KVRE403831301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130801.1bvr251512 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20130801 1 BvR 2515/12 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 UrhG, § 24 UrhG, § 543 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 27. März 2012, Az: 11 U 66/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters und des Rechtsschutzanspruch an Revisionszulassung im Zivilprozess - hier: keine grundsätzliche Bedeutung der Sache bei Anwendung anerkannter Rechtssätze auf konkreten Einzelfall - daher keine Revisionszulassung geboten - jedoch Bedenken gegen konkrete Anwendung der etablierten Maßstäbe des BGH in angegriffener Entscheidung I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit. 2 1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens machte Ansprüche wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen an ihrer Habilitationsschrift durch die Übernahme zahlreicher Textpassagen durch einen der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) geltend. 3 Die gegen die Klageabweisung durch das Landgericht gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung der Verbreitung beziehungsweise Vervielfältigung des beanstandeten Textes verlangen könne. Allerdings handele es sich bei ihrem Werk um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, obwohl die wissenschaftliche Lehre und das wissenschaftliche Ergebnis frei und jedermann zugänglich seien. Denn die Beschwerdeführerin habe eine bestimmte Reihenfolge der Darstellung gewählt, bestimmte Schwerpunkte gesetzt, bestimmte Fakten miteinander verknüpft, ausgewertet und Schlussfolgerungen gezogen sowie ihrem Werk eine bestimmte sprachliche Gestaltung gegeben. 4 Das Werk des Beklagten verletze dennoch nicht das Urheberrecht der Beschwerdeführerin, weil es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG und nicht um eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG handele. Eine freie Benutzung setze voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des benutzten Werks verblassten. Dabei sei zunächst durch Vergleich zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden seien. Die sprachliche Gestaltung des Werks des Beklagten halte einen ausreichenden Abstand zum Werk der Beschwerdeführerin. Die zahlreichen Ähnlichkeiten zwischen beiden Werken beruhten weit überwiegend auf per se nicht schutzfähigen inhaltlichen Übereinstimmungen. Auf die Übernahme von Auswertungen Dritter könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Bezüglich ihrer eigenen Auswertungen liege ein zulässiges und auch als solches gekennzeichnetes wissenschaftliches Kleinzitat vor. Dass der Beklagte überwiegend solche Fakten und Beispiele erwähne, die sich auch bei der Beschwerdeführerin fänden, sei im konkreten Fall nur von eingeschränkter Relevanz. Zwar komme gerade bei wissenschaftlichen Werken auch der Auswahl des präsentierten Materials in der Regel ein eigenschöpferischer Gehalt zu. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass angesichts der offensichtlich erschöpfenden Behandlung des Themas durch die Beschwerdeführerin überhaupt noch andere in gleicher Weise einschlägige Beispiele zu finden seien. Unter den von der Beschwerdeführerin behandelten Beispielen habe der Beklagte seinerseits eine Auswahl getroffen und eine andere Gewichtung als die Beschwerdeführerin vorgenommen. Aufbau, Gliederung und Gewichtung der einzelnen Inhalte im Werk des Beklagten wichen von dem der Beschwerdeführerin ab, wobei sich ein grundsätzlich chronologischer Aufbau durch das Thema geradezu aufdränge und deshalb als solcher nicht als eigenschöpferische Leistung der Beschwerdeführerin angesehen werden könne. Der Aufbau der einzelnen Passagen weiche von jenem der Beschwerdeführerin ab. 5 Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Denn die Entscheidung beruhe auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall. 6 2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Durch die Nichtzulassung der Revision habe ihr das Oberlandesgericht willkürlich den Zugang zur Revision versperrt. Es habe die Nichtzulassung der Revision nicht begründet, sondern sich lediglich auf den Gesetzeswortlaut beschränkt. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe die Revision zugelassen werden müssen, weil es um die grundsätzliche Bedeutung der Fragen gehe, ob inhaltliche Elemente den Urheberrechtsschutz eines wissenschaftlichen Werks begründen könnten und ob infolgedessen inhaltliche Übernahmen aus diesem Werk das Urheberrecht daran verletzen könnten. Hierzu würden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Oberlandesgericht habe den inhaltlichen Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten in den Formulierungen, der Auswahl und der Anordnung des Stoffes keine Bedeutung beigemessen. Das angegriffene Urteil widerspreche damit höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen, in denen die Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke anerkannt und die umfangreichen inhaltlichen Übernahmen und inhaltlichen Entlehnungen für unzulässig erklärt worden seien. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. 8 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). 9 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.