(1)Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 104, 220 <231 ff.>; stRspr). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es allerdings prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 ff.>). 19 Ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>; für den Bereich des Haftvollzuges BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschlüsse der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- November 2010 - 2 BvR 2111/09 -, juris; vom
- August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris; vom
- März 2012 - 2 BvR 988/10 -, StraFo 2012, S. 129 <130>; vom
- Oktober 2012 - 2 BvR 737/11-, juris). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob - wie es in Strafvollzugssachen häufig und in einem gewissen Maß sogar zwangsläufig vorkommt - der Antragsgegner, ohne die Rechtswidrigkeit einer zuvor ergriffenen Maßnahme anzuerkennen, die Erledigung des darüber geführten Rechtsstreits selbst herbeigeführt hat. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die Strafvollzugsbehörden sich in einzelnen Bereichen der gerichtlichen Kontrolle erheblich grundrechtseingreifender Maßnahmen systematisch dadurch entziehen könnten, dass sie, ohne damit ein vorausgegangenes Unrecht einzuräumen, deren Erledigung herbeiführen, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Im Hinblick darauf kommt auch den Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>). Die Anforderungen an das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung dürfen nicht so gehandhabt werden, dass damit einer Strategie der Mängelverwaltung zum Erfolg verholfen wird, die Gefangene rechtswidrigen Haftbedingungen aussetzt und dabei gerichtlichen Beanstandungen gezielt durch fallweise Erledigung zu entgehen versucht. Die Gerichte müssen daher bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses Hinweisen des Antragstellers oder sich aus den Umständen ergebenden Hinweisen darauf, dass der konkrete Fall Teil einer Praxis versuchter Vermeidung gerichtlicher Kontrolle durch gezielte Erledigungsmaßnahmen sein könnte, nachgehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4, und vom
- Oktober 2012 - 2 BvR 737/11 -, juris, Rn. 12) und auch insoweit ihrer Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>) nachkommen. 20
(2)Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des Landgerichts nicht. 21 Die Justizvollzugsanstalt hatte sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers nicht in der Lage gesehen, dessen gemeinsame Unterbringung mit einem Raucher auf den bei ihr gestellten Antrag hin zu beenden oder auch nur eine Beendigung innerhalb kurzer Frist in Aussicht zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer sich aber an das Landgericht gewandt hatte, erfolgte die das Begehren des Beschwerdeführers erledigende Verlegung in einen Einzelhaftraum innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme. Dieses Vorgehen deutete nicht nur auf das Vorliegen von Schwierigkeiten bei der rechtmäßigen Unterbringung der Gefangenen, sondern auch auf die Möglichkeit einer gezielt zur Vermeidung einer ungünstigen gerichtlichen Entscheidung herbeigeführten Erledigung hin und musste dem Landgericht Anlass zur Auseinandersetzung mit der sich aufdrängenden Frage geben, ob Fälle, in denen Gefangene aus der betreffenden Justizvollzugsanstalt substantiiert eine rechtswidrige Unterbringung geltend machen, sich womöglich typischerweise vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung erledigen. Zur Klärung wäre insbesondere auf etwaige Erfahrungen des Gerichts in anderen Fällen, in denen Gefangene substantiiert die Bedingungen der Haftraumunterbringung in der betreffenden Justizvollzugsanstalt beanstandeten, einzugehen gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom
- Mai 2010 ausdrücklich geltend gemacht hatte, die sofortige Reaktion der Justizvollzugsanstalt auf seinen beim Landgericht gestellten Antrag in Verbindung mit dem Umstand, dass ihm noch am
- April 2010 - das heißt am Tag vor dem Datum, unter dem der Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG gestellt wurde - eine längere Wartezeit in Aussicht gestellt worden sei, verdeutliche, dass die Justizvollzugsanstalt ihn wissentlich rechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt habe. 22 bb) Der Beschluss des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nach Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht keine ihm günstigere Entscheidung zuteil werden könnte und er daher durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) erleidet. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in der Begründung seines - den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verwerfenden - Beschlusses nicht nur vom Fehlen eines Feststellungsinteresses ausgegangen ist, sondern darüber hinaus angenommen hat, der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei jedenfalls auch unbegründet. Denn diese Annahme war ihrerseits nicht tragfähig begründet. Eine auf die gegebene Begründung gestützte Abweisung des Antrages als unbegründet hätte ihrerseits Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. 23 Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 <350 ff., 356>) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen - jedenfalls wenn der Betroffene ihr nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt - in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 <68>; BVerfG, Beschlüsse der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - juris, und vom
- Oktober 2012 - 2 BvR 737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Celle, Beschluss vom
- Juni 2004 - 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 <2767>; OLG Frankfurt, Beschluss vom
- September 1988 - 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom
- Juli 1984 - 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 <575>; OLG Nürnberg, Beschluss vom
- September 2008 - 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom
- November 2006 - 9 O 163/05 -, juris). 24 Für den in der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher liegenden Eingriff fehlt bereits eine gesetzliche Grundlage. Auf die Frage, ob und inwieweit es mit den Grundrechten eines Gefangenen, der Tabakrauch in seinem Haftraum nicht ausgesetzt werden will, vereinbar sein könnte, ihm durch Gesetz gewisse diesbezügliche Duldungspflichten aufzuerlegen, kommt es daher nicht an. 25 Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz verbietet darüber hinaus ausdrücklich das Rauchen in einem Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW). Die Durchsetzung dieses auf den Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchendem Gefangenen - sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt - überlassen bleiben. Das gesetzliche Verbot schließt daher die Unzulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung nichtrauchender mit rauchenden Gefangenen ein, sofern nicht die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgt. Dass das Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW im vorliegenden Fall wirksam durchgesetzt worden sei, ist im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt nicht geltend gemacht worden. 26 Der Beschluss des Landgerichts enthält auch keine tragfähige Begründung dafür, dass eine den grundrechtseingreifenden Charakter der Maßnahme ausschließende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag. Schon mit der Frage, ob eine Einwilligung hier überhaupt eingriffsausschließende Wirkung - insbesondere auch eingriffsausschließende Wirkung über die Dauer des Einverständnisses hinaus - entfalten konnte, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auch dazu, ob eine Einwilligung überhaupt erteilt worden war, fehlt jede Feststellung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer vorübergehenden gemeinschaftlichen Unterbringung, von dessen Vorliegen das Landgericht ausging, kann offenkundig nicht mit einer Einwilligung in die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher gleichgesetzt werden. Auch wenn der Vortrag der Justizvollzugsanstalt, dass der Beschwerdeführer Umschluss mit einem rauchenden Mitgefangenen in Anspruch genommen habe, zutreffend gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht auf ein Einverständnis auch mit der kontinuierlichen gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher geschlossen werden. Unabhängig davon konnte die Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung auf das den Umschluss betreffende Vorbringen der Justizvollzugsanstalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Sachverhaltsschilderung bestritten hatte, dass er es jemals in Kauf genommen habe, während eines Umschlusses Tabakrauch ausgesetzt zu sein. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 <464 f.>; 13, 137 <146>). 27
- Der Beschluss des Landgerichts ist daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
- November 2010 - 1 Voll (Ws) 588/10 - wird damit gegenstandslos. 28
- Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergeht gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE402561301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public