KVRE403331301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130703.1bvr078212 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20130703 1 BvR 782/12 Nichtannahmebeschluss § 18 Abs 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem sie den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers, eines als katholischer Tendenzbetrieb geführten Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu urteilen. Außerdem hätten die Richter ihre Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die Richter aus anderen Gründen abgelehnt. Die Richter hätten ihr Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig abgelehnt. II. 2 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing ist offensichtlich unzulässig. 3 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.