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BVerfG 1 BvR 1928/12

KVRE404131301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130917.1bvr192812 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20130917 1 BvR 1928/12 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 74 Abs 1 S 1 AO 1977,

Art. 20Abs.

3 GG. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Auslegung des "Eigentümers von Gegenständen" im Sinne des § 74 Abs. 1 AO. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt eines Willkürverstoßes. 22 1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die wortgetreue Anwendung des § 74 AO. Lediglich der Eigentümer der Gegenstände könne Haftungsschuldner sein, die Haftung sei zudem auf die im Eigentum des wesentlich beteiligten Gesellschafters stehenden, dem Unternehmen überlassenen Gegenstände beschränkt. Diese Einschränkungen der Haftung seien gleichsam Voraussetzung einer verfassungskonformen Auslegung des § 74 AO. 23 Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn unmittelbar in seinem aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG folgenden Anspruch, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden. Die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. In den angegriffenen Urteilen werde die zur Wahrung der Grundrechte gebotene teleologische Reduktion verkannt und die verschuldensunabhängige Haftung in verfassungsrechtlich nicht hinzunehmender Weise ausgeweitet. 24

  1. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut könne nur das Zivilrecht für die Bestimmung des Eigentümers maßgeblich sein, um der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit der Norm Rechnung zu tragen. Danach sei allein der Erbbauberechtigte (die B GmbH & Co. KG) als Inhaber des Erbbaurechts anzusehen. Die Ausweitung der Haftung auf andere Personen könne nicht auf § 74 Abs. 1 AO gestützt werden. Der Beschwerdeführer würde durch die angegriffenen Entscheidungen - ohne selbst Eigentümer zu sein - als Haftungsschuldner für die Steuerverbindlichkeiten eines Dritten in Anspruch genommen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. 25
  2. Obwohl der Bundesfinanzhof die fehlende Eigentümerstellung feststelle, verkenne er die Grundrechtsverletzung. Bei dem Verweis auf die Rechtsprechung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und § 115 RAO (Personengruppe) werde verkannt, dass es vorliegend bereits an der haftungsbegründenden Eigentümerstellung des Beschwerdeführers fehle. Er sei nicht Miteigentümer am Erbbaurecht, hierfür hätte es seiner Eintragung im Erbbaugrundbuch bedurft. 26 Die Ausführungen, wonach es nicht auf die Rechtsform der Gesellschaft ankomme, seien unzutreffend. Der Bundesfinanzhof verkenne die verfassungsrechtliche Anerkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit von Personengesellschaften und juristischen Personen. Eine gesetzliche Grundlage für das Hinwegsetzen über Zivil- und Gesellschaftsrecht sei nicht ersichtlich. Die Kommanditbeteiligung sei als Gesamtheit der Rechte aufgrund der Gesellschaftsbeteiligung zu beschreiben. Dem Kommanditisten stünden keine unmittelbaren Eigentumsansprüche an einzelnen Vermögensgegenständen der KG zu. Die Kommanditbeteiligung führe nicht zu Eigentum am Erbbaurecht, sondern stelle einen eigenen, grundgesetzlich geschützten Vermögensgegenstand dar. Eine Ausdehnung der Haftung auf die Kommanditbeteiligungen an der B GmbH & Co. KG scheide aus, da diese zu keinem Zeitpunkt an die A GmbH & Co. KG überlassen worden seien und schon deshalb als Gegenstände der Haftung ausschieden. 27
  3. Das Abstellen auf das wirtschaftliche statt auf das zivilrechtliche Eigentum stehe nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Nach allgemeiner Meinung fänden die steuerlichen Zurechnungsvorschriften bei der § 74 AO betreffenden Eigentümerbestimmung keine Anwendung. Auch der Bundesfinanzhof scheine sich dem anzuschließen, da eine Bezugnahme auf die steuerliche Zurechnungsnorm des § 39 AO unterbleibe. Seine Schlussfolgerung, dass im Streitfall die Kommanditisten als Eigentümer des Erbbaurechts anzusehen seien, so dass die Haftungsvoraussetzungen des § 74 AO erfüllt seien, könne der Bundesfinanzhof nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Hätte der Gesetzgeber eine Abkehr vom zivilrechtlichen Eigentumsbegriff und die Eröffnung der Zurechnungsnorm des § 39 AO verankern wollen, hätte dies nach Auffassung des Beschwerdeführers im Gesetzestext oder durch eine entsprechende Verweisungsnorm zum Ausdruck kommen müssen. 28
  4. Soweit der Bundesfinanzhof Bezug nehme auf § 864 Abs. 1 ZPO (Gegenstand der Immobiliarvollstreckung), beruhten die angegriffenen Entscheidungen auf einer unzutreffenden Auslegung der gesetzlichen Norm unter Verkennung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Eigentums- und Vermögensrechte des Beschwerdeführers. 29
  5. Die Kommanditbeteiligung sei bereits kein geeigneter Haftungsgegenstand. Die verfassungsrechtlich gebotenen Erwägungen, dass Eingriffe in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers einer gesetzlichen Grundlage bedürften, blieben völlig außer Betracht. Die Argumentation des Bundesfinanzhofs beschränke sich im Wesentlichen auf das fiskalische Interesse einer möglichst umfassenden Haftung ("Sinn und Zweck der Ausfallhaftung"). Dieses Kriterium sei nicht geeignet, eine Haftung zu rechtfertigen. IV. 30 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. 31
  6. Eine Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG liegt nicht vor. Die fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. zu dem durch das Bundesverfassungsgericht geklärten Prüfungsmaßstab BVerfGE 122, 248 <257 f., 282 ff.>; 128, 193 <209 ff.>). 32

  1. a)Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 96, 375 <394>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 <394>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 128, 193 <209 f.>). 33 Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>). 34 Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>; 128, 193 <210 f.>). 35
  2. b)Den vorstehenden verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO stand. Jedenfalls für die hier entschiedene Fallkonstellation verbleibt die Auslegung des Bundesfinanzhofs im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und -fortbildung. 36 Die angegriffenen Urteile nehmen in zweierlei Hinsicht eine teleologisch-extensive Auslegung des § 74 AO vor, erstens im Hinblick auf die Subsumtion von Erbbaurechten als Gegenstände im Sinne der Vorschrift und zweitens im Hinblick auf die unter engen Voraussetzungen als zulässig angesehene Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners trotz Personenverschiedenheit zum Eigentümer des Gegenstands (Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines Gegenstands des Gesamthandsvermögens). Beide Standpunkte sind unter den spezifischen Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens, auf die auch der Bundesfinanzhof abstellt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 37 Dass die vom Bundesfinanzhof ausführlich und sorgfältig begründete Subsumtion des Erbbaurechts unter den Gegenstandsbegriff in § 74 Abs. 1 AO in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht die dargestellten Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung überschreitet, ist nicht ernstlich zweifelhaft und bedarf keiner näheren Begründung. Verfassungsrechtlich Stand hält darüber hinaus auch die vom Bundesfinanzhof bestätigte Auffassung, dass der Beschwerdeführer dieses und der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens als Kommanditisten Eigentümer des Erbbaurechts im Sinne des § 74 Abs. 1 AO waren, obwohl es im Eigentum der Kommanditgesellschaft stand. Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet zwar "der Eigentümer der Gegenstände mit diesen". Eigentümerstellung (Inhaberin des Erbbaurechts ist die B GmbH & Co. KG) und Haftungsschuldnerschaft (in Anspruch genommen wurden die Kommanditisten) fallen im Ausgangsverfahren jedoch auseinander. Nach dem bloßen Wortlaut ist eine solche Personenverschiedenheit im Haftungstatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angelegt, vielmehr muss danach die am Unternehmen wesentlich beteiligte Person zugleich Eigentümerin der diesem Unternehmen dienenden Gegenstände sein. Dennoch ist die Argumentation des Bundesfinanzhofs und insbesondere dessen teleologische Auslegung methodisch nachvollziehbar und im Übrigen auch einfachrechtlich zumindest gut vertretbar. Ausgehend von Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift und unter Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung zu § 115 RAO hat sich der Bundesfinanzhof intensiv mit den Rechtsfragen und den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandergesetzt. Dabei hat er sich mit seinem ökonomischen Verständnis des Eigentumsbegriffs in § 74 Abs. 1 AO nicht in Widerspruch zur gesetzgeberischen Grundentscheidung gesetzt. 38 2. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt gleichfalls nicht vor. 39
  3. a)Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Aus-prägung als Willkürverbot wird nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich bzw. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>). 40
  4. b)Aus den vorstehenden Gründen zur Wahrung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ergibt sich hier auch, dass die vom Bundesfinanzhof bestätigte Rechtsauffassung nicht willkürlich in diesem Sinne ist. 41 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE404131301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.