KVRE402591301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130320.2bvr259512 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20130320 2 BvR 2595/12 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92
Art. 20Abs.
3 GG. 21 1. a) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs.
dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss der
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- Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437, zu § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. auch BVerfGE 63, 215 <223 f.>, zum Auslieferungsverfahren). Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der
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- Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der
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- Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 <223 f.>). Er kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Widerruf nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen erfolgt. So kann die Missachtung zeitlicher Beschränkungen für den Widerruf zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes führen (BVerfG, Beschluss der
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- Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312). Die Anforderungen aus dem verfassungsmäßigen Gebot des Vertrauensschutzes, die für einen Widerruf nach § 56f StGB gelten, sind auch beim Widerruf einer gnadenweise erfolgten Aussetzungsentscheidung zu beachten (zur Übertragung der für § 56g StGB geltenden Grundsätze auf den Widerruf einer gnadenweisen Strafaussetzung zur Bewährung vgl. KG, Beschluss vom
- Juli 2001 - 4 VAs 18/01 -, juris Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom
- September 2003 - 1 VAs 7/03 -, NJW 2003, S. 3574 <3575>; Beschluss vom
- Februar 2004 - 2 VAs 15/03 -, NStZ-RR 2004, S. 223 <224>). Durch den Ausspruch eines Gnadenerweises werden dem Verurteilten Freiheitsrechte eingeräumt, auf deren Fortbestand er grundsätzlich vertrauen kann (vgl. BVerfGE 30, 108 <110 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss der
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- Dezember 1994 - 2 BvR 213/92 -, NStZ 1995, S. 205). Der einem Verurteilten im Gnadenwege gewährte Freiheitsraum unterliegt nicht mehr der freien Verfügung der Exekutive. Anders als die Ablehnung eines Gnadenerweises, auf den ein Anspruch nicht besteht, ist der Widerruf einer Gnadenentscheidung ein rechtlich gebundener Akt (vgl. BVerfGE 30, 108 <111>). 22 b) Schon mit dem Begriff "Bewährung" verbindet jedermann die sichere Vorstellung, ab sofort keine Straftat mehr begehen zu dürfen, ohne mit Konsequenzen für die Bewährung rechnen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der
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- Januar 1992 - 2 BvR 294/91 -, NJW 1992, S. 2877). Bei einem bewährungsbrüchigen Verhalten muss der Betroffene daher grundsätzlich mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der
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- April 1989 - 2 BvR 355/89 -; Beschluss der
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- Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437). Erfolgt ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit, so hat er jedoch - auch, wenn einfachgesetzlich keine Frist vorgesehen ist - insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen. Dafür, welche Frist im konkreten Fall noch angemessen ist, kommt es nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Fachgerichte auf die Umstände des Einzelfalls an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist maßgebend, ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist, so dass der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte. Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (zu allem vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
- Juni 2006 - 1 Ws 379/06 -, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom
- März 2003 - 5 Ws 90/03 -, NJW 2003, S. 2468 <2469>; OLG Köln, Beschluss vom
- Juni 1999 - 2 Ws 335/99 -, StV 2001, S. 412; OLG Rostock, Beschluss vom
- Januar 2004 - I Ws 18/04 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom
- April 2003 - 3 Ws 361/03 -, juris Rn. 9 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom
- Mai 2008 - 1 Ws 100/08 -, NStZ-RR 2009, S. 95 <95>; Fischer, StGB,
- Aufl. 2012, § 56f Rn. 19a; Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB,
- Aufl. 2012, § 56f StGB Rn. 38; Hubrach, in: Leipziger Kommentar,
- Aufl. 2008, § 56f StGB Rn. 50; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl. 2010, § 56f Rn. 13; jeweils m.w.N.). 23
- Diesen Maßstäben genügen die Widerrufsentscheidung vom
- Dezember 2011 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom
- Oktober 2012 nicht. Die angegriffenen Entscheidungen lassen maßgebliche Umstände außer Acht, die für die Frage eines den Widerruf hindernden Vertrauenstatbestands beim Beschwerdeführer erheblich sind, und verkennen damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG. 24
- a)Ein Vertrauenstatbestand des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass ein Widerruf nicht während oder unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt ist. 25 Nach den obigen Maßstäben hat der Beschwerdeführer als unter Bewährung Stehender grundsätzlich damit zu rechnen, dass Straftaten innerhalb der Bewährungszeit zu negativen Konsequenzen auch für die Bewährung führen können. Dies gilt zunächst einmal unabhängig davon, ob die Bewährungszeit selbst noch läuft oder schon abgelaufen ist. Schließlich "weiß er (gemeint: der Verurteilte) am besten, dass er die Bewährung gebrochen, also den Widerruf jedenfalls insoweit eigentlich zu erwarten hat; er kann daher allenfalls in seiner Hoffnung enttäuscht werden, dass der Widerruf der Aussetzung der Strafe wegen der alten Tat in Vergessenheit gerät" (Schall, in: SK-StGB, Losebl., Stand: 135. EL Oktober 2012, § 56f Rn. 46; ähnlich Horn, "Vertrauensschutz" contra Aussetzungswiderruf?, in: Hirsch u.a. <Hrsg.>, Gedächtnisschrift Hilde Kaufmann, 1986, S. 545 <554>, in Anlehnung an KG, Beschluss vom 8. März 1958 - I Gns 83/58 -, JR 1958, S. 189). Somit konnte der Beschwerdeführer mit Ablauf der Bewährungszeit nicht darauf vertrauen, dass die Bewährung nicht mehr widerrufen werden würde. Selbst wenn man wegen der Unschuldsvermutung davon ausginge, dass zunächst kein Anlass für den Beschwerdeführer bestand, einen Widerruf einzukalkulieren, so musste er jedenfalls ab der - noch während der Bewährungszeit erfolgten - erstinstanzlichen Verurteilung wegen der Tat damit rechnen, dass auch die Gnadenbehörde einen Widerruf prüfen könnte. Endgültig wäre die Grundlage für ein etwaiges Vertrauen mit der am 21. März 2011 eingetretenen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs entfallen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Ablauf der Bewährungszeit erst drei Monate zurück. 26
- b)Auch Vertrauensschutz wegen Überschreitens einer etwaigen absoluten zeitlichen Grenze durch den Widerruf bestand nicht. Der bloße Zeitablauf als solcher kann - jedenfalls, sofern er sich noch in einem angemessenen Rahmen hält - grundsätzlich noch kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Entstehung von Vertrauen dahingehend sein, dass die ausstehende Schlussentscheidung zugunsten des Verurteilten ausfallen wird. Zwar sollen nach Nr. 34.1 Satz 3 Gnadenordnung die erforderlichen Ermittlungen so rechtzeitig erfolgen, dass die Schlussentscheidung spätestens drei Monate nach Ablauf der Bewährungsfrist ergehen kann. Daraus allein kann jedoch nicht schon abgeleitet werden, dass mit Ablauf dieser Zeit darauf vertraut werden kann, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen. Zudem ist die Wertung des § 56g StGB zu berücksichtigen. Die - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312) - gesetzgeberische Entscheidung, Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Straferlasses erst nach einem Jahr eintreten zu lassen, spricht dafür, dass bei Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung ein Zeitraum, der sich - wie hier - in derselben Größenordnung bewegt, noch nicht kritisch zu bewerten ist. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass durch eine Erlassentscheidung ein Vertrauenstatbestand gesetzt wird, mit welchem die bloße Aussetzung zur Bewährung nicht vergleichbar ist (vgl. Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 56f Rn. 51). 27
- c)Ein Vertrauen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht etwa daran knüpfen, dass die Gnadenbehörde das Verfahren ungebührlich verschleppt hätte. Erst mit Rechtskraft des Schuldausspruchs am 21. März 2011 war ein Widerruf der Gnadenentscheidung rechtlich sicher möglich (zu den Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 56f Abs. 1 StGB vgl. BVerfGK 14, 144 <147>). Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Gnadenbehörde darüber hinaus die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des Strafmaßes abgewartet hat. Auch das Strafmaß kann für die Entscheidung über den Widerruf von Bedeutung sein. Die Gnadenbehörde hat im Vergleich zur Strafvollstreckungskammer, die über den Widerruf nach § 56f StGB entscheidet, weniger Möglichkeiten, sich durch eigene Aufklärungsmaßnahmen selbst ein Bild von der Tat zu machen. Dass hier die vollständige Aufklärung durch die Gerichte abgewartet wird, erscheint daher vertretbar. In ebenfalls noch vertretbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils wurde der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf angehört. Die weitere Verzögerung im Ablauf beruht insbesondere darauf, dass eine Äußerung des Beschwerdeführers abgewartet wurde, und ist daher nicht von der Gnadenbehörde zu vertreten. 28
- d)Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht nach Ablauf der Bewährungszeit zeitnah darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung sich wegen Abwartens der Rechtskraft der Verurteilung verzögern werde. Dieses Unterlassen ist bei Beurteilung der Frage, ob sich beim Beschwerdeführer schutzwürdiges Vertrauen gebildet hat, zu berücksichtigen. Indem sie diesen Aspekt außer Acht gelassen haben, haben die Gnadenbehörde und das Oberlandesgericht Koblenz den Gehalt von Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG verkannt. 29
- aa)Zwar erscheint ein Hinweis auf das Abwarten - anders, als in der Rechtsprechung gelegentlich angenommen wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 Ws 379/06 -, juris Rn. 15; AG Wetzlar, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 43 AR 10/07 -, StV 2011, S. 108) - nicht schon von Verfassungs wegen aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn damit würde der Ausgangspunkt, dass grundsätzlich nicht schon aufgrund bloßen Zeitablaufs darauf vertraut werden kann, eine in der Bewährungszeit begangene Straftat werde keine Konsequenzen für die Bewährung zeitigen, in sein Gegenteil verkehrt. Eine solche Zwischennachricht kann möglicherweise geeignet sein, schon das Entstehen von Vertrauen darauf, dass an in der Bewährungszeit begangene Straftaten keine Konsequenzen geknüpft würden, zu verhindern (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 1986 - 1 Ws 714/86 -, DAR 1987, S. 93 <94>; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2004 - I Ws 18/04 -, juris Rn. 16; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 - 3 Ws 605/07 -, juris Rn. 12 f.). Umgekehrt kann ein Verurteilter aber aus dem bloßen Unterlassen der Zwischennachricht noch nicht berechtigterweise schließen, dass die verzögerte Schlussentscheidung nicht in Form eines Widerrufs ergehen werde. 30
- bb)Wo allerdings ein solcher Hinweis erwartet werden kann, kann bei seinem Fehlen Vertrauen entstehen. Die Gnadenordnung sieht einen solchen Hinweis vor. Nach Nr. 34.1 Satz 3 Gnadenordnung soll die Schlussentscheidung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen. In Nr. 34.2 Gnadenordnung heißt es: "Verzögert sich die Schlussentscheidung wegen eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens oder aus anderen Gründen, ist, falls möglich, eine Zwischennachricht zu erteilen". Ein solcher Hinweis scheint zudem bei Bewährungswiderrufen im Strafvollstreckungsverfahren der Praxis im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zu entsprechen. Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist es bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f StGB, für welchen die Rechtskraft einer Verurteilung abgewartet werden soll, geboten, den Beschwerdeführer vorher darauf hinzuweisen, dass er mit einem Widerruf rechnen müsse (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 Ws 379/06 -, juris Rn. 15: "Ohne einen solchen Hinweis, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ... völlig üblich ist, durfte der Verurteilte darauf vertrauen, dass diese Tat nicht mehr zum Bewährungswiderruf führen wird"; Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ws 127/09 -, StraFo 2009, S. 524 <525>). Nach der Stellungnahme des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz wird ein solcher Hinweis in den Bezirken der drei neben dem von Koblenz befragten Staatsanwaltschaften praktiziert. Da vorliegend ein solcher sowohl durch Verwaltungsvorschrift vorgesehener und aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gebotener als auch der Praxis entsprechender Hinweis nicht erfolgt ist, musste der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Dieser Aspekt hätte in den angegriffenen Entscheidungen Berücksichtigung finden müssen. III. 31 Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE402591301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public