KVRE404511301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131105.1bvr254412 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20131105 1 BvR 2544/12 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14. März 2013, Az: L 4 KR 556/12 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14. März 2013, Az: L 4 KR 555/12 B ER, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24. Januar 2013, Az: L 4 KR 556/12 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24. Januar 2013, Az: L 4 KR 555/12 B ER, Beschlussvorgehend SG Bremen, 16. November 2012, Az: S 8 KR 236/12 ER, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im PKH-Verfahren - PKH-Antrag für beabsichtigte zukünftige Rechtshandlung ggf zulässig - Wiedereinsetzung (§ 93 Abs 2 BVerfGG) in wegen Mittellosigkeit versäumte Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG setzt fristgerechte Minimalbegründung der Verfassungsbeschwerde voraus - hier: Beschwerdeannahme trotz verfassungsrechtlicher Bedenken nicht angezeigt, da beabsichtigte fachgerichtliche Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur gesetzlichen Krankenversicherung. I. 2 1. Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben arbeitsloser Rechtsanwalt ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrte vor dem Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung seiner Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für ein "sequenzielles Gerätetraining", die ihm im Rahmen der Nutzungsvereinbarung mit einem Fitnessstudio entstehen. Mit Beschluss vom 16. November 2012 lehnte das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - unter Hinweis darauf, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht seien - als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die gegen die beiden ablehnenden Entscheidungen eingelegten Beschwerden wies das Landessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 24. Januar 2013 zurück. Darüber hinaus lehnte auch das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm "für jeweils beabsichtigte Einlegung und Begründung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen die beiden Beschlüsse vom 24. Januar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, verwarf das Landessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 14. März 2013. Es führte hierzu aus, für den Fall einer beabsichtigten, erst zukünftigen Einlegung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen dürfe Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil Prozesskostenhilfe nur für einen bereits eingelegten Rechtsbehelf bewilligt werden könne, nicht aber für beabsichtigte zukünftige Rechtshandlungen. Sofern die Einlegung bereits erfolgt sei, jedoch unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden solle, wäre der Rechtsbehelf nur bedingt eingelegt und damit als Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam. 3 2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt vor, Sozialgericht und Landessozialgericht hätten durch unterbliebene Beiordnung eines Prozessvertreters und gleichzeitige Entscheidung in der Sache gehörswidrig und verfahrensunfair eine weitere Begründung vereitelt. Mit Blick auf die Beschlüsse vom 14. März 2013 sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Rechtsbehelfe wie Anhörungsrüge und Gegenvorstellung keine Prozesskostenhilfe solle gewährt werden können, denn die Auslegung und Würdigung seiner Anträge auf Prozesskostenhilfe durch das Landessozialgericht verkehre die ständige Rechtsprechung aller höchsten Fachgerichte in ihr Gegenteil. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), denn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.> m.w.N.) - sind bereits geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 5 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. November 2012 sowie gegen die beiden Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 24. Januar 2013 richtet, denn insoweit ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht ansatzweise hinreichend begründet worden. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Daran fehlt es hier. 6 Die Begründung erschöpft sich in dem Vorbringen, Sozialgericht und Landessozialgericht hätten durch unterbliebene Beiordnung eines Prozessvertreters und gleichzeitige Entscheidung in der Sache gehörswidrig und verfahrensunfair eine weitere Begründung vereitelt. Mit den angegriffenen Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts setzt sich der Beschwerdeführer dagegen überhaupt nicht auseinander, so dass den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, dass und warum durch diese Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden sein sollte. 7 Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass ihm selbst eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht möglich sei, diese vielmehr durch den ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnenden Rechtsanwalt erfolgen solle und er vorsorglich Wiedereinsetzung in gegebenenfalls versäumte Fristen beantrage, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Zwar kann es, soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 -, juris). Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344). Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene(
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