachten selbst als nicht mit der Vorlage des schriftlichen Gutachtens gleichwertig erachtet hat. Gleichwohl hat sie in einem Nachtrag zu ihrer Stellungnahme an ihrem ursprünglichen Ergebnis festgehalten. Schon dieser Ablauf, der der Behörde bekannt war, hätte ihr Anlass geben müssen, die Plausibilität des Gutachtens zu hinterfragen, bei der Gutachterin um Erläuterung zu bitten oder ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Hinzu kommt, dass nicht nur der Kinderneurologe zu dem eindeutigen Ergebnis kam, dass eine Legasthenietherapie im Fall des Beschwerdeführers unerlässlich war, sondern zuvor auch die im Jahr 2000 gutachtend tätige heilpädagogisch-psychologische Praxis. Diese inhaltlichen Widersprüche wären ein weiterer Grund für eine Überprüfung des Gutachtens der Psychologin gewesen. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Kinderneurologe einen Wechsel des Beschwerdeführers auf die Sonderschule empfohlen hat. Denn seinen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass er die Schulfrage als sekundär, die Therapie aber in jedem Fall als notwendig angesehen hat. 18 Das Oberlandesgericht geht in seiner Würdigung auf den ursprünglich von ihm selbst als erheblich angesehenen rechtlichen Umstand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht ein. Obwohl der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss kam, dass das Gutachten der von der Behörde beauftragten Psychologin zum damaligen Zeitpunkt objektiv fehlerhaft und nicht vertretbar war, erörtert das Oberlandesgericht nicht, wieso sich die Behörde entgegen der im Hinweisbeschluss vom
- Oktober 2007 vertretenen Auffassung im Ablehnungsbescheid nicht mit dem abweichenden und ihr bekannten Gutachten des Kinderneurologen hätte auseinandersetzen müssen. Es argumentiert lediglich, der Landkreis habe keine Veranlassung gehabt, an der Sachkunde der Gutachterin zu zweifeln, da ihrem Gutachten zu entnehmen gewesen sei, dass sie sich ausführlich mit der Person des Beschwerdeführers befasst habe und dass sie auch über die Empfehlung des Kinderneurologen unterrichtet gewesen sei. Darauf kommt es aber hinsichtlich der offensichtlichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Behörde nicht entscheidend an. Eine eigene Würdigung der widerstreitenden Gutachtenergebnisse, die dem vom Oberlandesgericht zutreffend in den Blick genommenen Untersuchungsgrundsatz genügt hätte, erlaubte der Nachtrag schon nicht. Der als Gesprächsnotiz überschriebene Nachtrag dokumentiert die Befunderläuterung der Psychologin gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers. Wieso die Psychologin an ihrer Einschätzung festhielt, dass eine Lerntherapie, die der Kinderneurologe für "sehr dringend erforderlich" hielt, nicht angezeigt sei, lässt der Nachtrag nicht erkennen. Diese von den eigenen Prämissen abweichende Vorgehensweise des Oberlandesgerichts rechtfertigt die verfassungsrechtliche Würdigung, dass sie auf nicht mehr haltbaren und deshalb sachwidrigen Erwägungen beruht. 19 bb) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist auch die Verneinung eines kausalen Schadens. Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Schadensvermeidung genügt nicht. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre, wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich beziehungsweise deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit - genügt (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2004 - III ZR 254/03 -, FamRZ 2005, S. 93 <96>). 20 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, auch der gerichtliche Sachverständige habe nicht sagen können, ob und inwieweit das Ausbleiben der Therapie ab Mitte 2001 zu einer Behinderung der schulischen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers geführt habe. Dies gelte umso mehr, als er diese Therapie schon in seiner vorherigen Grundschulzeit nicht gehabt habe und er sehr wahrscheinlich schon in dieser Zeit ganz erheblich in seiner Entwicklung behindert gewesen sei. Auch die später, seit 2004 durchgeführte Lerntherapie habe nicht zu einer merklichen Besserung geführt. Vor diesem Hintergrund sei eine Beeinträchtigung der Berufschancen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Es könne heute nicht mehr festgestellt werden, dass er bei Durchführung einer Therapie ab Mitte 2001 wesentliche Fortschritte gemacht und insbesondere einen Hauptschulabschluss erworben hätte oder dass seine gesundheitliche Entwicklung insgesamt besser verlaufen wäre. 21 Diese Ausführungen stehen selbst bei Anwendung des Maßstabs einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Schadensvermeidung in krassem, vom Oberlandesgericht nicht aufgelösten Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind deshalb nicht nachvollziehbar. 22 Der Gerichtssachverständige hatte erklärt, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass eine Legasthenietherapie ab Sommer 2001 zu einer positiveren seelischen, gesundheitlichen und schulischen Entwicklung des Beschwerdeführers geführt hätte. Dessen Fehlentwicklung könne ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht allein und wesentlich auf einer Vorschädigung beruhen, weil der Beschwerdeführer zu lange die Regelschule besucht habe und nicht rechtzeitig auf eine Sonderschule überwiesen worden sei. 23 Die danach mit der notwendigen Sicherheit anzunehmende Kausalität kann nicht deshalb verneint werden, weil die drei Jahre später begonnene Legasthenietherapie bei dem Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht deutlich angeschlagen hat. Denn damit bliebe außer Acht, dass der Sachverständige den Grundsatz betont hat, je früher mit einer Therapie begonnen werde, desto besser sei es: Mithin kann gerade die zeitliche Verzögerung die Ursache des späteren mangelnden Therapieerfolgs gewesen sein. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, dass der Sachverständige ausgeführt hat, gerade die von der psychologischen Gutachterin empfohlene Beschulung auf der Sonderschule ohne die außerschulische Lerntherapie sei völlig ungeeignet gewesen, weil der Beschwerdeführer dort habe feststellen müssen, dass Sonderschüler mit deutlich geringerer Intelligenz zumindest teilweise über Lese- und Rechtschreibfähigkeiten verfügten, er jedoch nicht. Wollte das Oberlandesgericht trotz der eindeutigen Positionierung des Sachverständigen zum positiven Effekt einer Legasthenietherapie unter Berufung auf die weitgehende Erfolglosigkeit der späteren Therapie eine Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts annehmen, hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dass es stattdessen eine eigene, vom Sachverständigen abweichende fachliche Wertung vorgenommen hat, ist nicht verständlich und trägt ebenfalls die Annahme einer schlechterdings nicht mehr vertretbaren Tatsachenfeststellung. 24
- Das Urteil des Oberlandesgerichts ist mit dem bezeichneten Grundrecht des Beschwerdeführers für unvereinbar zu erklären (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Kammer hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache an dieses Gericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das nun erneut über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden haben wird. Mithin kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer darüber hinaus in seinen weiter als verletzt gerügten Grundrechten verletzt. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos. 25 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE401391201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public