← Deutschland

BVerfG 1 BvL 20/12

KVRE401531301 ECLI:DE:BVerfG:2012:lk20121205.1bvl002012 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20121205 1 BvL 20/12 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BV

Art. 20Abs.

3 GG (Vertrauensschutzprinzip) in den Fällen vereinbar ist, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bewilligt worden war. 32 Das Sozialgericht geht hinsichtlich der Anfügung von § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG durch Art. 14 Ziff. 4 HBeglG 2011 von einer unechten Rückwirkung aus und sieht die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit als nicht erfüllt an. Die Regelung sei zwar geeignet zur Erfüllung des Gesetzeszwecks. Denn durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 habe die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte eingeleitet werden sollen. Durch die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes II komme es zu einer Verringerung der öffentlichen Ausgaben. Die Regelung könne auch als erforderlich angesehen werden, wenn das in der Gesetzesbegründung angegebene Einsparvolumen in einer Größenordnung von 500 Mio. € als Zweck zugrunde gelegt werde. Die Vorschrift sei allerdings, soweit die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch in den Fällen wegfalle, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bezogen worden sei, nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens sowie dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe seien die Grenzen der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt. Hierbei sei auf Seiten des enttäuschten Vertrauens zu berücksichtigen, dass grundrechtsgeschützte Rechtsgüter betroffen seien. Durch Art. 6 Abs. 1 GG werde die Entscheidung geschützt, ob und wie viele Kinder in die Welt gesetzt würden. Gerade dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen würden, sei hinsichtlich der Entscheidung für ein weiteres Kind maßgebend, mit welchen Leistungen in nächster Zeit gerechnet werden könne. Das enttäuschte Vertrauen der Eltern von vor 2011 geborenen Kindern darauf, in den ersten zwölf beziehungsweise 14 Monaten nach der Geburt nicht nur Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zur Verfügung zu haben, wiege schwerer als die Erfüllung der Einsparziele der Bundesregierung. B. 33 Die Vorlage ist unzulässig. 34 Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>; 105, 48 <56>). I. 35 Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>; 105, 48 <56>). 36 Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, begründen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>). Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>). Der Vorlagebeschluss muss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts eingehen. II. 37 Die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu einem Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG werden diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 38 Das Sozialgericht sieht Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG als einschlägig an. Im Kern hält es das Gericht für unverhältnismäßig im engeren Sinn, die Elterngeldzahlungen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II in den Fällen ab

  1. Januar 2011 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bezogen worden sei, und geht von der Unzulässigkeit der seiner Auffassung nach unechten Rückwirkung aus. 39 Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik setzt sich das Sozialgericht hingegen nicht eingehend auseinander. Das Vorlagegericht erwähnt zwar den Beschluss vom
  2. Dezember 2010 (1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90) zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum
  3. Januar 2005, setzt sich aber nicht mit den darin gemachten Ausführungen zum Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und konkret zur unechten Rückwirkung im Fürsorgerecht auseinander. Nach den Gründen dieser Entscheidung (vgl. BVerfGE 128, 90 <107>) bewirkte die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe keine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über das Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnitts hinaus eine verfestigte Anspruchsposition begründet habe. Die Arbeitslosenhilfe sei vielmehr abschnittsweise und nur nach einer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt worden. Die einmal erfolgte Bewilligung habe weder in ihrem Verfügungssatz noch in den ihr zugrunde liegenden Feststellungen eine über den im Bescheid geregelten Zeitraum hinausgehende Rechtsposition zu begründen vermocht. Ein Recht, das durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, sei daher frühestens mit der jeweiligen Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe entstanden und habe sich nur auf die Zeit bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts bezogen. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung der Betroffenen, sie würden, den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt, in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, sei mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewähre keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft gebe es nicht. 40 Für das Sozialgericht bestand Anlass, hierauf einzugehen. Denn eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre - im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung der Elterngeldzahlung - nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag vom
  4. Dezember 2010 folgenden Feststellung eines Rechts der Klägerin auf Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2011, also mit und nicht vor Inkrafttreten von Art. 14 HBeglG
  5. Das Gericht belässt es demgegenüber dabei darzulegen, warum aus seiner Sicht eine Konstellation einer unzulässigen unechten Rückwirkung vorliegt. 41 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE401531301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.