KVRE403031301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130529.1bvr108309 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20130529 1 BvR 1083/09 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006 vorgehend BSG, 13. November 2008, Az: B 14 AS 2/08 R, Urteilvorgehend SG Dortmund, 12. November 2007, Az: S 32 AS 428/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Anrechnung von Einkommen und Vermögen des "unechten Stiefvaters" bei unverheiratetem Kind gem § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 idF vom 20.07.2006 - Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums oder weiterer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). I. 2 Die 1993 geborene Beschwerdeführerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter gewährte der Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden freie Kost und Logis. 3 Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neugefasst (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I S. 1706). Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 4 Vor diesem Hintergrund hob der Leistungsträger im Juli 2006 unter Hinweis auf die aus dem Einkommen des Partners der Mutter der Beschwerdeführerin resultierende mangelnde Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, die bereits für die Zeit bis zum 31. August 2006 erfolgt war, ihr gegenüber für August 2006 auf. 5 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Beschwerdeführerin wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die zugelassene Sprungrevision, mit der die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung geltend gemacht wurde, wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. 6 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie von Art. 6 Abs. 5 GG. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 8 1. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt sein könnte (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 3; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Es reicht nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfGK 2, 22 <24>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn. 5). 9 2. Diese Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde sind hier nicht erfüllt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.