KVRE403191301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130613.1bvr323608 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20130613 1 BvR 3236/08 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren § 113 Abs 2 S 3 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend BGH, 14. Oktober 2008, Az: XI ZR 206/07, Beschlussvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Februar 2007, Az: 2 U 51/06, Urteilvorgehend LG Magdeburg, 13. März 2006, Az: 10 O 475/05, Urteilvorgehend BVerfG, 14. November 2012, Az: 1 BvR 3236/08, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens - hier: Minderung des subjektiven Wertes wegen geringerer objektiver Bedeutung um die Hälfte - ua keine Bedeutung für Parallelverfahren Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 84.000 € (in Worten: vierundachtzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betraf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. 2 1. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank hätten sie darüber unterrichten müssen, dass sie durch die Angaben im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", der auch ihnen gegenüber verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht worden seien. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 169.618,66 € fest. 3 2. Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtete, stellte eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs fest, hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs auf, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück und ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch die Bundesrepublik Deutschland an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2012 - 1 BvR 3236/08, 1 BvR 3241/08, 1 BvR 83/09, 1 BvR 423/09 -, juris). 4 3. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswerts auf mindestens 20.000 € beantragt. II. 5 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 4.000 €. 6 2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 97 mit Fn. 236 <April 2008>). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt). 7 3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gerundet mit 84.000 € zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen: 8
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