3 GG (Vertrauensschutzprinzip) in den Fällen vereinbar ist, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bewilligt worden war. 32 Das Sozialgericht geht hinsichtlich der Anfügung von § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG durch Art. 14 Ziff. 4 HBeglG 2011 von einer unechten Rückwirkung aus und sieht die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit als nicht erfüllt an. Die Regelung sei zwar geeignet zur Erfüllung des Gesetzeszwecks. Denn durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 habe die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte eingeleitet werden sollen. Durch die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes II komme es zu einer Verringerung der öffentlichen Ausgaben. Die Regelung könne auch als erforderlich angesehen werden, wenn das in der Gesetzesbegründung angegebene Einsparvolumen in einer Größenordnung von 500 Mio. € als Zweck zugrunde gelegt werde. Die Vorschrift sei allerdings, soweit die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch in den Fällen wegfalle, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bezogen worden sei, nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens sowie dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe seien die Grenzen der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt. Hierbei sei auf Seiten des enttäuschten Vertrauens zu berücksichtigen, dass grundrechtsgeschützte Rechtsgüter betroffen seien. Durch Art. 6 Abs. 1 GG werde die Entscheidung geschützt, ob und wie viele Kinder in die Welt gesetzt würden. Gerade dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen würden, sei hinsichtlich der Entscheidung für ein weiteres Kind maßgebend, mit welchen Leistungen in nächster Zeit gerechnet werden könne. Das enttäuschte Vertrauen der Eltern von vor 2011 geborenen Kindern darauf, in den ersten zwölf beziehungsweise 14 Monaten nach der Geburt nicht nur Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zur Verfügung zu haben, wiege schwerer als die Erfüllung der Einsparziele der Bundesregierung. B. 33 Die Vorlage ist unzulässig. 34 Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>; 105, 48 <56>). I. 35 Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>; 105, 48 <56>). 36 Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, begründen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>). Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>). Der Vorlagebeschluss muss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts eingehen. II. 37 Die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu einem Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip aus Art. 2 Abs.
3 GG werden diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 38 Das Sozialgericht sieht Art. 2 Abs.
3 GG als einschlägig an. Im Kern hält es das Gericht für unverhältnismäßig im engeren Sinn, die Elterngeldzahlungen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II in den Fällen ab
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.