gehend BVerfG,
1 Buchstabe a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz anstelle der BTU Cottbus in die Liste der staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg aufgenommen. 4 Alle Mitglieder der alten Hochschulen werden gemäß § 5 GWHL, alle Planstellen, Stellen und Mittel gemäß § 7 GWHL in die neue Universität überführt. Desgleichen werden - jenseits der Universitätsleitung und des Senats, die
1, § 12 Abs. 1 Satz 1 GWHL zum 1. Juli 2013 aufgelöst werden - Gremien und Untereinheiten der bisherigen Hochschulen
1, § 18 Abs. 1 Satz 1 GWHL in die neue Universität übernommen. Wichtige Entscheidungen trifft der Gründungssenat, in dem mehrheitlich Hochschullehrende vertreten sind, die je zur Hälfte aus der BTU Cottbus und der FH Lausitz kommen.
2 GWHL bleiben Entscheidungen in der neuen Hochschule auch bei einer rechtskräftig festgestellten fehlerhaften Wahl oder Besetzung der Handelnden rechtswirksam. 5 Für die Übergangsphase bestellt das zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 GWHL eine oder einen Beauftragten zur Leitung der neuen Universität, bis ein Gründungspräsident bzw. -präsidentin gewählt ist. Dazu wird gemäß § 9 GWHL eine Findungskommission eingesetzt: ihr gehört je eine von den dort zuständigen Organen gewählte Vertretung für die Mitgliedergruppen der BTU Cottbus und der FH Lausitz sowie eine Vertretung des Ministeriums an, die die Findungskommission auch leitet. Die Findungskommission schlägt jedenfalls mit den Stimmen der Hochschullehrenden und des Ministeriums bis zu drei Personen vor, die nicht aus der BTU Cottbus oder FH Lausitz kommen sollen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GWHL). Der Präsident bzw. die Präsidentin werden dann
1 GWHL im Einvernehmen mit dem erweiterten Gründungssenat bestellt. Dieser besteht
3 GWHL aus 31 Personen, mit einer Mehrheit der Hochschullehrenden von 16 Personen, die je zur Hälfte in der vormaligen Universität beziehungsweise der vormaligen Fachhochschule gewählt werden. 6 § 20 GWHL enthält Bestimmungen zur Ersatzvornahme. 7
teile für den Fall des Gesetzesvollzugs begründet. Personal werde abwandern oder nicht zu gewinnen sein. Es würden Forschungskooperationen zu Stellen im In- und Ausland zerstört oder irreparabel beeinträchtigt, denn sie erfolgten profilbezogen auf Universitätsniveau, welches die FH Lausitz nur zu einem geringen Teil erreiche. Eine Stiftung stelle bereits ihr Engagement in Frage und habe die Freigabe von Mitteln aufgehalten, weil Planungssicherheit für sie von zentraler Bedeutung sei. Die neue Gesamthochschule habe künftig nicht die gleiche Chance wie die BTU Cottbus, Drittmittel für Grundlagenforschung einzuwerben; auch persönliche Netzwerke ließen sich nicht "auf Knopfdruck" reaktivieren. Der laufende Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) werde irreparabel scheitern. Zudem könnten von der neuen Hochschule ohne hinreichende Beteiligung der Beschwerdeführerinnen getroffene Entscheidungen nicht rückgängig gemacht werden. Dem oder der Gründungsbeauftragten fehle sogar jede Legitimation, denn eine Beteiligung der Hochschullehrenden an der Bestellung sei weder gewünscht noch gewährleistet. Es sei zu befürchten, dass unterwertige Paketberufungen erfolgten und dass in den Lehrbereichen der Beschwerdeführerinnen Studiengänge auf Universitätsniveau für lange Zeit unumkehrbar eingestellt würden, was auch zu Mindereinnahmen führe und Personalstellen verwaisen lasse. Ein schwerer und irreparabler
teil liege auch darin, dass Studienabschlüsse im Namen der neuen Universität erlangt würden. Die Studierendenzahlen gingen zurück, was nur sehr langfristig wieder umzusteuern sei. 9 4. Gegen das Gesetz haben die BTU Cottbus sowie deren Studierendenschaft - verbunden mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - jeweils Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhoben. 19 Abgeordnete des Landtags Brandenburg haben dort einen Normenkontrollantrag gestellt. Daneben sind weitere Verfassungsbeschwerden einzelner Hochschulangehöriger beim Landesverfassungsgericht und beim Bundesverfassungsgericht anhängig. II. 10
GG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 11 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. 12
HG noch
der Grundordnung zu den Aufgaben der Fakultäten. Insofern den Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten der Hochschulen für Lehre und Forschung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) eigene Grundrechtspositionen zustehen, ist deren Geltendmachung von der Aufgabenzuweisung aber mit umfasst (vgl. BVerfGE 15, 256 <261 f.>; 93, 85 <93>; 111, 333 <352>). Die Vollmacht zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde und Stellung des Eilantrags sind durch Dekanin bzw. Dekan gezeichnet und wird jeweils durch einen vorgelegten Fakultätsratsbeschluss getragen. Dies war auch erforderlich, insofern die Leitung der Fakultät
HG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung nicht alle Entscheidungen umfasst, die für eine Fakultät zu treffen sind. 14 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen. 15 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; stRspr), bei einer Aussetzung eines Gesetzes ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <61> m.w.N. und BVerfGE 29, 318 <323>). Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die
teile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den
teilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; stRspr). 16 Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nicht offensichtlich unzulässig (
2, § 17 Abs. 1 GWHL als Einheiten der neuen Hochschule weitergeführt. 20
teile, die mit dem Inkrafttreten
späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbunden wären, müssen in Ausmaß und Schwere die
teile deutlich überwiegen, die im Fall der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsmäßig erweisenden Gesetzes einträten. Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle vom Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführerinnen ergeben (vgl. BVerfGE 131, 47 <61>; stRspr). 23 bb) Gemessen an diesen Anforderungen rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Es sind keine
teile ersichtlich, die in Ausmaß und Schwere den
teil deutlich überwiegen, der darin liegt, die vom Gesetzgeber gewünschte Reform nicht umzusetzen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass im Fall der vorläufig weiteren Wirksamkeit des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz endgültige und nicht wiedergutzumachende Schäden von besonderem Gewicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder ausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. BVerfGE 91, 70 <76 f.>). 24
der Regelung des § 21 Abs. 2 GWHL daran gebunden. Im Hinblick auf die nicht näher spezifizierten Netzwerke der Hochschullehrenden erschließt sich nicht, weshalb gerade persönliche Forschungskontakte nicht auch in einem veränderten Rahmen genutzt werden können. Zwar ist es nicht undenkbar, dass eine Universität, die mit einer Fachhochschule fusioniert wird, in der Forschungskooperation Reputation einbüßt, doch ist es keineswegs zwingend, dass Kooperationen daran scheitern. Schließlich tritt ein durch ein Schreiben einer Stiftung illustrierter eventueller Verlust von Drittmitteln bereits aufgrund der Unsicherheit ein, in der die BTU Cottbus derzeit agiert und auch bei Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter agieren würde. Die Planungssicherheit, die für die Stiftung "von zentraler Bedeutung" ist, bietet auch eine einstweilige Anordnung nicht. 25
teil nicht auszumachen. Die Fakultäten verlieren das Promotionsrecht nicht, denn die neue BTU Cottbus-Senftenberg wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgHG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz als Universität das Promotionsrecht haben. Die bisherigen Promotionsstudierenden der BTU Cottbus sind mit Inkrafttreten des Gesetzes an der BTU Cottbus-Senftenberg eingeschrieben. Dass ein Kooperationspartner tatsächlich die Promotionsförderung von einer unveränderten Struktur der BTU Cottbus abhängig gemacht hat und damit eine Unterstützung jeglicher Promotionsvorhaben ausgeschlossen wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend erkennbar. 26
teil, von Mitwirkungsmöglichkeiten in dieser Forschungsorganisation ausgeschlossen zu sein. Doch ist nicht erkennbar, wie erfolgversprechend der laufende Antrag ist, der sich
Angaben der Beschwerdeführerinnen in der Phase der Vorprüfung befindet. Zudem zielt der Antrag lediglich auf Mitgliedschaft in der DFG, ist aber keine Voraussetzung für die Gewährung von Forschungsfördermitteln. 27
Inkrafttreten des Gesetzes unumkehrbar, sind daraus erwachsende Folgen nicht von einem derartig
teiligen Ausmaß und Gewicht, dass sie ein Aussetzen des Gesetzes rechtfertigen könnten. Die Immatrikulation von Studierenden durch die neu gegründete Universität sowie deren Anspruch auf Durchführung und Beendigung eines begonnenen Studiums gemäß den (neuen) Studien- und Prüfungsordnungen ist nicht unumkehrbar. Zwar ist es für die Wahrnehmung der Wissenschaftsfreiheit in Bezug auf die Lehre nicht folgenlos,
welchen Kriterien immatrikuliert und auf welchem fachlichen Niveau studiert wird. Es sind jedoch keine unumkehrbaren und unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennbar, die durch die Fusion verursacht würden. Die Maßstäbe zur Anerkennung von Leistungen (vgl. § 22 BbgHG) verschiebt das angegriffene Gesetz nicht. Gegen neue Satzungen steht zudem die Normenkontrolle - inklusive Eilrechtsschutz - zum Oberverwaltungsgericht offen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BbgVwGG). 28
teil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnte, liegt auch nicht in einer eventuellen Einstellung von Studiengängen, insofern die BTU Cottbus-Senftenberg bei der Einrichtung der organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung
1 Satz 1 GWHL die Empfehlungen der Lausitz-Kommission berücksichtigen "soll". Es ist schon zweifelhaft, ob eine Sollvorschrift überhaupt als
teil bewertet werden kann. Zudem gelten die Empfehlungen auch ohne die Reorganisation. Derartige Entscheidungen lassen sich weder hinreichend sicher vorhersehen noch sind sie unumkehrbar.
2 Satz 1 GWHL sind die bisherigen Studiengänge der BTU Cottbus solche der neuen BTU Cottbus-Senftenberg. § 14 GWHL sieht für deren Neuordnung eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 vor, doch ist mit einem länger andauernden Aufbau- und Entwicklungsprozess zu rechnen (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks 5/56180, S. 44). Schließlich steht gegen die Aufhebung von Studiengängen wiederum verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. BVerfGK 5, 135 <139 ff.>). 29
teil für die Fakultäten liegt nicht darin, dass Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulstudiengängen einen Mastergrad im Namen der neuen Universität erlangten. Dies ist für die Studierenden zunächst ein Vorteil. Ob Absolventinnen und Absolventen von Universitätsstudiengängen allenfalls indirekt benachteiligt werden, weil sie mit anderen konkurrieren, die einen weniger wissenschaftlich ausgerichteten Fachhochschulstudiengang durchlaufen haben, ist zweifelhaft. Das Diploma Supplement, das dem Zeugnis zwingend beizufügen ist, weist auch gegenüber Dritten weiterhin Unterschiede aus. 30
teil, den eine einstweilige Anordnung verhindern könnte. Dieser Rückgang hat bereits eingesetzt und lässt sich durch eine Eilentscheidung nicht beenden, denn Planungssicherheit für Studienanfängerinnen und -anfänger lässt sich nur durch eine Entscheidung in der Hauptsache herstellen. 31
teil zu Lasten der Beschwerdeführerinnen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ersichtlich. So ist nicht erkennbar, in welchem Umfang derartige Berufungen überhaupt anstehen, da Professuren bislang besetzt sind - die bisherigen Professorinnen und Professoren der BTU Cottbus werden gemäß § 5 Abs. 1 GWHL, die Planstellen gemäß § 7 GWHL auf die neue BTU Cottbus-Senftenberg übergeleitet - oder aber eher gekürzt als ausgebaut werden. Zudem nehmen Berufungsverfahren geraume Zeit in Anspruch.
3 GWHL treffen die Grundordnungen der BTU Cottbus-Senftenberg schließlich Regelungen, wie zumindest eine
HG erforderliche Mehrheit der Professorinnen und Professoren und bestimmter Juniorprofessorinnen und -professoren in Berufungsangelegenheiten in den Organen und Gremien der neuen Universität sichergestellt wird. 32
teil liegt für die Beschwerdeführerinnen jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht darin, dass sie eventuell nicht hinreichend an der Selbstverwaltung der BTU Cottbus-Senftenberg mitwirken können, obwohl § 17 Abs. 2 Satz 2 GWHL die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen bei einer fehlerhaften Wahl oder Besetzung von Organen oder Gremien normiert. Es ist nicht ersichtlich, dass auf diese Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache schwerwiegende Fakten geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eventuell
teilige Folgen können, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, durch finanziellen Aufwand wettgemacht werden, den das Land Brandenburg und nicht die Beschwerdeführerinnen zu tragen hätten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Dezember 1990 - 1 BvR 1245/90 -, juris Rn. 8). 34
1 Satz 2 GWHL spätestens bis zum 31. Oktober 2013 erfolgen. Der Beauftragte verfügt jenseits des Erlasses der Wahlordnung für die Gründungssenate
4 GWHL über keine Befugnisse, wissenschaftsrelevante Entscheidungen zu treffen, bei denen von Verfassungs wegen eine hinreichende Mitwirkung der Hochschullehrenden gesichert sein müsste. Aus einem umfassenden Informationsrecht des Gründungssenats gegenüber dem Gründungsbeauftragten
1 Satz 2 GWHL ergeben sich keine Befugnisse. Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz sind wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse für den Beauftragten - anders als für den Gründungspräsidenten in der Gründungsphase in § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 2 oder § 17 Abs.1 GWHL - nicht normiert. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Brandenburgischen Hochschulgesetz, da dieses keinen Gründungsbeauftragten kennt. Der brandenburgische Gesetzgeber hat es selbst zumindest vorsorglich für erforderlich gehalten, neben der allgemeinen Verweisung in § 1 Abs. 4 GWHL auf die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit § 9 Abs. 5 GWHL eine eigene Verweisungsvorschrift zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über den Präsidenten auch auf den Gründungspräsidenten oder die Gründungspräsidentin - aber auch nur auf diese - zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LTDrucks 5/6180, S. 39). Folglich kommt eine darüber hinausgehende Gleichsetzung des Beauftragten mit dem Präsidenten nicht in Betracht. Dies ist auch sachgerecht. Die Leitung der Hochschule
2 Satz 2 GWHL durch den Beauftragten des Ministeriums kann mangels hinreichender Mitwirkung der Hochschullehrenden von Verfassungs wegen nicht das Recht enthalten, wissenschaftsrelevante Entscheidungen zu treffen. 35 cc) Erließe das Bundesverfassungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung, würde sich demgegenüber die Umsetzung der vom Landesgesetzgeber für dringend erforderlich gehaltenen Strukturentscheidungen verzögern. Kann ein Überwiegen der
teile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, nicht festgestellt werden, fordert das gemeine Wohl den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerfGE 91, 70 <81> m.w.N.). 36 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE403101301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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