BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 – § 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des…
KVRE402211301 ECLI:DE:BVerfG:2013:ls20130219.1bvl000111 BVerfG 1. Senat 20130219 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 Urteil Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 AdÜbk, § 1741 Abs 2 BGB, § 1742 BGB, § 9 Abs 1 LPartG, § 9 Abs 6 LPartG, § 9 Abs 7 LPartG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Dezember 2010, Az: 2 Wx 23/09, Vorlagebeschlussvorgehend OLG Hamm, 1. Dezember 2009, Az: I-15 WX 236/09, Beschlussvorgehend LG Münster, 16. März 2009, Az: 05 T 775/08, Beschlussvorgehend AG Münster, 30. September 2008, Az: 105 XVI 5/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland § 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014 1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
A.
1 Das Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob der durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) eingefügte § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das vorlegende Gericht und die Beschwerdeführerin verneinen dies, soweit § 9 Abs. 7 LPartG eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit verwehrt, das angenommene Kind ihres Partners ebenfalls anzunehmen (sogenannte Sukzessivadoption), wohingegen Ehepartnern in § 1742 BGB die Möglichkeit der Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 LPartG die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners ermöglicht (sogenannte Stiefkindadoption).
I.
2 1. Das deutsche Adoptionsrecht unterscheidet verschiedene Adoptionsformen. Die Einzeladoption steht nur unverheirateten Personen offen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB); da eingetragene Lebenspartner nicht verheiratet sind, können sie hiernach ein Kind allein annehmen. Ehepaaren vorbehalten ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption, auf die sie nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zugleich grundsätzlich beschränkt sind. Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern gleichermaßen möglich ist die sogenannte Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners - sei es des Ehepartners, sei es des eingetragenen Lebenspartners (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB und § 9 Abs. 7 LPartG). Hingegen kann gemäß § 1742 BGB nur ein Ehegatte das von seinem Ehegatten bereits vor der Eheschließung angenommene Kind sukzessiv adoptieren; hiergegen wenden sich die Vorlage und die Verfassungsbeschwerde.
3 2. Obwohl § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines Kindes des Lebenspartners nicht ausdrücklich auf dessen leibliches Kind beschränkt, lässt er die Anwendung der in § 1742 BGB für Ehegatten getroffenen Regelung der Sukzessivadoption auf eingetragene Lebenspartner nicht zu.
4 § 9 Abs. 7 LPartG hat folgenden Wortlaut:
5 "(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
6 Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst gegen eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch eingetragene Lebenspartner entschieden (vgl. BTDrucks 15/3445, S. 15; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages, 15. Wahlperiode, 119. Sitzung am 2. Juli 2004, S. 10912 ff.). § 9 Abs. 7 LPartG verweist daher nicht auf § 1742 BGB, wonach ein angenommenes Kind, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen werden kann. Lebenspartner sind Ehegatten insoweit weder durch das Bürgerliche Gesetzbuch noch durch das Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt. § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG ermöglicht zwar die Annahme "eines Kindes" des Lebenspartners, sodass prinzipiell auch ein Adoptivkind des Lebenspartners von § 9 Abs. 7 LPartG erfasst sein könnte.
Da § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG nicht auch auf § 1742 BGB verweist, entspricht es jedoch allgemeiner Auffassung, dass ein durch eine Einzelperson angenommenes Kind zu Lebzeiten des Annehmenden nicht von dessen Lebenspartner angenommen werden kann (vgl. Bach, Adoption in der Lebenspartnerschaft, in: Paulitz <Hrsg.>, Adoption, 2. Aufl. 2006, S. 167 <168>; Dethloff, FPR 2010, S. 208 <209>; Frank, in: Staudinger, BGB, Bd. IV, 2007, § 1742 Rn. 14; ders., ZKJ 2010, S. 197 <198>; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46; Henkel, NJW 2011, S. 259; Hilbig, FamRZ 2011, S. 1315; Kaiser, StAZ 2006, S. 65 <68>; Muscheler, StAZ 2006, S. 189 <192>; Stüber, FamRZ 2005, S. 574 <576>).
7 3. In den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts finden sich keine Ausführungen dazu, warum der Gesetzgeber Lebenspartnern mit dem neu eingefügten § 9 Abs. 7 LPartG die Stiefkindadoption leiblicher Kinder, nicht aber die Sukzessivadoption adoptierter Kinder ihres Partners ermöglicht hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird auf die rechtlichen Vorteile hingewiesen, die eine Adoption durch den anderen Lebenspartner für die Kinder und die Eltern mit sich bringt, ohne zwischen leiblichen und adoptierten Kindern zu unterscheiden:
8 "Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine Lebenspartnerschaft begründet hat, besteht in der Regel eine gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die Zweitadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil erheblich verbessert: Die von einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines Lebenspartners kann durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden" (BTDrucks 15/3445, S. 15).
9 4. Im Rahmen einer großen Anfrage zur Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen (vgl. BTDrucks 17/4112, S. 3) antwortete die Bundesregierung am 21. Dezember 2011, eine Zweit- oder Kettenadoption für Lebenspartner sei durch Art. 6 Abs. 2 des für Deutschland verbindlichen Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (EuAdÜbEink) vom 24. April 1967 (ETS No. 58, UNTS vol. 634 p. 256, BGBl II 1980 S. 1093) verboten. Dieses Abkommen sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Lebenspartner vor. Ob die Neufassung des Abkommens aus dem Jahre 2008 (European Convention on the Adoption of Children <Revised> vom 27. November 2008, CETS No. 202, UNTS No. I-49008) gezeichnet werden solle, werde derzeit geprüft (vgl. BTDrucks 17/8248, S. 5).
II.
10 Der Beteiligte des dem Vorlageverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens und die Beschwerdeführerin bemühen sich bislang jeweils ohne Erfolg darum, das adoptierte Kind ihres eingetragenen Lebenspartners beziehungsweise ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu adoptieren.
11 1. Der Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem Verfahren 1 BvL 1/11 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem der Beteiligte des Ausgangsverfahrens das von seinem eingetragenen Lebenspartner adoptierte Kind annehmen möchte. Der Lebenspartner adoptierte mit rechtskräftigem Urteil eines rumänischen Amtsgerichts vom 8. November 2002 ein im Jahr 2000 in Rumänien geborenes Kind. Das Amtsgericht H. hat die rumänische Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt und festgestellt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern erloschen sei und das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Lebenspartners erlangt habe. Seit Dezember 2002 lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der beiden Männer, die seither die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen und im gleichen Monat die eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten.
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13 Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht H. zurück. Insbesondere seien weder Grundrechte des Kindes noch solche der eingetragenen Lebenspartner verletzt. Im Zentrum stünden das Interesse und das Wohl des Kindes. Man dürfe das Recht eines jeden, ein "sexuelles Leben nach seiner Wahl" zu führen, nicht verwechseln mit einem "Recht auf Kinder". Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft. Abgesehen von den Unterschieden zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehe auch ein die Differenzierung rechtfertigender sachlicher Unterschied zwischen einem leiblichen Kind eines Lebenspartners, welches durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden solle, und dem Fall, dass ein von einem Lebenspartner bereits angenommenes fremdes Kind durch eine Adoption des anderen Lebenspartners zum Kind beider Lebenspartner werden solle. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG liege nicht vor. Ausweislich der zum Teil sehr kontroversen Anhörung zu § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG im Rechtsausschuss habe es sich bereits um einen politischen Kompromiss gehandelt, dass die Stiefkindadoption durch eingetragene Lebenspartner zugelassen wurde. Eine weitergehende Regelung sei nicht Gesetz geworden. Dass die Adoption eines bereits angenommenen Kindes des Lebenspartners dem Kindeswohl entsprechen könne, liege auf der Hand. Es sei aber Sache des Gesetzgebers, diesbezüglich Veränderungen herbeizuführen.
14 Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens erhob weitere Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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16 Kindeswohlgesichtspunkte seien nicht geeignet, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft zu rechtfertigen. Das Kindeswohl sei nicht generell dadurch gefährdet, dass das Kind mit zwei homosexuellen Lebenspartnern als rechtlichen Bezugspersonen aufwachse. Entscheidend sei vielmehr, wie bei jeder Adoption, die Einzelfallprüfung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darum könnten Kinder auch nach derzeitiger Rechtslage von einem Lebenspartner adoptiert werden und innerhalb einer Lebenspartnerschaft aufwachsen. Im Hinblick auf Kindeswohlgesichtspunkte sei nicht nachvollziehbar, dass das leibliche Kind eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden könne, nicht aber das von einem Lebenspartner bereits allein adoptierte Kind. Das einzeln adoptierte Kind dürfte ein viel größeres Bedürfnis nach einer weiteren Absicherung haben als ein leibliches Kind. Zudem erwerbe das Kind durch die Zweitadoption zusätzliche Erb- und Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus wirke sich die Tatsache, dass die Zweitadoption adoptierter Kinder durch Lebenspartner unzulässig sei, oftmals finanziell nachteilig aus - beispielsweise bei der steuerlichen Veranlagung.
17 Auch aus dem Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG folge keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
18 Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 sei ebenfalls kein ausreichender Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im derzeitigen Adoptionsrecht. Selbst wenn nach dem Übereinkommen eine gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner nicht zulässig sein sollte, könne dies keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung darstellen. Die Bundesrepublik Deutschland könne das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Ferner habe das Ministerkomitee im Jahr 2008 eine revidierte Fassung des Übereinkommens beschlossen, die schon von vielen Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sei. Danach seien auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern und die Zweitadoption von adoptierten Kindern durch Lebenspartner zulässig. Die Bundesrepublik Deutschland könne diese revidierte Fassung unterzeichnen und ratifizieren.
19 2. Der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 3247/09 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin das Adoptivkind ihrer eingetragenen Lebenspartnerin annehmen möchte. Die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin adoptierte mit Beschluss eines bulgarischen Stadtgerichts vom 9. Juli 2004 ein im Oktober 1999 in Bulgarien geborenes Kind. Im Oktober 2005 begründeten die Beschwerdeführerin und ihre Lebenspartnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
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Die Tatsache, dass Ehegatten nach der jetzigen Rechtslage im Gegensatz zu Lebenspartnern die Möglichkeit zukomme, ein bereits angenommenes Kind ebenfalls anzunehmen, stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Prüfungsmaßstab sei Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Dies bedeute, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Lichte der Wertentscheidung der Verfassung für die Ehe auszulegen und anzuwenden sei. Die aufgezeigte Ungleichbehandlung finde ihre Rechtfertigung im Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser berechtige den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.
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Die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und der Adoption seien einem übereinstimmenden Erziehungsbild verpflichtet, das die Kindererziehung zuvörderst als Aufgabe einer aus Vater, Mutter und Kind bestehenden Familie ansehe. Darin liege zugleich ein gewichtiger Sachgrund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Weitere Gründe der beanstandeten Regelung lägen darin, eine Umgehung des Verbots gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere Zweitadoption zu verhindern und den Willen der Eltern zu respektieren, die in eine Einzeladoption eingewilligt hätten, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption durch den Lebenspartner des Annehmenden einverstanden seien.
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III.
26 1. Zu beiden Verfahren haben das Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung sowie die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
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29 2. Als sachkundige Auskunftspersonen haben - teilweise sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung - der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V., die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V., der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V., das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V. - Kinderrechtekommission -, der Deutsche Familienverband, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Bonn und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. Stellung genommen. Erörtert wurden die tatsächliche und einfachgesetzliche Situation der Betroffenen sowie die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 7 LPartG.
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32 Es sei davon auszugehen, dass homosexuelle Erwachsene kompetente Eltern seien. Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern seien trotz eines gewissen Risikos, soziale Diskriminierungen zu erleben, in der Regel gut sozial integriert und eher weniger psychiatrisch auffällig. Nicht selten sei bei den Kindern ein starkes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl sowie ein Erlernen von Bewältigungsstrategien im offenen Umgang mit der Lebenssituation zu beobachten.
33 Eine Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des Adoptivelternteils sei für die Entwicklung des Kindes eher vorteilhaft. Ein fester Rahmen der Familie wirke sich auch auf interne Strukturen aus. Stabilisierend könne insbesondere die rechtliche Gleichstellung beider Elternteile innerhalb der Familie wirken, da Kinder im Alltag durchaus erfassten, wenn ein Elternteil weniger rechtliche Befugnisse habe als der andere; das gemeinsame Sorgerecht der Eltern stärke die Sicherheit der Kinder und der Eltern. Die Adoption durch den Lebenspartner könne zur Bindungssicherheit des Kindes beitragen. Weil die Umstände, die zur Erstadoption führten, für das Kind eine frühe Bedrohung der für seine Entwicklung wichtigen Bindungssicherheit darstellten, sei es wichtig, dass das Kind in seiner jetzigen Familie Annahme, emotionale Sicherheit und Stabilität erfahre.
Dies bilde die Grundlage für neue Bindungserfahrung und -sicherheit. Dabei gäben insbesondere die Hauptbezugspersonen dem Kind den Rahmen für seine neuen Bindungs- und Beziehungserfahrungen; von deren sexueller Identität sei das unabhängig. Dies sollte nicht durch ungleiche rechtliche Bedingungen destabilisiert oder gar in Frage gestellt werden. Eine Adoption durch beide Elternteile würde diese auch in den Augen des Kindes gleichstellen, was die gemeinsame Erziehung erleichtere. Stehe das adoptierte Kind des Lebenspartners zu dem anderen Lebenspartner in rechtlich ungleicher Stellung, könne das Kind dies zudem als Abwehr und Ablehnung seiner Person erleben, es fühle sich unter Umständen nicht wichtig genug, um von dem Lebenspartner angenommen zu werden.
Der Ausschluss der Sukzessivadoption sei für die betroffenen Kinder in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht von Nachteil.
34 Die vom Oberlandesgericht Hamm angestellte Überlegung, dass die Einwilligung der leiblichen Eltern lediglich im Hinblick auf eine Einzeladoption ausgesprochen sei, stehe einer Sukzessivadoption durch den anderen Lebenspartner nicht entgegen, da die leiblichen Eltern wüssten, dass sie mit der Einwilligung in die Adoption ihre Elternrechte verlören und auf die weiteren Belange des Kindes keinen Einfluss mehr nehmen könnten.
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B.
39 Der Ausschluss der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig. Zwar sind weder das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (I.) noch das Elterngrundrecht (II.) noch das Familiengrundrecht (III.) für sich genommen verletzt. § 9 Abs. 7 LPartG ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners nicht möglich ist, wohingegen die Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich sind (IV. bis VII.).
I.
40 Das dem Kind nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption durch Lebenspartner für sich genommen nicht verletzt.
41 1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.
42 Das Kind, dem ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (Art. 2 Abs. 1 GG), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 <382>). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 <92 f.>; stRspr). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 57, 361 <383>). Diese vom Gesetzgeber näher auszugestaltende Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf.
In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Daneben sind dem Staat eigene Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und ergänzen (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>). Darüber hinaus trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl.
BVerfGE 101, 361 <385 f.>; 121, 69 <93 f.>).
43 Der dem Staat durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Wie und das Ob elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung auf das Kindeswohl zu sichern. Diese Aufgabe hat insbesondere in der der staatlichen Gemeinschaft durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Wächterfunktion Ausdruck gefunden. Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 <385 f.>) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 <382 f.>; 121, 69 <95>). Dazu gehört auch die Verpflichtung des Staates, rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. BVerfGE 24, 119 <148 f.>). Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat.
44 2. Das Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist berührt; ohne Ermöglichung der Sukzessivadoption kann der adoptionswillige Lebenspartner nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und kann damit nicht zum Wohle und zum Schutze des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen. Praktisch führt der Ausschluss der Sukzessivadoption in aller Regel dazu, dass die betroffenen Kinder nur einen rechtlichen Elternteil haben. Dem Sukzessivadoptionswunsch liegt typischerweise eine Situation zugrunde, in der ein Kind ursprünglich keine Eltern hatte oder die leiblichen Eltern zur Übernahme der Elternverantwortung nicht bereit waren. Erst im Wege der Einzeladoption durch den anderen Lebenspartner hat das Kind einen Elternteil erhalten, der bereit ist, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten (vgl. BVerfGE 24, 119 <150>) auf sich zu nehmen. Diese Adoption hat die rechtliche Verbindung zu den leiblichen Eltern vollständig zum Erlöschen gebracht (§ 1755 Abs. 1 BGB), sodass das Kind infolge der Einzeladoption, abweichend vom in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterstellten Fall, nicht mehrere "Eltern", sondern lediglich einen Elternteil hat. Lebt dieser Elternteil in eingetragener Lebenspartnerschaft, kann das Kind keinen zweiten Elternteil durch Annahme erhalten (§ 1742 BGB), solange die sukzessive Adoption durch einen eingetragenen Lebenspartner ausgeschlossen bleibt.
45 3. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber seine aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Gewährleistungsverantwortung gegenüber dem Kind gleichwohl nicht verletzt. Die staatliche Verpflichtung, die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern zu sichern, wurzelt in der grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber dem Kind. Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Zunächst befindet er darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 39, 1 <44>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; 125, 39 <78>; stRspr).
Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl.
BVerfGE 96, 56 <64>; stRspr).
46 Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge dafür getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 LPartG hat er die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Das sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Erfasst sind damit insbesondere Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes sowie Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes auftreten.
Ebenfalls gehören hierzu Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 39, mit Verweis auf BTDrucks 13/4899, S. 107). Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner außerdem gemäß § 9 Abs. 2 LPartG dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Dass der Umfang elternähnlicher Verantwortung, die der Lebenspartner zum Wohl des Kindes tragen kann, hinter dem Ausmaß der rechtlichen Verantwortung zurückbleibt, die mit dem Elternrecht verbunden wäre, ist vom verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
II.
47 Dass ein eingetragener Lebenspartner das angenommene Kind seines Partners nicht adoptieren kann, verletzt nicht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht. Zwar ist der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen, wenn das einfache Recht einer Person, die im verfassungsrechtlichen Sinne Elternteil eines Kindes ist, die gesetzliche Elternstellung verwehrt. Der eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils ist jedoch nicht ohne Weiteres Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts. Dabei schließt nicht schon die Gleichgeschlechtlichkeit zweier Personen aus, beide als Elternteile im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen (1.). Unabhängig vom Geschlecht gelten jedoch Personen, die weder in einer biologischen noch in einer rechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind stehen, grundsätzlich nicht allein deshalb als Elternteile im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Verbindung mit dem Kind leben (2.).
48 1. Sofern das einfache Recht die rechtliche Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner begründet, sind diese auch im verfassungsrechtlichen Sinne als Eltern anzusehen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern schützt auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts.
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52 Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 <101>). In dieser Entscheidung ging es ersichtlich nicht um die Frage der Geschlechterkonstellation der Eltern, sondern um die Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts zur Vermeidung von Verantwortungsunklarheit und Kompetenzkonflikten. Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 <103>).
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55 Zwar ist angesichts der damaligen Strafbarkeit und der gesellschaftlichen Verpöntheit von Homosexualität im Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes davon auszugehen, dass bei Abfassung von Art. 6 Abs. 2 GG ausschließlich an verschiedengeschlechtliche Eltern gedacht war. In der Norm liegt deshalb aber nicht eine bewusste Entgegensetzung zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern; vielmehr lag diese schlicht außerhalb des damaligen Vorstellungshorizonts. Entsprechend konnte es damals anders als heute zur Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen einfachrechtlich in keiner Konstellation kommen. Die Grenzen der damaligen Vorstellungswelt und des dabei unterlegten historischen Begriffsverständnisses sind indessen mit der Veränderung der rechtlichen Einordnung von Homosexualität nach und nach entfallen. Gegenüber der Situation bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hat sich nicht nur das Gesetzesrecht, sondern auch die Einstellung der Gesellschaft zur Gleichgeschlechtlichkeit und der Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Paare erheblich gewandelt. Zwei Personen gleichen Geschlechts als Elternpaar anzusehen, scheitert heute nicht mehr daran, dass homosexuellen Paaren rechtliche Berechtigung und Anerkennung ihrer dauerhaften Partnerschaft schlechthin verweigert würden.
56 War männliche Homosexualität im Jahr 1949 in §§ 175, 175a StGB a.F. noch strafbewehrt, so sind die Tatbestandsvoraussetzungen im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert und die Strafnorm schließlich ganz aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat homosexuelle Menschen seitdem heterosexuellen Menschen weitgehend gleichgestellt. Insbesondere traten am 1. August 2001 das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften und am 15. Dezember 2004 das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft. Auch die Gesetzgebung in den anderen europäischen Staaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, tendiert zu einer Gleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare, die in einer Reihe von Staaten deren Adoptionsmöglichkeiten einschließt.
Eine gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Schweden, Spanien, im Vereinigten Königreich, in Island und Norwegen möglich. In denselben Staaten ist auch die Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Stiefkindadoptionen des leiblichen Kindes des Lebenspartners lassen neben Deutschland und den acht genannten Staaten auch Finnland und Slowenien zu. Neben Deutschland erlauben Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Ungarn, England und Wales, Kroatien, Monaco und die Türkei Einzeladoptionen durch homosexuelle Personen.
Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).
57 2. Können Personen gleichen Geschlechts demnach im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern eines Kindes sein, vermag der eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gleichwohl keinen Anspruch auf Ermöglichung der Sukzessivadoption abzuleiten. Er ist vor der Adoption selbst dann nicht Träger dieses Grundrechts, wenn er mit seinem Lebenspartner und dessen angenommenem Kind in sozial-familiärer Gemeinschaft lebt, denn ein bis dahin allein soziales Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet keine verfassungsrechtliche Elternschaft.
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III.
60 Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie; auf den Schutz des Familiengrundrechts können sich alle Beteiligten jeweils eigenständig berufen (1.). Der Ausschluss der Sukzessivadoption für Lebenspartner berührt das Familiengrundrecht, ohne es jedoch für sich genommen zu verletzen (2.).
61 1. Das Familiengrundrecht schützt auch die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft, sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird (vgl. v. Coelln, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 16 m.w.N.; Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 11; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 9; Stern, Der Schutz von Ehe, Familie und Eltern/ Kind-Beziehung, in: Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, 2006, § 100, S. 402 f.; a.A. Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, Edition 17, Art. 6 Rn. 18 <Januar 2013>).
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67 2. Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch nicht verletzt. Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347>; 99, 216 <231>). In dieses Recht wird nicht eingegriffen. Der Ausschluss der Möglichkeit einer Sukzessivadoption betrifft das tatsächliche Zusammenleben der Lebenspartner und des Kindes nicht unmittelbar. Zwar hat der Adoptionsausschluss insofern Einfluss auf das familiäre Zusammenleben, als dem Lebenspartner des Adoptivelternteils gegenüber dessen Kind bestimmte elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, sodass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können. Im Ergebnis ist die Verwehrung der Sukzessivadoption jedoch von der insoweit maßgebenden Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt.
68 Trotz starker tatsächlicher Vorprägung bedarf der Lebensbereich Familie einer rechtlichen Struktur, innerhalb derer sich Familienbeziehungen entfalten können; dies gilt insbesondere für wechselseitige Verpflichtungen und Befugnisse. Eine solche rechtliche Struktur bereitzustellen, ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 6 Rn. 17, 26 <Mai 2012>; Seiler, Grundzüge eines öffentlichen Familienrechts, 2008, S. 40 ff., 65 m.w.N.). Dafür kommt ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Seiler, ebd., S. 66). Zwar bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 <345> zur Ehe). Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne Weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen.
69 Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus'. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus (vgl. Stern, a.a.O., § 100, S. 417), indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein.
70 Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht überschritten. Gerade weil das Familiengrundrecht Beziehungen einschließt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein (s.o., 1.a)), ist der Gesetzgeber nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere mit den in § 9 LPartG vorgesehenen elterntypischen Befugnissen Regelungen getroffen, die es dem Lebenspartner des Adoptivelternteils ermöglichen, für das Kind zu sorgen. Hingegen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Lebenspartner eines Adoptivelternteils ebenso wenig wie für den Ehepartner eines Adoptivelternteils ein Anspruch auf Ermöglichung einer Sukzessivadoption (vgl. v. Coelln, a.a.O., Art. 6 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 152 ff.; Dittberner, Lebenspartnerschaft und Kindschaftsrecht, 2004, S. 166 f.).
IV.
71 Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt jedoch die betroffenen Kinder in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie benachteiligt das adoptierte Kind eines eingetragenen Lebenspartners in verfassungswidriger Weise sowohl gegenüber adoptierten Kindern eines Ehegatten, die nach § 1742 BGB vom anderen Ehegatten angenommen werden können, als auch gegenüber leiblichen Kindern eines eingetragenen Lebenspartners, die nach § 9 Abs. 7 LPartG vom anderen Lebenspartner adoptiert werden können.
72 1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 <69>; stRspr). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 <68 f.>; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 130, 240 <254>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 <254>; stRspr).
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Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG); die Verwehrung der Sukzessivadoption schließt aus, dass das Kind einen zweiten rechtlichen Elternteil erhält, der die von der Verfassung zuvörderst den Eltern zugedachte Sorge für die Entfaltung des Kindes in vollem Umfang übernehmen könnte (s.o., I.). Die mit der Verwehrung der rechtlich vollwertigen Elternstellung verbundenen Beschränkungen elterlicher Befugnisse erschweren auch das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern, weil sie einer gleichberechtigten Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Lebenspartner entgegenstehen. Beeinträchtigt ist zudem die für die Entwicklung des Kindes wichtige, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Stabilisierungsfunktion der Familie, weil der allein für die Familienkonstellation des angenommenen Kindes eines Lebenspartners geltende Ausschluss einer Adoption durch den Stiefelternteil dem Kind den Eindruck vermitteln kann, sein Familienverhältnis sei weniger wertvoll als das Familienverhältnis anderer Stiefkindfamilien, in denen die Eltern verheiratet sind oder das Kind leibliches Kind eines eingetragenen Lebenspartners ist.
74 2. Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt.
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Diese Ausnahme ist vor dem Hintergrund des Zwecks des generellen Ausschlusses der Sukzessivadoption konsequent. Auch hinsichtlich dieses Zwecks unterscheiden sich die Adoption durch den Ehepartner und durch den eingetragenen Lebenspartner jedoch nicht. Durch die Sukzessivadoption eines eingetragenen Lebenspartners würde das Kind, genauso wie bei einer Sukzessivadoption durch einen Ehegatten, zum gemeinschaftlichen Kind der Lebenspartner. Es bestünde ebenso wenig wie bei Ehepartnern die Gefahr, dass das Kind auf diese Weise von Familie zu Familie weitergereicht würde. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl.
BVerfGE 124, 199 <225>; 126, 400 <426>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66 f.).
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Eine tatsächliche Familiengemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner mit dem von einem Partner angenommenen Kind kann demnach im Anschluss an eine Einzeladoption begründet werden, ohne dass dafür eine Sukzessivadoption erforderlich wäre (vgl. Dethloff, FPR 2010, S. 208 <209>). Weder die Einzeladoption durch homosexuelle Menschen noch das faktische Zusammenleben eingetragener Lebenspartner mit dem Kind eines der beiden Partner ließen sich ohne gravierende Verstöße gegen das Grundgesetz unterbinden. Ein genereller Ausschluss homosexueller Menschen von der Einzeladoption verstieße auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).
Dem Gesetzgeber lag dies aber ohnehin fern. Er hat die Einzeladoption durch homosexuelle Menschen zugelassen und fördert darüber hinaus das Zusammenleben des Kindes mit seinem Adoptivelternteil und dessen eingetragenem Lebenspartner. Die familiäre Gemeinschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares mit dem Kind des einen Lebenspartners ist also nicht nur nicht verboten, sondern das Lebenspartnerschaftsgesetz unterstützt deren familiäres Zusammenleben, indem es gerade für diesen Fall Regelungen trifft, die dem Lebenspartner, der nicht Elternteil im Rechtssinne ist, elternähnliche Befugnisse einräumen, einschließlich der Möglichkeit, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu verwenden (§ 9 Abs. 1 bis 5 LPartG; s.o., I.3.).
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85 (a) Insbesondere ließe erst eine Sukzessivadoption im Fall einer Auflösung der Lebenspartnerschaft eine die Kindeswohlerfordernisse berücksichtigende Regelung des Sorgerechts zu, die der emotionalen Bindung des Kindes zum anderen Lebenspartner Rechnung tragen könnte. Nach der Trennung der Partner bleibt das alleinige Sorgerecht nach derzeitiger Rechtslage dem Adoptivelternteil. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist mangels rechtlicher Elternbeziehung des anderen Lebenspartners zum Kind ausgeschlossen. Selbst wenn er das Kind seit der Adoption durch seinen Partner persönlich betreut und zu ihm eine enge Bindung entwickelt hat, kommt eine Teilhabe am Sorgerecht derzeit nicht in Betracht. Mit der Trennung entfallen zudem gemäß § 9 Abs. 4 LPartG die in § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingeräumten elterntypischen Befugnisse. Dem Lebenspartner verbleibt einzig ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB. Könnte der andere Lebenspartner das Kind hingegen ebenfalls adoptieren, erhielte dieses die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner (§ 1754 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG) und diesen stünde die gemeinsame elterliche Sorge zu (§ 1754 Abs. 3 Alt. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Die Verteilung des Sorgerechts und des darin enthaltenen Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden (vgl. Dethloff, in: Gedächtnisschrift für Heinze, 2005, S. 133 <143>).
86 (b) Auch in materieller Hinsicht würde das Kind durch eine Sukzessivadoption grundsätzlich rechtlich besser abgesichert. Es würde von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht profitieren (vgl. BVerfGE 117, 202 <234>).
87 (aa) Da das Kind ohne Sukzessivadoption nicht mit dem eingetragenen Lebenspartner des Elternteils verwandt ist, die Unterhaltspflicht aber nur auf Verwandtschaft beruhen kann (§ 1601 BGB), hat es gegenüber dem Lebenspartner keine Unterhaltsansprüche. Erst mit der rechtswirksamen Adoption könnten aufgrund der dann bestehenden Verwandtschaft Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Annehmenden entstehen.
88 Zwar gehen mit dem rechtlichen Hinzukommen eines zweiten Elternteils potenziell Pflichten des Kindes gegenüber diesem Elternteil einher. So sind Kinder grundsätzlich gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet (§ 1601 BGB). Der Elternunterhalt ist jedoch im Vergleich zum Kindesunterhalt schwächer ausgestaltet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 -, FamRZ 2006, S. 1511 <1513>). Zudem realisiert sich die Verpflichtung zum Elternunterhalt seltener und trifft das Kind in aller Regel allenfalls in fortgeschrittenem Lebensalter, wenn es selbst über ein geregeltes Einkommen verfügt. Dagegen erhält das Kind finanzielle Unterstützung durch seine Eltern in einer Lebensphase, in der es auf diese dringend angewiesen ist, da es sich noch keine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen konnte.
89 (bb) Die Sukzessivadoption stellte das Kind erbrechtlich besser. Das Stiefkind hat bei Versterben des Stiefelternteils keine gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche. Deren Grundlage würde erst durch Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Wege der Adoption geschaffen.
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93 Sofern sich das Umgehungsbedenken darauf bezieht, dass ein Kind bei einer Sukzessivadoption durch einen eingetragenen Lebenspartner wie bei der ausgeschlossenen gemeinschaftlichen Adoption durch tätige Mithilfe des Staates in eine gleichgeschlechtliche Elterngemeinschaft vermittelt würde, in der ihm komplementäre Elemente einer Erziehung durch verschiedengeschlechtliche Eltern fehlten, so ist der gesetzliche Ausschluss der sukzessiven Adoption nicht geeignet, dem zu begegnen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand als legitimes Ziel bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung Bestand haben könnte, verhindert der Ausschluss der Sukzessivadoption nicht, dass ein Kind - staatlich vermittelt - dauerhaft mit einem gleichgeschlechtlichen Paar in familiärer Gemeinschaft lebt.
Kinder können im Wege der Einzeladoption (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB) durch familiengerichtlichen Beschluss (§ 1752 Abs. 1 BGB) von einem homosexuellen Elternteil angenommen werden und dann tatsächlich - sei es gleich, sei es später - mit dem Adoptivelternteil und dessen Lebenspartner in einer familiären Gemeinschaft leben, sofern die Kindeswohlprüfung nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB im Einzelfall ergibt, dass die Einzelannahme dem Wohl des Kindes dient. In dieser Hinsicht nimmt schon die Eröffnung der Einzeladoption, die der Staat nicht allein homo-sexuellen Menschen vorenthalten könnte (s.o., b)aa)(2)), und nicht erst die Sukzessivadoption dem Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption die Wirkung.
Das Kind wird bereits mit der Einzeladoption durch eine homosexuelle Person in eine Familie vermittelt, in der es in aller Regel an einem andersgeschlechtlichen Partner fehlt und dauerhaft fehlen wird. Ob diese Einzeladoption dem Kindeswohl dient oder nicht, kann und muss anhand der individuellen Lebensumstände der Betroffenen im konkreten Fall beurteilt werden.
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102 3. Auch im Vergleich zur Situation leiblicher Kinder eingetragener Lebenspartner ist die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eingetragener Lebenspartner nicht zu rechtfertigen. Zwischen der Adoption eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners und der Adoption eines angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners bestehen keine Unterschiede solcher Art, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Erwägungen wie zur Benachteiligung der angenommenen Kinder eingetragener Lebenspartner gegenüber den von Ehepartnern adoptierten Kindern (s.o., 2.). Zwar ist das deutsche Adoptionsrecht generell großzügiger, wenn es um die Adoption leiblicher Kinder geht, als wenn ein Kind angenommen werden soll, das bereits einmal adoptiert wurde (vgl. § 1742 BGB). Sinn dieser Differenzierung ist die Verhinderung der mit der Kettenadoption verbundenen Kindeswohlgefahren. Diese bestehen jedoch nicht, wenn das Kind durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Adoptivelternteils angenommen wird (s.o., 2.a)).
V.
103 Ob die Benachteiligung adoptierter Kinder eingetragener Lebenspartner gegenüber adoptierten Kindern von Ehepartnern darüber hinaus auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) verstößt (vgl. Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 176 ff.; Dittberner, Lebenspartnerschaft und Kindschaftsrecht, 2004, S. 167 f.), kann hier offenbleiben.
VI.
104 Die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie eingetragene Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten benachteiligt, denen es gemäß § 1742 BGB möglich ist, das adoptierte Kind ihres Partners anzunehmen. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 9 Abs. 7 LPartG unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Ungleichbehandlung die sexuelle Identität betrifft (vgl. BVerfGE 124, 199 <220 f.>; 126, 400 <419>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 40). Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt (s.o., IV. 2.e)cc)).
VII.
105 § 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als er eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils im Vergleich zu eingetragenen Lebenspartnern eines leiblichen Elternteils benachteiligt, weil nur Letzteren die Adoption des Kindes des Lebenspartners rechtlich möglich ist. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
C.
I.
106 Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr). Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner an die für Ehepartner bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet würden.
II.
107 Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner sofort ermöglicht wird. Da eine Adoption erst im Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden wirksam wird (§ 197 Abs. 2 FamFG), ohne Wirkungen für den davor liegenden Zeitraum zu entfalten, erachtet es der Senat angesichts der mit der Versagung der Sukzessivadoption verbundenen Nachteile für nicht zumutbar, die Betroffenen bis zur gesetzlichen Neuregelung zuwarten zu lassen.
108 Die Übergangsregelung orientiert sich allein an den in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen. Demgemäß liegt ihr nicht die Prüfung und Beurteilung der Frage zugrunde, ob andere Unterschiede, die sich im derzeit geltenden Recht bei der Adoption durch Ehepartner und durch eingetragene Lebenspartner ergeben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung dieser Frage obliegt im Rahmen der erforderlichen Gesetzesänderungen zum Adoptionsrecht zunächst dem Gesetzgeber.
III.
109 In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3247/09 werden die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Bundesgesetz beruhen.
IV.
110 Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE402211301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public