KVRE403011301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130527.2bvr046213 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20130527 2 BvR 462/13 Nichtannahmebeschluss Art 33 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, VVND-224100-MK-20110512-SF vorgehend OVG Lüneburg, 28. Januar 2013, Az: 5 ME 294/12, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 15. November 2012, Az: 5 ME 254/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an Auswahlentscheidung bei Besetzung von Lehrerstellen - Vorstellungsgespräch als legitimes Mittel zur Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers - Staatsexamina als Anknüpfungspunkt einer widerleglichen Vermutung der persönlichen Eignung der Bewerber - Zu den Anforderungen an die hinreichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde A. 1 Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Einstellung in den Schuldienst. I. 2 Die Beschwerdeführerin, die die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, bewarb sich um die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst. Auf der Grundlage eines Einstellungsgesprächs stellte die Landesschulbehörde die Nichteignung der Beschwerdeführerin für die Einstellung in den Schuldienst zum September 2012 fest. Im Gesprächsprotokoll heißt es nach Konstatierung eines niedrigen Reflexionsniveaus und fehlender Beweglichkeit unter anderem: 3 "Das Gespräch offenbart beträchtliche Defizite der Bewerberin, die die Auseinandersetzung über die didaktisch-methodischen Fragen des Deutsch- und Kunstunterrichts nur sehr oberflächlich ermöglichen. Die sprachlich-kommunikativen Mittel sind begrenzt und führen durchgängig zu sehr allgemeinen, die Fragen bzw. Aufgaben nicht aufnehmenden Antworten. Es ist nicht vorstellbar, dass die Bewerberin Deutsch- und Kunstunterricht an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule qualitativ angemessen erteilen und ihre Pflichten als Lehrerin erfüllen kann. Für die Einstellung zum 03.09.2012 nicht geeignet". 4 Durch einstweilige Anordnung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Landesschulbehörde, über das Begehren der Beschwerdeführerin auf Einstellung in den Schuldienst erneut zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre personenbezogene Eignung und fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht durch ihre Prüfungszeugnisse und die damit ausgewiesene Lehrbefähigung nachgewiesen habe. Nach einem Runderlass des Kultusministeriums seien für die Beurteilung der fachlichen Leistung und Befähigung sowie der personenbezogenen Eignung die abgelegten Staatsprüfungen maßgebend. Die Landesschulbehörde habe nicht die Berechtigung, die durch die Prüfungszeugnisse nachgewiesene Eignung aufgrund einer eigenständigen Eignungsbeurteilung außer Acht zu lassen. Der im Einstellungsgespräch gewonnene persönliche Eindruck könne lediglich für eine spezifisch stellenbezogene Eignungsbeurteilung (Anforderungsprofil der Schule) relevant sein. Hier gehe es jedoch grundsätzlich um die Eignung als Lehrkraft. 5 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Auswahlkommission habe nicht generell die - durch die Staatsexamina nachgewiesene - Lehrbefähigung der Beschwerdeführerin verneint. Vielmehr habe sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die personenbezogene Eignung im Hinblick auf die ausgeschriebenen Stellen nicht besitze. Ihr fehle die persönliche, intellektuelle Fähigkeit, ihre durch die Prüfungszeugnisse festgestellte Lehrbefähigung zur praktischen Anwendung zu bringen. Der Runderlass stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Er könne allenfalls so verstanden werden, dass angesichts der Prüfungszeugnisse die personenbezogene Eignung des Bewerbers grundsätzlich vermutet werde, hierdurch aber eine Feststellung, dass der Bewerber die persönliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht habe, nicht ausgeschlossen sei. Andernfalls wäre die Durchführung des im Runderlass vorgesehenen Auswahlgesprächs als Grundlage der Auswahlentscheidung überflüssig. Dies müsse auch bei Stellen gelten, für welche - wie hier - kein konkretes Anforderungsprofil vorgesehen sei. Der Dienstherr dürfe sich bei jeder Einstellung mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers machen, zumal er - anders als bei Beförderungen - nicht auf Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne. 6 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurück. II. 7 Mit ihrer gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Sie habe ihre fachliche Eignung für den Schuldienst durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen. Die Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung könne nicht binnen eines etwa 40minütigen Gesprächs aufgrund nur weniger Fragen fallen. Ein solches Gespräch könne nur der Differenzierung zwischen mehreren Bewerbern dienen. Hier aber habe es zu wenige Bewerber mit der Fächerkombination für die ausgeschriebenen Stellen gegeben. B. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Sie ist wegen mangelnder Substantiierung bereits unzulässig und hätte darüber hinaus auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. I. 9 Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557). Ihre Ausführungen machen eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Beschlüsse nicht plausibel. 10 1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss über die einstweilige Anordnung darauf gestützt, dass in der Einstellungsentscheidung die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die konkret ausgeschriebenen Bezirksstellen verneint worden sei. Dem stellt die Verfassungsbeschwerde die Behauptung gegenüber, das Gericht habe die Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung gebilligt. Den Ausführungen des Gerichts werden somit keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Insbesondere wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Auslegung des Runderlasses durch das Oberverwaltungsgericht. Auch die gerichtliche Annahme, dass der Auswahlvermerk die persönliche Eignung verneine, stellt die Beschwerdeführerin nicht argumentativ in Frage. 11 2. Auf den Beschluss über die Anhörungsrüge geht die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Satz ein, die Anhörungsrüge sei "inhaltlich nicht nachvollzogen und mit der Begründung abgetan [worden], wenn es der Beschwerdeführerin um Schulstellen gehe, so hätte sie einen diesbezüglichen Rechtsstreit führen müssen". Dies stellt keine substantiierte Rüge einer Grundrechtsverletzung dar. II. 12 Auch in der Sache wäre die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.