KVRE403221301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130626.1bvr114813 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20130626 1 BvR 1148/13 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG 2008 vorgehend BGH, 6. März 2013, Az: IV ZR 143/11, Beschlussvorgehend BGH, 24. Oktober 2012, Az: IV ZR 143/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Beschränkte Portabilität der Altersrückstellungen für Altverträge in der privaten Krankenversicherung (§ 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG 2008) verfassungsrechtlich unbedenklich - Beschränkung auf Fälle des Wechsels in den Basistarif einer anderen Versicherung verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten - Altersrückstellungen nicht durch Art 14 Abs 1 GG geschützt I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer. 2 Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft, seit 1986 privat im Volltarif krankenversichert. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er mit Schreiben vom 29. Juni 2009 und schloss eine private Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab. Mit seiner Klage begehrte er von der Beklagten die Auszahlung der für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer. 3 Das Landgericht wies die Klage ab; die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Die vom Oberlandesgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassene Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof nach entsprechendem Hinweis im Beschlusswege nach § 552a ZPO zurück (veröffentlicht in VersR 2013, S. 612 f.). Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Der Rechtssache komme insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die Revision habe auch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht habe richtig entschieden. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG begründe bei einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag nur dann einen Anspruch auf Übertragung der Alterungsrückstellungen, wenn der Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers erfolge. Bei einem Wechsel aus einem solchen Altvertrag in den Volltarif eines anderen Versicherers bestehe kein Anspruch auf eine teilweise Übertragung der Alterungsrückstellungen. Die Begrenzung der für Altverträge befristet möglichen teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen auf einen Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG sei verfassungsgemäß. II. 4 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof sowie dessen vorausgegangenen Hinweisbeschluss. Er rügt im Wesentlichen, die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG berücksichtige seine Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich. 6 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie bereits unzulässig. Bei dem Hinweis handelt es sich nicht um eine den Beschwerdeführer beschwerende Entscheidung. 7 2. Die Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen offensichtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG zutreffend entschieden, dass die Mitnahme der Alterungsrückstellungen bei dem Wechsel in den Volltarif eines anderen Krankenversicherers nicht möglich ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien rechtfertigen. Die zunächst im Gesetzentwurf in § 178f VVG (Entwurf) vorgesehene Regelung, die eine Übertragbarkeit der dem Basistarif entsprechenden Alterungsrückstellungen für jeden Tarifwechsel vorgesehen hatte (BTDrucks 16/3100, S. 80 f., 206 f. zu Nr. 4), ist gerade nicht Gesetz geworden. Der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abgeänderte, mit § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG in Kraft getretene Wortlaut ist eindeutig und spiegelt den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers wider. Eine andere - dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG zuwiderlaufende - Auslegung der Norm, wie vom Beschwerdeführer gefordert, wäre selbst bei Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht möglich. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zum Wortlaut und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl. BVerfGE 112, 164 <183>). 8 3. Soweit sich die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Einwände danach mittelbar gegen die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG selbst richten, erweisen sie sich ebenfalls als unbegründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.