KVRE403641301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130717.1bvr254012 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20130717 1 BvR 2540/12 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 5 Abs 1 S 3 ArbGG, § 30 BGB, § 611 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 28. September 2012, Az: 4 Ta 142/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 30. Dezember 2011, Az: 4 Ta 142/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Übergehung von Parteivortrag zu evtl einschlägiger obergerichtlicher Rspr (hier: zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Abberufung des Geschäftsführers eines Vereins unter gleichzeitiger Kündigung der Anstellung) - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Dezember 2011 - 4 Ta 142/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. September 2012 - 4 Ta 142/11 - gegenstandslos. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind Kündigungsschutzanträge sowie ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Annahmeverzugslohn. 2 1. Der Beschwerdeführer war zuletzt auf der Grundlage einer als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vereinbarung aus dem Jahr 2007 bei einem eingetragenen Verein, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), beschäftigt. Danach war der Beschwerdeführer als "stellv. Landesgeschäftsführer" des Beklagten angestellt. Nach § 7 Abs. 4 der Satzung des Beklagten aus dem Jahr 2008 wird die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin und einem stellvertretenden Geschäftsführer beziehungsweise einer stellvertretenden Geschäftsführerin übertragen, die nach entsprechender Bestellung durch den Vorstand den Verein nach § 30 BGB vertreten. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, am 18. März 2011 erfolgte seine Abberufung. Gleichzeitig kündigte der Beklagte das "Arbeitsverhältnis" fristlos, hilfsweise ordentlich; es folgten mehrere Nachkündigungen. 3 2. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer organschaftlicher Vertreter des Beklagten sei. Ob das der Bestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, könne dahinstehen. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer wiederholt auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, wenn ein Arbeitnehmer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus formlos zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird und er nach Beendigung der Organstellung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Beschluss vom 23. August 2011- 10 AZB 51/10 -, BAGE 139, 63). 4 Das Landesarbeitsgericht versäumte es, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Gegenseite sowie die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuzuleiten. In seiner Entscheidung wies es die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung des Arbeitsgerichts zurück. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging das Landesarbeitsgericht in seiner Begründung nicht ein. Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere, dass das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stehe in Divergenz zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Der Beschwerdeführer zitierte in der Anhörungsrüge erneut den Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, den er optisch in einem gesonderten Absatz durch Anführungszeichen und kursive Schrift hervorhob. In einer ergänzenden Stellungnahme wies er erneut auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - hin. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Überlegung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen worden sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Anhörungsrüge zurück, ohne auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 und die sich hierauf gründende Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen. 5 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Insbesondere habe das Landesarbeitsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. 6 4. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. II. 7 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung gerügt wird, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen, und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 8 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.