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BVerfG 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08

KVRE404581301 ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131217.1bvr313908 BVerfG 1. Senat 20131217 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 Urteil Art 11 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 2 GG, Art

anspruchnahme besiedelter Flächen und damit auch die Umsiedlung ganzer Ortschaften notwendig. Die gewonnene Braunkohle wird zum weit überwiegenden Teil zur Verstromung eingesetzt. Der Anteil von Braunkohle an der Stromerzeugung in Deutschland liegt seit Jahren bei über 20 Prozent. 3 2. In Nordrhein-Westfalen wird Braunkohle auf der gesetzlichen Grundlage des Landesplanungsrechts und des Bergrechts gewonnen. 4

  1. a)Das Landesplanungsgesetz in der für die Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen maßgeblichen Fassung aufgrund der Neubekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW S. 474 - im Folgenden LPlG 1994) sieht für die Gewinnung von Braunkohle eine besondere Form der Landesplanung in Gestalt von Braunkohlenplänen vor. 5 Die Braunkohlenpläne legen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 LPlG 1994). Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß § 25 Abs. 2 LPlG 1994 ganz oder zum Teil das Gebiet der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Erftkreis, Heinsberg, Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen sowie der kreisfreien Städte Köln und Mönchengladbach; die Abgrenzung im Einzelnen überlässt das Landesplanungsgesetz einer Rechtsverordnung (§ 25 Abs. 3 LPlG 1994; vgl. die Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes vom 31. Oktober 1989, GV. NRW S. 538). Aufgestellt wird ein Braunkohlenplan vom Braunkohlenausschuss, einem Sonderausschuss des Bezirksplanungsrates des Regierungsbezirks Köln (vgl. §§ 26 ff. LPlG 1994). Bei Aufstellung eines Braunkohlenplanes ist in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 3 LPlG 1994) und eine Prüfung der Sozialverträglichkeit durchzuführen (§ 32 Abs. 1 LPlG 1994); außerdem findet eine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit statt (§ 33 LPlG 1994). Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1994). 6
  2. b)
  3. aa)Braunkohle ist gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310; BBergG) ein bergfreier Bodenschatz. Wer Braunkohle gewinnen will, bedarf gemäß § 6 Satz 1 BBergG der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. 7 Gewinnungsbetriebe dürfen nur auf Grund von Plänen geführt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG hängt von der Erfüllung der in § 55 Abs. 1 BBergG genannten Voraussetzungen ab, die vornehmlich den Schutz vor betrieblichen Gefahren im Blick haben, und daneben von der Einhaltung der allgemeinen Verbote und Beschränkungen nach § 48 BBergG. 8 Die zwangsweise Inanspruchnahme eines Grundstücks für bergbauliche Zwecke erfolgt im Wege der so genannten Grundabtretung. Vorschriften über deren "Zulässigkeit und Voraussetzungen" enthalten die §§ 77 ff. BBergG. § 79 Abs. 1 BBergG macht die Zulässigkeit der Grundabtretung davon abhängig, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, indem namentlich die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen. 9
  4. bb)Für die Verfassungsbeschwerden wesentlich sind § 48 BBergG, der bei der Zulassung eines Betriebsplans zu beachten ist, sowie die mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3386/08 angegriffenen Vorschriften über die Grundabtretung der § 77 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 und 2 BBergG. Sie lauten: 10 § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen

(1)Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2)In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. … 11 § 77 Zweck der Grundabtretung
(1)Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
(2)Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
(3)… und 12 § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
(1)Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2)Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte 1. sich ernsthaft
  1. a)um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
  2. b)um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat und 2. glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3)… II. 13 1. Der Braunkohlentagebau "Garzweiler" ist benannt nach dem im Abbaugebiet liegenden ehemaligen Ortsteil Garzweiler der Gemeinde Jüchen. Dem ersten Abschnitt des Gesamtvorhabens lag der Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) aus dem Jahr 1984 zugrunde. Im Jahr 1987 stellte die Rheinbraun AG, eine Rechtsvorgängerin der in den Ausgangsverfahren beigeladenen RWE Power AG, den Antrag auf Aufstellung und Genehmigung eines Braunkohlenplanes für das Abbaugebiet Garzweiler II. 14 2.
  1. a)Der Braunkohlenausschuss stellte durch Beschluss vom 20. Dezember 1994 den Braunkohlenplan Garzweiler II auf. Diesen genehmigte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 31. März 1995. 15 Der Genehmigung wie auch dem Braunkohlenplan lagen zugrunde die "Leitentscheidungen zur künftigen Braunkohlenpolitik" der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom September 1987 und deren ergänzende "Leitentscheidungen zum Braunkohlenabbauvorhaben Garzweiler II" vom September 1991. Die Leitentscheidungen von 1987 stützten sich wesentlich auf die Studie "Energieszenarien Nordrhein-Westfalen" der PROGNOS AG und die das Abbauvorhaben Garzweiler II betreffenden Leitentscheidungen aus dem Jahr 1991 auf eine ergänzende Untersuchung dieses Unternehmens. In den Leitentscheidungen zum Tagebauvorhaben Garzweiler II sah sich die Landesregierung auch nach nochmaliger Überprüfung in ihrem in den Leitentscheidungen von 1987 beschlossenen energiepolitischen Konzept bestätigt. Danach soll trotz der erheblichen Belastungen für die umzusiedelnden Menschen und für die Umwelt jedenfalls mittelfristig an der Braunkohle als sicher, ausreichend und kostengünstig verfügbarem Energieträger festgehalten werden. Bei dem Anschlusstagebau Garzweiler II seien gegenüber alternativ im Braunkohlenplangebiet in Frage kommenden Neuaufschlüssen weniger Menschen betroffen und eine geringere Landinanspruchnahme erforderlich. Insbesondere wegen der hohen wasserwirtschaftlich-ökologischen Belastungen müsse die von dem Unternehmen beantragte Abbaufläche des Anschlusstagebaus Garzweiler II allerdings um etwa ein Drittel reduziert werden, was auch die Zahl der betroffenen Einwohner von rund 11.800 auf etwa 7.500 sinken lasse. 16 Im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II wurden eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Letztere mündete für die bis etwa 2008 vom Abbau betroffenen Ortschaften in einer genaueren Umsiedlungsplanung. Im Planaufstellungsverfahren fand eine Beteiligung der Öffentlichkeit mit einem mehrwöchigen Erörterungstermin im März 1994 statt. 17
  2. b)Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt als raumordnerisches Ziel fest, dass im Abbaubereich, dessen allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage durch die zeichnerisch dargestellte Abbaugrenze bestimmt ist, die Gewinnung von Braunkohle grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen hat. Innerhalb des so umrissenen Abbaugebiets liegt auch der Ortsteil Immerath der Stadt Erkelenz. Mit der festgelegten Abbaugrenze wird nach den Erläuterungen zum Braunkohlenplan der Abbaubereich - den Leitentscheidungen der Landesregierung entsprechend - gegenüber dem Antrag der Rheinbraun AG um 1.763 Hektar oder 27 Prozent verkleinert. Die gewinnbare Kohlemenge reduziert sich dadurch um 300 Millionen Tonnen oder 19 Prozent. Die Größe des dargestellten Abbaubereiches liegt danach bei 4.800 Hektar mit einem Kohlevorrat von 1,3 Milliarden Tonnen. 18
  3. c)Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 genehmigte das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen den Braunkohlenplan "Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath", der auf der Grundlage des Braunkohlenplans Garzweiler II die Umsiedlung dieser Ortschaften näher ausarbeitete. Dabei bestätigte die Genehmigungsbehörde unter Einbeziehung neuerer wissenschaftlicher Gutachten, dass die Förderung heimischer Braunkohle und ihre Verstromung in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines ausgewogenen Energiemixes angesichts steigender Importabhängigkeit auch künftig große Bedeutung haben werde und deshalb am Ausbaukonzept festgehalten werde. 19 3. Nahezu zeitgleich mit dem Antrag auf Aufstellung und Genehmigung eines Braunkohlenplanes für das Abbaugebiet Garzweiler II legte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem seinerzeitigen Bergamt Köln einen für den Abbauzeitraum 1997-2045 konzipierten Rahmenbetriebsplan "Garzweiler I/II" vor. Mit Rücksicht auf das andauernde Braunkohlenplanverfahren beantragte sie im Jahr 1992 eine Teilzulassung betreffend Flächen, die im Abbaubereich Frimmersdorf (Garzweiler I) gelegen sind. Die Teilzulassung wurde im Jahr 1994 ausgesprochen. III. 20 1.
  4. a)Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ist deutscher Staatsangehöriger. Er war von Juli 1997 bis September 2000 Miteigentümer und ist seither Alleineigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Immerath der Stadt Erkelenz. Das Grundstück ist mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebaut. 21
  5. b)Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 angegriffenen Bescheid vom 22. Dezember 1997 ließ das - mittlerweile aufgelöste - Bergamt Düren den von der Rheinbraun AG im Anschluss an die Teilzulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I vorgelegten "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II" zu. Der zugelassene Rahmenbetriebsplan deckt sich in seinem Abbauvolumen mit den im Braunkohlenplan Garzweiler beschriebenen Größenordnungen. Er erstreckt sich auf eine Gesamtabbaufläche von rund 5.396 Hektar, davon 596 Hektar im Bereich Garzweiler I und 4.800 Hektar im Bereich Garzweiler II. Als gewinnbare Gesamtmineralmenge nennt er 1.610 Millionen Tonnen Kohle. 22
  6. c)Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans blieben erfolglos. 23 Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. Juni 2005 (11 A 1194/02) zurück. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Beschwerdeführer durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das folge aus Regelungsgegenstand und -wirkung des Rahmenbetriebsplans. Das für den großflächigen Braunkohlentagebau zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Recht sei durch ein komplexes, teilweise gestuftes Regelungssystem gekennzeichnet, das von planerischen Festlegungen im Landesplanungsgesetz Nordrhein Westfalen, konkretisiert im Braunkohlenplan, über verschiedene bergrechtliche Betriebspläne bis hin zum bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren reiche. In diesem System der "gestuften Betroffenheit" komme es erst im Grundabtretungsverfahren zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht eines vom Abbau betroffenen Oberflächeneigentümers, denn erst hier werde endgültig und mit Außenwirkung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme seines Grundeigentums entschieden. Der Oberflächeneigentümer könne die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werden solle, im Grundabtretungsverfahren uneingeschränkt überprüfen lassen. Demgegenüber komme der angegriffenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans weder Gestattungswirkung für den Bergbauunternehmer noch eine enteignende Vorwirkung in Bezug auf das Oberflächeneigentum zu. 24
  7. d)Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2006 (BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. 25 § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verlange, dass bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau

teressen der Eigentümer berücksichtigt würden, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollten. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfalte zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung. Die betroffenen Eigentümer könnten gestützt auf diese Vorschrift geltend machen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sie in eigenen Rechten verletze (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten habe, halte der Senat daran nicht fest. 26 Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sei als Auffangtatbestand weit gefasst. Er beziehe sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. Nach ihm seien die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft würden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich seien (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dies entspreche der Funktion des Rahmenbetriebsplans, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest seiner zeitlichen oder räumlichen Abschnitte zu prüfen. 27 Für die so verstandene Zulassungsfähigkeit des Vorhabens komme es auch darauf an, ob das Abbauvorhaben durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Ein Tagebauvorhaben widerspreche dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern müsse, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. 28 Bei diesem Verständnis lasse § 48 Abs. 2 BBergG Raum auch dafür,

teressen der betroffenen Grundeigentümer mit den berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen. 29 Damit seien auch einzelne Eigentümer in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen. Müsse die Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine beabsichtigte Gewinnung untersagen oder beschränken, weil die für sie erforderliche großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken öffentlichen Interessen widerspreche, diente diese Untersagung oder Beschränkung der Zulassung gleichzeitig den Interessen der einzelnen Grundeigentümer, auf deren Eigentum sonst zugegriffen werden müsste. Die öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG seien zugleich

teressen, aus denen ihr Grundstück nicht für das Vorhaben in Anspruch genommen werden dürfe. 30 Dem könne nicht entgegengehalten werden, der Beschwerdeführer benötige keinen in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu verankernden vorgezogenen Verfahrensrechtsschutz, weil am Ende des Verfahrens nach dem Bundesberggesetz der Rechtsschutz gegen die Grundabtretung stehe. Damit werde verkannt, dass der Abstufung des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens auch eine entsprechende Abstufung des Rechtsschutzes entspreche. Gehörten zu den in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG angesprochenen öffentlichen Interessen auch die Belange der Eigentümer, deren Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden müssten, enthalte der Zulassungsbescheid eine Regelung auch ihnen gegenüber mit der Folge, dass sie diesen anfechten könnten. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans enthalte mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Feststellung, dass die beabsichtigte Gewinnung von Braunkohle nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, also auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes, zu beschränken oder zu untersagen sei. Diese Feststellung belaste den Beschwerdeführer und stelle auch eine ihm gegenüber wirksame rechtliche Regelung dar. 31 Im Übrigen werde die Nutzung der betroffenen Grundstücke auch schon vor ihrer Enteignung jedenfalls faktisch von der verbindlichen Feststellung geprägt, dass trotz großflächiger Inanspruchnahme von Grundstücken dem beabsichtigten Tagebau keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. 32 Darüber hinaus sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch für das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht ohne Bedeutung, wenn ein betroffener Eigentümer an dem Zulassungsverfahren nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG beteiligt worden sei oder er die Zulassung auch ohne eine solche Beteiligung ergebnislos angefochten habe. In einem solchen Fall sei mit Blick auf § 77 Abs. 2 BBergG - wiederum vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - durch den bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan festgestellt, dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche und die Nutzung der Grundstücke für das Abbauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt notwendig sei. 33 Der Zulassungsbescheid sei nicht allein deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Bergamt die Belange der betroffenen Eigentümer tatsächlich nicht in seine Prüfung einbezogen habe, wie der Beschwerdeführer geltend mache. Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans sei eine gebundene Entscheidung. Sie sei nur dann rechtswidrig, wenn bei Einbeziehung der möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange die begehrte Zulassung ganz oder teilweise hätte versagt werden müssen. 34

  1. e)Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gab das Bergamt Düren während des sogenannten zweiten Durchgangs im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die zwischenzeitlich zuständig gewordene Bezirksregierung Arnsberg überprüfte unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Zulassung des Rahmenbetriebsplans und gelangte zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gegeben seien. Für die Berücksichtigung der Belange der durch eine Inanspruchnahme betroffenen Grundeigentümer, insbesondere über die Folgen von Inanspruchnahme und Umsiedlung, stünden auch die im Braunkohlenplanverfahren für den Braunkohlenplan Garzweiler II bereits gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung. 35
  2. f)Mit Urteil vom 21. Dezember 2007 (11 A 1194/02) wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beschwerdeführers erneut zurück. 36 Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass das angegriffene Vorhaben den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG nicht widerspreche. Bei der Prüfung gehe der Senat zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans in einer Weise betroffen sei, die einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses nahe komme und dass deshalb auch eine Prüfung objektiv-rechtlicher Belange geboten sei. Nach den im Planfeststellungsrecht für den Rechtsschutz eigentumsbetroffener Kläger entwickelten Grundsätzen seien - jedenfalls grundsätzlich - auch öffentliche Belange zu prüfen und zu berücksichtigen, die die Vereinbarkeit des Zulassungsvorhabens mit einschlägigen objektiv-rechtlichen Rechtsvorschriften beträfen. 37 Das Vorhaben sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Braunkohle im Bereich des Rahmenbetriebsplans zur Sicherung der Rohstoffversorgung für die Stromerzeugung abzubauen ("energiepolitische Notwendigkeit"). 38 Die mit dem Braunkohlenabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken sei auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher Menschen mit öffentlichen Interessen vereinbar. Das Gewicht der insoweit zu berücksichtigenden Belange werde durch Art. 11 GG nicht verstärkt, denn die behördliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG zu werten. 39
  3. g)Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. September 2008 (BVerwG 7 B 20.08, NVwZ 2009, S. 331) zurück. 40 Der Beschwerdeführer werfe die Frage auf, ob die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für ein großflächiges Tagebauvorhaben, in dessen Zuge mehrere Ortschaften devastiert und die dort lebenden Menschen umgesiedelt werden müssten, in das Recht der betreffenden Menschen auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG eingreife. Diese Frage rechtfertige die Zulassung der Revision nicht. Sie sei nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort aus der Verfassungsbestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergebe. 41 Ebenso wie die Möglichkeit des Zuzugs an einen bestimmten Ort hänge auch die Möglichkeit des Verbleibs an dem einmal gewählten Ort von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab, die durch Art. 11 Abs. 1 GG nicht erfasst und garantiert würden. Dazu gehöre das Eigentum an einem Grundstück, das rechtlich die Möglichkeit sichere, dort seinen Wohnsitz zu begründen und ihn zu behalten. Gegen eine Enteignung und damit gegen den Entzug der Möglichkeit, an diesem konkreten Ort von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen, schütze nicht Art. 11 Abs. 1 GG, sondern allein Art. 14 Abs. 3 GG. 42 Auch in den Fällen bergbaubedingter Umsiedlung werde der Zwang, den angestammten Wohnsitz zu verlassen, nicht durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, sondern durch die ihm nachfolgende Grundabtretung (Enteignung) ausgelöst. Für diese entfalte die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung im fachplanerischen Sinne. 43 Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans berühre auch nicht den Schutzbereich der Freizügigkeit als Recht auf Heimat. 44 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Zulassungsbescheid des Bergamts Düren, den Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die im zweiten Durchgang ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts an. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. 45 Die Rahmenbetriebsplanzulassung und die Gerichtsentscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit. Die Gerichte hätten den Schutzbereich des Grundrechts und insbesondere den durch die Rahmenbetriebsplanzulassung bewirkten Eingriff verkannt. 46 Es sei anerkannt, dass Art. 11 GG auch das Recht umfasse, den bisherigen Aufenthalt beizubehalten. Art. 11 GG vermittle infolgedessen auch ein "Recht auf Heimat". Unter "Heimat" sei ein freiwillig gewählter, identitätsstiftender, soziokultureller, territorial bezogener und gesicherter Zusammenhang zu verstehen. Der Ort der gewählten Wohnsitznahme habe für eine Person umso größere Bedeutung, je stärker die emotionale Verbundenheit zu diesem Ort und den Umständen ihres dortigen Aufenthalts sei. Wie wichtig jemandem der Verbleib an einem bestimmten Ort - insbesondere dem Heimatort - sei, hänge maßgeblich davon ab, in welchem Maße die eigene Identität über Bezugspunkte bestimmt werde,

engem Zusammenhang mit diesem Ort stünden. 47 Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entfalte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Wirkungen auf ihn, die als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG zu werten seien. Mit diesem Hoheitsakt werde eine grundsätzliche Genehmigungslage des Braunkohlentagebaus herbeigeführt und den im betroffenen Gebiet lebenden Menschen gegenüber insbesondere die Aussage getroffen, dass dem Vorhaben, mitsamt der Inanspruchnahme ihres Ortes und ihrer Häuser, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Ihre "Absiedlung" werde damit als im staatlichen Interesse liegend dokumentiert. Die Planungen des Bergbauunternehmers würden also gerade im Hinblick auf den Konflikt mit den Drittbetroffenen gebilligt und mit der Zulassung gefördert. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans liege eine gefestigte unternehmerische und - durch die erfolgte Zulassung auch staatliche - Planung vor, deren Durchführung notfalls auch gegen den Willen Dritter erfolgen werde. Für die im Abbaugebiet lebenden Menschen bedeute dies ein Leben in der Erwartung, "dass die Bagger kommen". Dem hätten sich

dem betroffenen Gebiet lebenden Menschen letztlich zu beugen. Sie hätten keine Möglichkeit mehr, ihre Interessen, Wünsche und Rechte einzubringen und deren Beachtung seitens der Zulassungsbehörde einzufordern, denn insbesondere im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren könnten sie nur bestehende Eigentumsrechte geltend machen. Da es tatsächlich unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei, ein Grundabtretungsverfahren abzuwarten, stehe den im Abbaugebiet lebenden Menschen keine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen den Druck und Zwang der Umsiedlung zur Verfügung, zumal das Recht auf Freizügigkeit im Grundabtretungsverfahren überhaupt nicht geprüft werde. Anknüpfend an die tatsächliche Unmöglichkeit, die eigenen Rechte in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren einzubringen und eine Durchführung des Vorhabens zu einem späteren Zeitpunkt noch verhindern zu können, setze mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Absiedlung der in den Rahmenbetriebsplangrenzen lebenden Menschen ein. Der Druck auf die im Abbaugebiet lebenden Menschen, ihren Heimatort nebst ihrer Wohnung zu verlassen und sich an einem anderen Ort neu anzusiedeln, erreiche eine Intensität, die einem unmittelbaren, zielgerichteten Gebot gleichzusetzen sei. 48 Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG durch die Rahmenbetriebsplanzulassung "Garzweiler I/II" und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen sei verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt. IV. 49 1.

  1. a)Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 ist ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverband. Er erwarb im Jahr 1998 das Eigentum an einem Grundstück der Gemarkung Hochneukirch. Das knapp ein Hektar große Grundstück liegt innerhalb der Abbaugrenze des Braunkohlenplans Frimmersdorf und innerhalb der Abbaufläche des mit dem Bescheid vom 22. Dezember 1997 zugelassenen Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II. Der Beschwerdeführer bepflanzte das Grundstück im Rahmen der Aktion "Zukunft statt Braunkohle - BUND-Obstwiese gegen Garzweiler". 50
  2. b)Der Beschwerdeführer erhob gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erfolglos Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht Aachen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies mit Urteil vom 7. Juni 2005 (11 A 1193/02) die Berufung zurück. Soweit der Beschwerdeführer die Klagebefugnis aus seinem Oberflächeneigentum ableite, lasse der Senat mit der Vorinstanz offen, ob gegen die Klage bereits der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife, weil der Erwerb eines sogenannten Sperrgrundstücks allein zum Führen eines erwarteten Rechtsstreits diene. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Beschwerdeführer durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Grundrechten oder in sonstigen subjektiven Rechten verletzt werde. Das folge aus Regelungsgegenstand und -wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans. 51 Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat der Beschwerdeführer nicht eingelegt. Er greift die vorangegangenen Entscheidungen auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde an. 52
  3. c)Mit Grundabtretungsbeschluss vom 9. Juni 2005 entzog die Bezirksregierung Arnsberg das Eigentum des Beschwerdeführers an dem Grundstück der Gemarkung Hochneukirch, übertrug es auf die RWE Power AG "für die Errichtung und Führung eines Betriebes zur Gewinnung von Braunkohle (Garzweiler) sowie für die dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG" und verpflichtete die RWE Power AG, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Geld in bestimmter Höhe zu zahlen. 53
  4. d)Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 6. Juni 2006 (3 K 3061/05) die Klage des Beschwerdeführers gegen den Grundabtretungsbeschluss ab. 54
  5. e)Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21. Dezember 2007 (11 A 3051/06) zurück. 55 Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es nicht an der Klagebefugnis. Auf einen Rechtsmissbrauch deuteten zwar die zeitlichen Zusammenhänge und Erklärungen des Beschwerdeführers hin; letztlich könne aber das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses, das über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehe, nicht ausgeschlossen werden. 56 Die Klage sei indes unbegründet. 57
  6. aa)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien § 77 und § 79 BBergG nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 79 Abs. 1 BBergG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG dahin auszulegen sei, dass es einer weitergehenden Prüfung im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung bedürfe. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung des Marktes so gewichtig sei, dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordere, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen der Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden Stelle entgegenstünden. 58
  7. bb)Die Voraussetzungen für den Erlass des Grundabtretungsbeschlusses nach § 77 Abs. 1 BBergG lägen vor. 59

(1)Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBergG ergebe sich bereits aus der Bestandskraftwirkung der Zulassungsentscheidung. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II bestandskräftig geworden. Damit stehe ihm gegenüber bindend fest, dass das Vorhaben gemäß § 77 Abs. 1 BBergG notwendig sei, weil es im Sinne des § 77 Abs. 2 BBergG einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche und die Benutzung des Grundstücks unter diesem Aspekt notwendig sei. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, sei nicht eingetreten. 60
(2)Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung gemäß § 77 Abs. 1 BBergG seien aber auch in der Sache gegeben. Für die Führung des Gewinnungsbetriebs im Rahmen des Vorhabens der Beigeladenen sei die Benutzung des Grundstücks notwendig. Abzustellen sei auf das Vorhaben, das durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan konkretisiert werde. Für die Durchführung dieses Vorhabens im Sinne des zugelassenen Rahmenbetriebsplans sei die Abbaggerung der Obstwiese unumgänglich. 61 cc) Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung, die § 79 Abs. 1 BBergG regele, seien ebenfalls erfüllt. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedürfe es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung dürfe nicht für einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern müsse. 62 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG sei wiederum die Bindungswirkung der gegenüber dem Beschwerdeführer bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung dieser bestandskräftigen Entscheidung reiche so weit, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG und die Voraussetzungen der Rahmenbetriebsplanzulassung deckungsgleich seien. Eine weitergehende gesonderte Prüfung sei bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf den Grundabtretungsbeschluss deshalb nicht erforderlich. Eine solche Deckungsgleichheit bestehe zunächst mit Blick auf das Allgemeinwohlerfordernis nach § 79 Abs. 1 BBergG, das die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschließe. Ferner liege sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 55 Abs. 1 BBergG vor, da diese für die allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung in Bezug auf das Vorhaben, dem die Grundabtretung diene, von Belang seien. 63 Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ergebe sich nach diesen Grundsätzen bereits weitgehend aus der fortdauernden Bindungswirkung der gegenüber dem Beschwerdeführer bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans. 64 Davon ausgehend erweise sich das Vorhaben als energiepolitisch erforderlich, weil es der Sicherstellung der Rohstoffversorgung für die Energieversorgung diene. Das ergebe sich schon aus den Feststellungen zum Fehlen von Versagungsgründen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in der dem Beschwerdeführer gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Wesentliche Änderungen der Sachlage seien nicht eingetreten. Zur Sicherung der Versorgung des Markts mit Rohstoffen zähle auch die Sicherung der Versorgung von Kraftwerken mit Braunkohle zu Zwecken der Verstromung. 65 Für die Bewertung der energiepolitischen Erforderlichkeit komme es nicht - wie der Beschwerdeführer meine - auf die Bedeutung der Braunkohle unterhalb gerade seines Grundstücks für die Energieversorgung an, sondern auf die Bedeutung des Vorhabens als solchen, hier den durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Tagebau Garzweiler I/II. Es sei auch nicht entscheidend, ob das Vorhaben "unabdingbar" sei, um die Energieversorgung im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Ausreichend sei vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leiste und auf absehbare Zeit - für den maßgeblichen Prognosezeitraum - leisten werde und deshalb "vernünftigerweise geboten" sei. 66 Danach sei die Bewertung, dass das Vorhaben energiepolitisch erforderlich sei, nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, dass Braunkohle auch weiterhin in erheblichem Umfang für die Stromerzeugung im Grundlastbereich einzusetzen sein werde, erscheine nach den - im Grundabtretungsbeschluss und den dort zitierten Entscheidungen in Bezug genommenen - sachverständigen Beurteilungen und Prognosen wenn nicht zwingend, so doch ohne Weiteres vertretbar. 67 Dem Vorhaben stehe im Rahmen einer Abwägung im Hinblick auf die Allgemeinwohlkonkretisierung im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG im Einzelfall nicht als öffentlicher Belang entgegen, dass es für die Bewohner im Tagebaubereich infolge der Umsiedlungsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen komme. Auch insoweit ergebe sich schon aus der Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu Lasten des Beschwerdeführers, dass öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Die Sachlage habe sich auch insoweit nicht wesentlich geändert. 68 Die mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken sei auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher Menschen nach wie vor mit öffentlichen Interessen vereinbar. 69 Schließlich sei das Vorhaben auch angesichts der Umgestaltung der Landschaft nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer

soweit in den Blick zu nehmenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenhalten könne, ergebe sich bereits aus der Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung; diese wirke auch bis zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fort, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse auch insoweit nicht wesentlich geändert hätten. 70

  1. f)Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (BVerwG 7 B 21.08, NVwZ 2009, S. 333) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 71
  2. aa)Nicht entscheidungserheblich seien die Fragen, ob eine Verwaltungsentscheidung in Bezug auf ein dieser nachgelagert durchzuführendes Enteignungsverfahren eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalten könne, wenn diese Wirkung in den einschlägigen Gesetzesvorschriften nicht angeordnet werde, und ob einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 52, 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, insbesondere der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, nach welcher die Bestandskraft der Betriebsplanzulassung im bergrechtlichen Enteignungsverfahren (Grundabtretungsverfahren) in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG, insbesondere eines "Allgemeinwohlerfordernisses" der Grundabtretung, Bindungswirkung entfalte. Diese Fragen stellten sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt habe, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für das nachfolgende Grundabtretungsverfahren entfalte. 72 Enteignungsrechtliche Vorwirkung bedeute, dass ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere behördliche Entscheidung, durch die ein bestimmtes Vorhaben zugelassen werde, die Zulässigkeit einer Enteignung einzelner Grundstücke für das planfestgestellte oder sonst zugelassene Vorhaben abschließend feststelle. Weiteren nachfolgenden Enteignungsschritten könne dann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Eine solche enteignungsrechtliche Vorwirkung komme einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen Entscheidung nur dann zu, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich angeordnet sei. 73 Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sei nicht mit einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung verbunden. Hierfür fehle es bereits an einer gesetzlichen Anordnung. Auch das Oberverwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein Grundabtretungsverfahren beigemessen. Das Oberverwaltungsgericht habe vielmehr für den speziellen Fall der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans die Bindungswirkung beschrieben und zugrunde gelegt, wie sie jedem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt im Umfang seiner Regelung für das weitere Verhältnis zwischen den Beteiligten eigen sei. Das Oberverwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung als selbstverständlich von der (zutreffenden) Auffassung ausgegangen, dass sowohl die für die Grundabtretung zuständige Behörde als auch die Verwaltungsgerichte in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren selbst festzustellen hätten, ob das Bergbauvorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene, mit der Grundabtretung also ein zulässiger Enteignungszweck verfolgt werde. Ebenso gehe das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Feststellung, ob die Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit diene, eine umfassende Gesamtabwägung der für und gegen das Bergbauvorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange verlange. 74 Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG könne die zuständige Behörde die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans beschränken oder versagen, wenn der beabsichtigten Aufsuchung oder Gewinnung des Bodenschatzes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei die Grundabtretung (nur) zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit diene. Beide Voraussetzungen seien nicht vollständig deckungsgleich, könnten sich aber überschneiden. Von seinem Ansatz aus habe das Oberverwaltungsgericht denn auch folgerichtig nicht angenommen, mit der Verneinung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stehe zugleich umgekehrt fest, dass das Vorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Es habe vielmehr bei der gebotenen umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange jeweils für den einzelnen Belang festgestellt, ob er Gegenstand der Zulassungsentscheidung gewesen und über ihn zwischen den Beteiligten des Grundabtretungsverfahrens mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbindlich entschieden sei. 75
  3. bb)Ob der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Bindungswirkung für eine spätere Grundabtretung zukomme, wie das Oberverwaltungsgericht sie umschrieben habe, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend geklärt. Diese Frage könne auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden. 76 Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Rahmenbetriebsplan die Funktion zugewiesen, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen. Die verbindliche Feststellung, dass das Gesamtvorhaben grundsätzlich zulassungsfähig sei, habe Bedeutung für nachfolgende Sonderbetriebspläne, insbesondere für Hauptbetriebspläne. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber nicht angenommen, mit der bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei abschließend und für das Grundabtretungsverfahren verbindlich darüber entschieden, dass das Vorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit diene. Zur Bindungswirkung einer bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Feststellung dieser Voraussetzung einer Grundabtretung habe sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr nicht geäußert. Eine solche Äußerung wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht veranlasst. 77 Das Oberverwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen, der bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans komme eine (eingeschränkte) Bindungswirkung auch bei der Prüfung der Frage zu, ob die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG vorliegen, die Grundabtretung also dem Wohl der Allgemeinheit diene. Das Oberverwaltungsgericht habe aber bei der konkreten Subsumtion unter § 79 Abs. 1 BBergG diesen Ansatz verlassen und der Sache nach uneingeschränkt nachgeprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des § 79 Abs. 1 BBergG entspreche. Die Würdigung des Sachverhalts beschränke sich nicht auf Tatsachen, die nach der bestandskräftigen Zulassungsentscheidung eingetreten seien. Sie nehme vielmehr, orientiert an den konkret erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, alle Tatsachen in den Blick, die für die Feststellung erheblich seien, ob das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene. Eine Begrenzung dieser Prüfung habe das Oberverwaltungsgericht in der Sache gerade nicht vorgenommen. Deshalb wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unabhängig von einer möglichen Bindungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG aufgrund der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben seien. 78
  4. cc)Nicht klärungsbedürftig sei die weitere Frage, ob die Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung gegebenenfalls im Kontext mit den Vorschriften über die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne mit Art. 14 Abs. 1, 3 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar seien beziehungsweise verfassungskonform ausgelegt werden könnten. 79 Diese Frage sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. § 79 Abs. 1 BBergG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit er die Versorgung des Markts mit Rohstoffen unter sinnvollem und planmäßigem Abbau der Lagerstätte für die Rechtfertigung einer Enteignung ausreichen lasse. Damit komme die Grundabtretung zwar allgemein für alle bergfreien und grundeigenen Bodenschätze in Betracht, die unter das Bundesberggesetz fielen. Unzutreffend sei jedoch der Einwand des Beschwerdeführers, das Bundesberggesetz erkläre damit jede Gewinnung von Bodenschätzen, die ein privates Unternehmen beabsichtige, zu einer Tätigkeit, die dem Allgemeinwohl diene. Vielmehr sei im Grundabtretungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob der Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse liege und ob dieses Interesse andere öffentliche Interessen und das Interesse von Eigentümern dafür in Anspruch zu nehmender Grundstücke überwiege. 80
  5. dd)Keine grundsätzliche Bedeutung komme schließlich der Frage zu, ob es für eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechende Enteignung der Feststellung bedürfe, dass die Durchführung eines (Bergbau-)Vorhabens in dem Sinne zwingend erforderlich sei, dass im überwiegenden Allgemeinwohl liegende Interessen ohne

anspruchnahme des Grundstückes nicht gewährleistet werden könnten. Diese Frage sei nicht weiter klärungsbedürftig, weil sich die Antwort bereits unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes und aus bereits ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. 81 Der Beschwerdeführer wende sich mit seiner Rüge gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl diene, beurteile sich nicht maßgeblich danach, ob im Bundesgebiet oder in erheblichen Teilbereichen "die Lichter ausgehen", wenn es nicht verwirklicht würde; ausreichend sei vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leiste sowie auf absehbare Zeit leisten werde und deshalb vernünftigerweise geboten sei. Nach der Rechtsprechung diene ein Vorhaben dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und sei deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspreche. Vielmehr reiche es aus, wenn es vernünftigerweise geboten sei. 82

  1. g)Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 7 B 52.08 [7 B 21.08] -). 83 2. Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg und sämtliche ihn im Ergebnis bestätigende Gerichtsentscheidungen an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. 84
  2. a)Die bergrechtliche Grundabtretung gemäß §§ 77, 79 BBergG stelle eine Enteignung dar. Grundvoraussetzung für jede Enteignung sei, dass diese für ein dringendes, nicht auf andere Weise zu befriedigendes, öffentliches Bedürfnis zwingend erforderlich sei. 85
  3. aa)Die Grundabtretung sei verfassungswidrig, da sie auf verfassungswidrigen gesetzlichen Vorschriften beruhe. Mit den vier in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Zielen solle der Gesetzgeber die Aussage darüber getroffen haben, in welchen Fällen ein bergbauliches Vorhaben dem Wohle der Allgemeinheit diene. In der Literatur zu § 79 BBergG sei nachzulesen, dass, wenn eines der vier Kriterien gegeben sei, das öffentliche Interesse an der Grundabtretung zu bejahen sei. Daraus werde gefolgert, dass praktisch kaum Fälle denkbar seien, bei denen zwar die nach dem Grundabtretungszweck erforderlichen Voraussetzungen für eine Grundabtretung erfüllt seien, aber keines der vier Ziele verfolgt werde. In der Praxis bergbaulicher Tätigkeit stehe das Gemeinwohlgebot von § 79 Abs. 1 BBergG einer beantragten Grundabtretung also nie entgegen. Deutlicher könne nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass für die von einem Bergbauvorhaben betroffenen Eigentümer praktisch keine Möglichkeit bestehe, einer unternehmerisch beabsichtigten Inanspruchnahme ihres Grundstückes die eigenen (Grund-)Rechte entgegenzuhalten. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob diese Regelungen den Anforderungen genügten,

Anbetracht des Art. 14 Abs. 1 und des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an das verbürgte Recht auf ein faires Verfahren zu stellen seien. Wenn ein Eingriff in die Grundrechte erfolgen solle, so müsse der Staat entweder eine verfassungsmäßige gesetzliche Bestimmung erlassen oder aber eine einzelfallbezogene Prüfung der Verwaltung vorsehen. In welchen Fällen ein besonders schwerwiegendes, dringendes Bedürfnis des Gemeinwohls vorliege, müsse vom Gesetzgeber klar definiert und von den zuständigen Behörden im Einzelfall nachprüfbar entschieden werden. 86 Diesen Erfordernissen werde die bergrechtliche Grundabtretung mit den vier in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Zielen nicht gerecht. Lasse man allein die "Sicherung des sinnvollen und planmäßigen Abbaus einer Lagerstätte" oder die "Versorgung des Marktes mit Rohstoffen" für die Rechtfertigung einer Enteignung ausreichen, so werde dieser Eigentumseingriff in jedem denkbaren Fall einer unternehmerischen Abbautätigkeit zugelassen. Eine solche würde letztlich völlig unabhängig von einem dahinter stehenden volkswirtschaftlichen Nutzen oder einem tatsächlichen Bedarf an dem Rohstoff beziehungsweise dessen konkretem Enderzeugnis oder einem anderen Bedürfnis des Allgemeinwohls zulässig sein. Da jeder Bergbauunternehmer immer zum Ziel habe, Rohstoffe zu fördern, welche an einen Dritten veräußert werden sollten, könne das Unternehmen die Enteignung eines Grundstückes, unter welchem Rohstoffe lagerten, praktisch ausnahmslos verlangen. Damit entscheide faktisch der Bergbauunternehmer mittels seiner Planung darüber, welcher Grundeigentümer sein Grundstück zur Ermöglichung des Abbaus zur Verfügung stellen müsse. 87 bb) Sofern das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften der §§ 77, 79 Abs. 1 BBergG nicht für verfassungswidrig erachten sollte, erwiesen sich der Grundabtretungsbeschluss und die diesen bestätigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gleichwohl als verfassungswidrig, da jedenfalls der in diesen Entscheidungen an die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen angelegte Maßstab den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht genüge. 88

(1)Insbesondere § 79 Abs. 1 BBergG könne allenfalls dann noch als verfassungsgemäß eingestuft und angewandt werden, wenn eine Enteignung strikt nur aufgrund konkreter, zwingender Allgemeinwohlbedürfnisse zugelassen werde, die gerade den Zugriff auf das betreffende Grundstück unabweislich erforderten. 89 Die strengen Anforderungen an die Legitimation einer Enteignung gälten in besonderem Maße, wenn die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolge und nur mittelbar dem Allgemeinwohl diene. Denn insbesondere für Enteignungen zugunsten Privater, bei denen - wie vorliegend - der Nutzen für das allgemeine Wohl lediglich mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit sei, träten zusätzliche Anforderungen hinzu und machten es zusätzlich erforderlich, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen, das Verfahren zu ihrer Ermittlung sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels gesetzlich zu regeln. 90 Ob ein enteignungslegitimierendes Allgemeinwohlbedürfnis tatsächlich vorliege, sei nicht mit der gebotenen Gründlichkeit überprüft worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von ihm bereits im Grundabtretungsverfahren aufgezeigten anderen, eine Enteignung seines Grundstücks nicht erfordernden vertretbaren Lösungsmöglichkeiten zur Gewährleistung der Stromversorgung der Bevölkerung. 91
(2)Eine Enteignung könne verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt sein, wenn die Stromversorgung als ein zur Rechtfertigung einer Enteignung grundsätzlich anzuerkennender Belang des Allgemeinwohls ohne die Fortführung des Tagebaus nicht sichergestellt wäre. 92 Zur Legitimation der vorliegenden Enteignung fehle es an einem zwingenden Erfordernis sowohl im Hinblick darauf, gerade diejenige Kohle verstromen zu müssen, die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes lagere, als auch im Hinblick auf die westlich des Grundstücks im Bereich des Vorhabens "Garzweiler II" lagernde Braunkohle. Weder die Bezirksregierung im Grundabtretungsbeschluss noch die Beigeladene im vorangegangenen Grundabtretungsverfahren hätten hinreichend substantiiert und unter Vorlage geeigneter Nachweise dargelegt, dass - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die Energieversorgung der Bevölkerung bei einer Verschonung des Grundstücks gefährdet wäre. 93
(3)Das Verwaltungsgericht habe der geltend gemachten Grundrechtsverletzung nicht abgeholfen. Es habe in seinem Urteil die Auffassung zugrunde gelegt, dass es ausreichend sei, dass

anspruchnahme des Grundstücks zum Zwecke der Förderung von Braunkohle erfolge, welche tatsächlich zur Erzeugung von Strom eingesetzt werde, den die Beigeladene sodann in das Netz einspeise. 94

(4)Das Oberverwaltungsgericht habe den geltend gemachten Verstößen gegen die Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls nicht abgeholfen. Es habe im Gegenteil die Anforderungen an eine Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks unter dem Aspekt von Allgemeinwohlbelangen noch weiter zurückgenommen als das Verwaltungsgericht. 95
(5)Auch das Bundesverwaltungsgericht habe der Verletzung seiner Grundrechte schließlich nicht abgeholfen. 96 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung tue das Bundesverwaltungsgericht schlicht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ab. 97 Auch in Bezug auf die für diesen Fall von ihm eingeforderte Prüfung eines von der Enteignungsbehörde zu erbringenden Nachweises, dass

anspruchnahme des Grundstücks zwingend erforderlich sei, um ein dringendes Allgemeinwohlbedürfnis - vorliegend die Stromversorgung der Bevölkerung - zu bedienen, erteile das Bundesverwaltungsgericht ihm eine Absage. 98 Das Bundesverwaltungsgericht perpetuiere einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, indem es den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts bestätige, ihm die Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung entgegenzuhalten. 99

  1. b)Indem die Gerichte einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Enteignung angelegt hätten, hätten sie zugleich gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen. Insbesondere das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hätten Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass sie von einer Reduzierung der Prüfungstiefe infolge bestandskräftiger Rahmenbetriebsplanzulassung ausgegangen seien. Letztlich führe die angegriffene Rechtsprechung dazu, dass der Rechtsschutz eines von einem Braunkohlentagebau betroffenen Grundeigentümers weder gegenüber der Rahmenbetriebsplanzulassung noch gegenüber einer Grundabtretung effektiv und vollumfänglich erfolgen könne. 100
  2. c)Mit seinen Beschlüssen vom 20. Oktober 2008 und 26. November 2008 habe das Bundesverwaltungsgericht ihn in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. 101 Das Bundesverwaltungsgericht konzediere der Beschwerde, dass in seiner Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei, ob beziehungsweise inwieweit einer bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Bindungswirkung für eine spätere Grundabtretung zukomme, wie das Oberverwaltungsgericht sie umschrieben habe. Damit erkenne es an, dass die Beschwerde klärungsbedürftige Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen habe. Dennoch habe es entschieden, die Beschwerde abzuweisen, da sich diese Fragen nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würden. 102 Angesichts dessen, dass das Oberverwaltungsgericht weitergehende und insbesondere enteignungsrechtlich vorwirkende Bindungen aus der Rahmenbetriebsplanzulassung gegenüber der Grundabtretung angenommen habe, hätte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von ihm anerkannten grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach einer Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren die Revision zulassen müssen. Denn der vorliegende Rechtsstreit hätte offenkundig Gelegenheit dazu geboten, die ausstehende höchstrichterliche Klärung des Verhältnisses der beiden bergrechtlichen Entscheidungen - des Rahmenbetriebsplans und der Grundabtretung - zueinander herbeizuführen. V. 103 Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Arnsberg, die Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses -, die Landesregierung Rheinland Pfalz, die Beigeladene der Ausgangsverfahren, das Umweltbundesamt, die Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., das Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der Technischen Universität Clausthal und die Bundesrechtsanwaltskammer. 104 1.
  3. a)Die Bundesregierung ist der Auffassung, das Grundrecht auf Freizügigkeit schütze nicht vor einer Zwangsumsiedlung infolge des Braunkohlentagebaus. Art. 11 GG gewähre nicht das Recht, auf fremdem Grund und Boden Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, sondern das Recht, öffentliche Flächen, Wege und Gebäude im Rahmen der dafür geltenden Regelungen aufzusuchen und im Rahmen des Bau- oder Mietrechts seinen Wohnsitz zu nehmen. 105
  4. b)Nach Auffassung der Bundesregierung bestimmt § 79 Abs. 1 BBergG tragfähige Zwecke für die Enteignung von Eigentümern bergbaurelevanter Grundstücke. 106 Die §§ 77 ff. BBergG erfüllten die sich aus Art. 14 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Das Recht der Grundabtretung konkretisiere das zwischen Grundeigentümer und Bergbauunternehmen bestehende "vertikale" Nachbarschaftsverhältnis für den Bereich der notwendigen Benutzung von Grundstücken durch den Bergbautreibenden. Nicht dessen isoliertes Interesse an seinem Betrieb, sondern das Interesse der Allgemeinheit sei dabei der Maßstab. Rechtssystematisch enthalte § 77 BBergG die entscheidende sachliche und personelle Begrenzung des zulässigen Umfangs der Grundabtretung. Die §§ 79 ff. BBergG machten Vorgaben für

Art. 14Abs.

3 GG geforderte Abwägung zwischen den Eigentümerinteressen und den Interessen der Allgemeinheit. 107 § 77 Abs. 1 BBergG lege den möglichen Enteignungszweck fest.

der Vorschrift enthaltene Anerkennung der Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen als dem Allgemeinwohl dienend sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit ihr werde nicht gegen das Abwägungsgebot des Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen, da die Regelungen des Bundesberggesetzes im Einzelfall eine Prüfung forderten, zum Beispiel ob die Versorgung des Marktes konkret ein gegenüber den Eigentümerinteressen vorrangiges öffentliches Interesse begründe. 108 Das die Enteignung fordernde Gemeinwohlinteresse liege in den Fallgruppen, in denen das Bundesberggesetz Anwendung finde, unter anderem in der durch eine ausreichende Rohstoffgewinnung sicherzustellenden Deckung des Energiebedarfs, in der Versorgungssicherheit auf dem Energiesektor und nicht zuletzt in der Sicherung eines nicht unerheblichen Arbeitsplatzpotentials. 109 § 79 Abs. 1 BBergG nehme Bezug auf § 1 Nr. 1 und mittelbar auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ("Rohstoffsicherungsklausel"), wonach der Gesetzeszweck, nämlich die Sicherung der Rohstoffversorgung durch Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes im öffentlichen Interesse liege, wenn auch nicht stets im vorrangigen; letzteres sei stets eine Frage der Einzelfallabwägung.

§ 79Abs. 1 BBerg

G aufgeführten Regelbeispiele gälten nicht abschließend; vielmehr enthielten sie eine hinreichende Konkretisierung des Abwägungsgebots, ohne die Abwägung im Einzelfall indes vorwegzunehmen. 110 § 79 Abs. 1 BBergG führe als einen der dem Allgemeinwohl dienenden Enteignungsgründe die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen auf. Die Sicherung der Rohstoffversorgung sei von evident hoher Bedeutung für nahezu alle Menschen in Deutschland. Die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen rechtfertige somit - unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG - die Enteignung von Grundstücken. Gleiches gelte für die weiteren in § 79 Abs. 1 BBergG benannten Regelbeispiele. 111 § 79 Abs. 1 BBergG trage auch in seiner Konstruktion verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung. Eine noch präzisere Bestimmung der Enteignungsgründe in § 79 BBergG sei weder erforderlich noch möglich. Sie würde zu einer zwangsläufig unvollständigen Enumeration der dargelegten, besonders auffälligen Beispiele führen und damit

jedem Einzelfall erforderliche Abwägung zu Lasten des ausgewogenen Ergebnisses vorwegnehmen. 112

  1. c)Der Tagebau Garzweiler I/II könne als Vorhaben bezeichnet werden, das einem solchen Enteignungszweck diene. Aufgrund umfassender und sachgerechter Erwägungen habe man insbesondere im Hinblick auf fehlende Alternativen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Braunkohlenbergbau für die Versorgungssicherheit nicht verzichtbar sein würde. Die dabei getroffene Prognoseentscheidung beruhe auf sehr sorgfältig erstellten Studien zur zukünftigen Strombedarfsentwicklung unter Einbeziehung aller übrigen zugänglichen Energiequellen. 113
  2. d)Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit sei zulässig, wenn das Vorhaben für einen bestimmten Enteignungszweck "vernünftigerweise geboten" sei. Eine gerichtliche Prüfung, ob das Unterlassen einer bestimmten Grundabtretung eine schwerwiegende Störung der Energieversorgung zur Folge hätte, würde den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes nahezu auf Null reduzieren. 114 Es könne nicht erforderlich sein, dass die im Streit stehende Abbaumöglichkeit "als einzige und letzte" in der Lage sei, einen ohne ihre Ausbeutung entstehenden Fehlbedarf bei der Versorgung des Marktes zu verhindern. Denn die Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen erfordere angesichts ihrer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und der Begrenztheit der Vorkommen ein vorausschauendes, langfristiges Handeln und das Bereithalten von Abbaureserven. Diese Planungsgrundlagen würden im Verfahren der Grundabtretung detailliert geprüft, um sicherzustellen, dass der Gemeinwohlzweck erreicht werde und bis zur Erschöpfung der Lagerstelle auch gewahrt bleibe. Die Anforderung eines hypothetischen Zusammenbruchs der Grundlastversorgung in Deutschland würde die Durchführbarkeit jahrzehntelanger Investitionsvorhaben an den Katastrophenfall knüpfen, der im Gemeinwohlinteresse nie eintreten dürfe. 115 2. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen führt unter anderem aus, die bergrechtliche Grundabtretung sei fraglos ein massiver Eingriff in den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Privateigentums. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit jedoch bewusst geschaffen mit der Folge, dass im Einzelfall dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffversorgung aus heimischen Lagerstätten größeres Gewicht beigemessen werden könne als dem individuellen Eigentumsschutz. 116 Die politischen Entscheidungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die behördlichen Entscheidungen zum Braunkohlenplan und zum Rahmenbetriebsplan seien kritisiert worden. Argumentiert worden sei mit schon mittelfristig deutlicher Abnahme des Stromverbrauchs und gleichzeitig deutlichem Wachstum bei den erneuerbaren Energien. Damit habe die prinzipielle Entbehrlichkeit der Braunkohleverstromung begründet werden sollen. Zumindest sei aber die Zulassung von Garzweiler II als energiewirtschaftlich überflüssig und - insbesondere auch wegen des im Vergleich zu anderen fossilen Energieträgern sehr hohen Kohlendioxidausstoßes je erzeugter Kilowattstunde - als klimapolitisch schädlich kritisiert worden. Die Annahmen zum rückläufigen Stromverbrauch und zum Zuwachs der erneuerbaren Energien hätten sich aber bis 2005 nicht erfüllt. Der Stromverbrauch in Deutschland sei von 1997 bis 2005 um mehr als 11 Prozent gestiegen. Die Stromerzeugung aus Braunkohle habe sich erhöht und auch im Jahr 2005 einen Anteil von 25 Prozent an der Bruttostromerzeugung gehabt. 117 Unter den derzeit gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen leiste die Braunkohle einen wesentlichen Beitrag zur deutschen und nordrhein-westfälischen Energieversorgung. Der Braunkohlenbergbau und die Stromerzeugung aus Braunkohle seien derzeit wettbewerbsfähig. 118 Aufgrund ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit und aus Gründen der Preisstabilität bleibe die Braunkohle in Nordrhein-Westfalen trotz der von ihr ausgehenden Umweltbelastungen auch für den Zeitraum 2020-2030 ein wesentlicher Bestandteil des Energiemixes. 119 3. Die Bezirksregierung Arnsberg hat sich ausführlich zur gesetzlichen Ausgestaltung der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung und zu den mit dem Tagebau Garzweiler verbundenen Belastungen für die Menschen und die Umwelt geäußert. 120 4. Die Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses -hat sich auf entsprechende Bitte des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Inhalt und zur Funktion der Braunkohlenpläne, zum Aufstellungsverfahren und zur Rolle des Braunkohlenausschusses geäußert. 121 5. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz führt aus, § 79 Abs. 1 BBergG bestimme tragfähige Enteignungszwecke. Die Versorgung des Marktes mit regional beziehungsweise ortsnah gewonnenen Rohstoffen liege nach wie vor im öffentlichen Interesse, wie sich am Beispiel der Baustoffindustrie zeige. 122 Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz ist weiterhin der Auffassung, dass eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, wenn das Vorhaben für einen bestimmten Enteignungszweck "vernünftigerweise geboten" ist. Eine engere Ansicht würde zu wenig sinnvollen Ergebnissen und auch dazu führen, dass die durch den Gesetzgeber vorgenommene Entscheidung zu Gunsten einer Enteignung für bergbauliche Zwecke weitgehend leer liefe. 123 6.
  3. a)Die Beigeladene der Ausgangsverfahren hält die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 (Rahmenbetriebsplan) jedenfalls für unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG. 124 Art. 11 Abs. 1 GG sei bereits seinem Schutzbereich nach nicht tangiert, weil die Möglichkeit, an einem konkreten Ort von dem Grundrecht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, nicht durch Art. 11 Abs. 1 GG, sondern allein durch Art. 14 Abs. 3 GG geschützt werde. 125 Art. 11 Abs. 1 GG gewährleiste kein "Recht auf Heimat". Soweit das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 11 Abs. 1 GG reiche, schütze dieses zwar auch den Verbleib in einer bestimmten Region und in diesem Sinne den Verbleib in der "Heimat". Aber hierdurch werde die "Heimat" nicht über den Umfang des Freizügigkeitsrechts hinaus in besonderer Weise oder als eigenständiges Schutzgut durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützt. Dem Grundgesetzgeber sei die "Heimat" als Rechtsbegriff und Schutzgut keineswegs unbekannt gewesen, wie sich schon an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ersehen lasse. 126
  4. b)Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3386/08 (Grundabtretung) ist nach Auffassung der Beigeladenen der Ausgangsverfahren unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. 127 Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer das Grundstück als "Sperrgrundstück" einzig zu dem Zweck erworben habe, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Grundabtretung zu erlangen. Wäre es ihm wirklich um die Anlage einer Streuobstwiese und um die Kultivierung heimischer Obstbäume gegangen, so hätte er niemals gerade dieses Grundstück erworben. 128 Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. 129 Die Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) seien verfassungsmäßig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, § 79 Abs. 1 BBergG lasse einen Abbau um des Abbaus willen ausnahmslos zu, beruhe auf einer Verkennung sowohl des Wortlauts wie auch des Regelungszusammenhangs des § 79 Abs. 1 BBergG.

§ 79Abs. 1 BBerg

G genannten Regelbeispiele ("insbesondere") seien vom Gesetzgeber typisiert angenommene Gemeinwohlziele, was jedoch nicht im Einzelfall von der Prüfung entbinde, ob das Vorhaben auch im konkreten Fall dem Wohle der Allgemeinheit diene. Nach § 79 Abs. 1 Alt. 1 BBergG komme eine Grundabtretung zum Zwecke der "Versorgung des Marktes mit Rohstoffen" in Betracht. Schon der Begriff "Versorgung" setze einen Bedarf oder eine Nachfrage nach den betreffenden Rohstoffen voraus. Die Nachfrage, deren Befriedigung der Rohstoff dienen solle, müsse einem Gemeinwohlzweck dienen, da die Befriedigung einer nicht im Gemeinwohlinteresse liegenden Nachfrage nach Rohstoffen keinen Gemeinwohlzweck darstellen könne. 130 Die fachgerichtliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben stehe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang. 131 Planerische Entscheidungen entzögen sich fast immer der Beurteilung anhand von Kriterien wie Unausweichlichkeit oder Zwangsläufigkeit. Es sei gerade Inhalt einer Planungsentscheidung, zwischen mehreren in Betracht kommenden Alternativen auszuwählen und das Gemeinwohl in Richtung auf eine konkrete Alternative zu konkretisieren. Infolgedessen gehe die Rechtsprechung zum Bergrecht zu Recht davon aus, dass die Rechtfertigung planerischer Entscheidungen nicht erst bei Unausweichlichkeit der Planung gegeben sei, sondern schon dann, wenn das Vorhaben gemessen an den zu konkretisierenden gesetzlichen Zielvorgaben vernünftigerweise geboten sei. Sei das Vorhaben im allgemeinen Interesse objektiv vernünftigerweise geboten, so sei für die Enteignung eines konkreten Grundstücks sodann im zweiten Schritt zu prüfen, ob dessen Enteignung auch tatsächlich zur Erreichung des legitimen Gemeinwohlzweckes erforderlich sei, ob es also zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich sei, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen. Die angefochtenen Entscheidungen seien methodisch fehlerfrei und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Abbau der Braunkohle im Bereich Garzweiler I/II zwecks Verstromung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Die im Tagebau Garzweiler I/II gegenwärtig gewonnene und nach dem Rahmenbetriebsplan zukünftig zu gewinnende Braunkohle trage in einem erheblichen Umfang zur Primärenergiegewinnung in Deutschland bei, wobei die Braunkohleverstromung insbesondere auch zur Erzeugung von Grundlaststrom genutzt werde. 132 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei unbegründet. Der Beschwerdeführer gehe hierbei bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn er behaupte, der Rahmenbetriebsplanzulassung komme eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Grundabtretungsbeschluss zu. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe die Prüfungstiefe der Grundabtretung wegen der Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung reduziert und ihm hierdurch die Verteidigung seines Eigentumsgrundrechts erschwert, zeige keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf. Es sei zwar richtig, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsurteil wiederholt auf die Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung hingewiesen und eine sich hieraus ergebende Bindung angenommen habe. Indessen handele es sich hierbei um eine prozessuale Bindungswirkung, die sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer die Rahmenbetriebsplanzulassung angefochten habe, mit der Klage jedoch beim Oberverwaltungsgericht gescheitert sei. 133 Unabhängig hiervon scheide ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aber schon deshalb aus, weil das Oberverwaltungsgericht zwar aufgrund der Rechtskraft des Berufungsurteils eine Bindung an die Rahmenbetriebsplanzulassung angenommen, gleichwohl aber - hierauf habe das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen - der Sache nach keine Begrenzung der Prüfung vorgenommen habe. 134

  1. Das Umweltbundesamt hat sich auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zur Bedeutung der Braunkohle für die Energieversorgung im Zeitverlauf, zu den externen Kosten der Braunkohlennutzung und zu den mit ihr verbundenen Problemen für Mensch und Umwelt geäußert. Es hat dabei im Ergebnis auch bei abnehmender Braunkohlennutzung zur Stromerzeugung die Versorgungssicherheit in Deutschland durch andere Energieträger gewährleistet gesehen. Demgegenüber seien die externen Kosten der Braunkohlennutzung durch Flächeninanspruchnahme, Umsiedlungen, Feinstaubemissionen, Grundwasserbelastung und Massenumlagerungen enorm. 135
  2. Die Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V. erläutert in ihrer Stellungnahme die Bedeutung der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen in Deutschland, die tatsächlichen Besonderheiten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Notwendigkeit und praktische Bedeutung der Grundabtretung. 136 In den §§ 77, 79 BBergG habe der Gesetzgeber die Enteignungsmöglichkeit zugunsten Bergbautreibender in einer Weise ausgestaltet, dass die Grundabtretung nicht nur in Ausnahmefällen möglich sei; dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der durch Art. 14 Abs. 3 GG gezogene Rahmen für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Enteignungen hätte mit dem Bundesberggesetz ausgeschöpft werden sollen. Primäre Zielsetzung des Bundesberggesetzes sei die Sicherung der Rohstoffversorgung mit mineralischen Bodenschätzen. Ohne mineralische Rohstoffe sei sowohl die Energieversorgung als auch die Erzeugung der überwiegenden Anzahl von Produkten nicht möglich. Die Rohstoffversorgung stelle damit einen wesentlichen Baustein der Daseinsvorsorge dar. 137 Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der zwangsweisen Inanspruchnahme von Eigentum stelle Anforderungen sowohl an das Vorhaben, für welches eine Enteignung durchgeführt werden könne, als auch an das Erfordernis der Enteignung. Die erste Voraussetzung eines Erfordernisses des Vorhabens als solchem sei dann zu bejahen, wenn es zur Erreichung von Allgemeinwohlzwecken vernünftigerweise geboten sei. Dies sei eine Planung nicht erst im Falle ihrer Unausweichlichkeit, sondern wenn die konkret verfolgten Ziele mit den Zielsetzungen des legitimierenden Gesetzes vereinbar und zudem generell geeignet seien, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Hinzukommen müsse zur Rechtfertigung einer Enteignung, dass die Enteignung des konkreten Grundstücks unumgänglich sei, um den jeweiligen Allgemeinwohlzweck zu erreichen. 138 Diese Abwägung sei auch im Grundabtretungsverfahren erforderlich und in § 79 Abs. 1 BBergG angelegt. Da die Grundabtretung gemäß § 79 Abs. 1 BBergG nur zulässig sei, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, setze sie eine Abwägung aller für und gegen die Enteignung sprechenden Belange voraus. Dabei seien nicht nur die privaten Belange des Grundabtretungsbetroffenen in den Blick zu nehmen, sondern sei auch zu prüfen, ob der Enteignung andere überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden oder öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt würden. Die erforderliche Abwägung habe die Bezirksregierung im Grundabtretungsbeschluss mit dem Ergebnis des Erfordernisses der Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers des Verfahrens 1 BvR 3386/08 durchgeführt. 139
  3. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. ordnet die Erzeugung von Strom aus Braunkohle in den erforderlichen Energiemix als wesentliches Element ein. Der Tagebau Garzweiler stelle einen wesentlichen Pfeiler eines ausgewogenen Energiemixes dar und leiste damit einen grundlegenden Beitrag für eine sichere, bezahlbare und letztlich auch umweltverträgliche Energieversorgung. 140 Das Grundrecht auf Freizügigkeit schütze nicht vor einer Zwangsumsiedlung infolge des Braunkohlentagebaus. Die §§ 77 und 79 BBergG seien im Zusammenhang zu lesen. § 77 BBergG definiere die Vorhaben, für die die Grundabtretung zulässig sei.

§ 79BBerg

G genannten Enteignungszwecke seien tragfähig, um den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an Enteignungen zu genügen. Herausragend gelte dies für "die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen".

dustriewirtschaft der Bundesrepublik Deutschland sei auf die Bereitstellung von Rohstoffen in allen denkbaren Bereichen zwingend angewiesen. 141 Die anderen in § 79 Abs. 1 BBergG vom Gesetzgeber als Beispiele genannten Voraussetzungen schlössen alle an den Aspekt der Versorgungssicherheit an. An der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen hänge sowohl die Erhaltung von Arbeitsplätzen als auch die Ausgestaltung der Wirtschaftsstruktur allgemein. 142

  1. Das Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der Technischen Universität Clausthal weist auf einen seiner Auffassung nach in der Diskussion um Grundabtretungen bisher weithin unbeachtet gebliebenen normativen Zusammenhang hin, in den der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes die bergrechtliche Enteignung gestellt habe. Die Rechtsgrundlagen des Grundabtretungsrechts zeigten zwei prägende Merkmale: zum einen die mit dem Bundesberggesetz Gesetz gewordene Ausgestaltung als Enteignung (§§ 77 ff. BBergG), zum anderen über die Einbindung der Grundabtretung in die auf Gewinnung gerichteten Bergbauberechtigungen die Konstellation einer unentrinnbaren Kollision räumlich benachbarter Rechtspositionen (Bergwerkseigentum - Grundeigentum). 143 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Enteignung im Einzelfall nur aufgrund einer Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange zulässig. Dazu gehöre bei der Grundabtretung auch das Verhältnis der sich für beide grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen ergebenden Entfaltungsspielräume (Bestandsschutzgarantie und Wertgarantie). Die behördliche Versagung der Grundabtretung bedeute für den Inhaber der Bergbauberechtigung (Bergbautreibenden) nicht selten die Entscheidung für den Totalverlust seiner Eigentumsposition, während sich für den Grundeigentümer die Zulassung der Grundabtretung auf die Reduzierung der Bestandsgarantie zur Wertgarantie beschränke. Daraus ergebe sich, dass die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "dem Wohle der Allgemeinheit dienen" in § 79 Abs. 1 BBergG geringer anzusetzen seien als in sonstigen Enteignungssituationen. 144
  2. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, dass der Verlust der Heimat durch Art. 2 Abs. 1 und insbesondere Art. 14 Abs. 1 und 3 GG nicht hinreichend erfasst beziehungsweise abgewehrt werden könne. Den Betroffenen müsse insbesondere gegen die zwangsweise Umsiedlung infolge großflächiger Bodennutzungsprojekte auch die Berufung auf das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 GG möglich sein. Selbst dann, wenn man die Sicherung der Energieversorgung als verfassungsimmanente Begrenzung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG akzeptieren würde, sei der entsprechende Eingriff im Ergebnis konkret und situationsbezogen zu beurteilen. 145 Die §§ 77, 79 BBergG begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

§ 79Abs. 1 BBerg

G aufgeführten Beispielskriterien für das "Wohl der Allgemeinheit" seien uferlos weit. Ein Verständnis der §§ 77, 79 BBergG, das auf einen Vorrang der Belange des Bergbaus gegenüber dem Grundeigentum hinauslaufe, sei kaum mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG in Einklang zu bringen. Indessen zeige die gesetzliche Fassung des § 79 Abs. 1 BBergG, wonach die Grundabtretung nur "im einzelnen Falle" zulässig sei und der Grundabtretungszweck "unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes" in die Zulässigkeitsprüfung der Enteignung einbezogen werden müsse, dass sich der Gesetzgeber der Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG bewusst gewesen sei. Er ordne die Grundabtretung als Enteignung ein. Durch die Bezugnahme auf das "Wohl der Allgemeinheit" werde darüber hinaus deutlich gemacht, dass die Gesetzesfassung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich erscheine. Durch die Notwendigkeit, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Grundabtretung "im einzelnen Falle" zu prüfen, sei schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 79 Abs. 1 BBergG eine Gesamtabwägung möglich und erforderlich, die sämtliche für und gegen die Zulässigkeit der Grundabtretung sprechenden Belange einbeziehe und insoweit zu einem Art. 14 Abs. 3 GG entsprechenden Ergebnis gelange. VI. 146 Das Bundesverfassungsgericht hat am

  1. Juni 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Geäußert haben sich die Beschwerdeführer, als Mitglied des Deutschen Bundestages der Abgeordnete Oliver Krischer, die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Arnsberg und die Beigeladene der Ausgangsverfahren. Als Sachkundige angehört wurden das Umweltbundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses -, die Stadt Erkelenz, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, das Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der Technischen Universität Clausthal, das Institut für Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum, die Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V. und das Öko-Institut e.V. B. 147 Die Verfassungsbeschwerde des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (1 BvR 3386/08 - Grundabtretung) ist im Wesentlichen zulässig (I.) und teilweise begründet (II.). I. 148 Die Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen den Grundabtretungsbeschluss und die seine Rechtmäßigkeit bestätigenden Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen die dem Grundabtretungsbeschluss zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der §§ 77 und 79 BBergG richtet, ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und der grundrechtsgleichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes rügt. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision behauptet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. 149
  2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  3. Juni 2005 (11 A 1193/02), aufgrund dessen seine Klage gegen die mit dieser Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II auch in der Berufungsinstanz erfolglos blieb, keine Revision eingelegt hat, obwohl sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden war. 150 Allerdings verlangt der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
  4. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506 <3507 [Tz. 27]>). Um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen, kann es auch geboten sein, den Rechtsweg gegen einen Hoheitsakt auszuschöpfen, der dem angegriffenen vorausgeht, wenn jener Grundlage der später beanstandeten Belastung ist. Zwar enthält die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung keine rechtlich bindenden Vorentscheidungen, die mit einer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss nicht mehr in Frage gestellt werden könnten (siehe dazu unten II.
  5. d aa

(3)sowie C. II.
  1. b aa), gleichwohl wäre der Grundabtretung ohne den Rahmenbetriebsplan die Grundlage entzogen. 151 Dennoch war der Beschwerdeführer hier nicht aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, Revision gegen das Berufungsurteil im Verfahren über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans einzulegen, da er zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Bei Ergehen des Berufungsurteils entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans das Eigentumsrecht der von einem Tagebau betroffenen Grundstückseigentümer nicht verletzen kann, weil die für den Rahmenbetriebsplan und seine Zulassung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes keine drittschützende Wirkung gegenüber den Grundstückseigentümern entfalteten; erst der Grundabtretungsbeschluss greife in ihre Rechtsstellung ein (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, S. 992; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom
  3. September 2000 - 4 B 130/00 -, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Einen aus damaliger Sicht im Hinblick auf die gerügte Eigentumsverletzung praktisch aussichtslosen Rechtsbehelf zu ergreifen, verlangt jedenfalls in vorliegender Konstellation, in der sich das in Frage kommende Rechtsschutzverfahren nicht auf den eigentlichen Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde bezieht, weder das Subsidiaritätsprinzip noch das Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
  4. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506 <3507 [Tz. 22 f.]>). Dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom
  5. Juni 2006 (BVerwGE 126, 205) im Ausgangsverfahren zu der hier ebenfalls entschiedenen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben hat und den Bestimmungen über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nunmehr teilweise drittschützende Wirkung zuspricht (siehe dazu unten C. II.
  6. b bb
(1)), ändert hieran nichts, da es für die Beurteilung, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs zumutbar ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung hierüber ankommt. 152 2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht in Bezug auf die Verletzung des Grundeigentums nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das Grundstück, auf das sich der Grundabtretungsbeschluss bezieht, erst Anfang 1998 und damit zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem der Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II bereits zugelassen war, mithin

anspruchnahme des Grundstücks für dieses Vorhaben faktisch fest stand. 153

  1. a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks, der sich gegen dessen Beeinträchtigung durch ein Vorhaben wendet, grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen er das Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE 72, 15 <16>; 112, 135 <137>; 131, 274 <286>; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567). Davon sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen ließen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln solle, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567 <568>). 154 Im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans haben Verwaltungsgericht (Urteil vom 10. Dezember 2001 - 9 K 2800/00 -, juris Rn. 78 ff.) und Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 -, juris Rn. 63) jeweils ausdrücklich offen gelassen, ob das Grundstück als so genanntes Sperrgrundstück im Sinne dieser Rechtsprechung zu behandeln ist. Im Ausgangsverfahren gegen den Grundabtretungsbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis des Beschwerdeführers ausdrücklich bejaht (Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 3051/06 -, juris Rn. 29 ff.). 155
  2. b)Dem Beschwerdeführer steht im Hinblick auf den beanstandeten Entzug des Eigentums an seinem Grundstück jedenfalls die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis zu. 156 Mit dem Erwerb des Grundstückseigentums hat der Beschwerdeführer die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Eigentümers erlangt. Als solcher kann er sich auf den Schutz des Grundrechts aus Art. 14 GG berufen und insbesondere beanspruchen, nur durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügende Enteignung den Verlust dieses Eigentums hinnehmen zu müssen. Für den Schutz durch das Eigentumsgrundrecht kommt es in aller Regel weder auf das Motiv für den Grunderwerb noch auf dessen Zeitpunkt oder auf die sonstigen Begleitumstände an. Es genügt die formale Eigentümerstellung, die dem Eigentümer auch im Übrigen alle mit dem Eigentum verbundenen privaten und öffentlichen Rechte eröffnet. Allenfalls im hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 18 GG kann der Eigentümer den grundrechtlichen Eigentumsschutz und damit auch die entsprechende Beschwerdebefugnis verlieren. 157 3. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil das Grundstück des Beschwerdeführers mittlerweile - und zwar schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - bergbaulich in Anspruch genommen wurde. Das Grundstück ist durch den Abbau der Braunkohle nicht untergegangen, es besteht als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (vgl. auch § 905 Satz 1 BGB), wenn auch in verändertem Zustand, fort. Der Eigentumseingriff durch den Entzug des Eigentums dauert an. Durch den Vollzug der Grundabtretung und die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundstücks ist daher weder eine Erledigung eingetreten noch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen. II. 158 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verletzt. 159 Der Beschwerdeführer wird durch die Grundabtretung enteignet (1.). Gemessen an dem an die Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung anzulegenden Maßstab aus Art. 14 Abs. 3 GG (2.) erweist sich die rechtliche Grundlage zur Enteignung in §§ 77 und 79 BBergG in dem hier entscheidungserheblichen Umfang als verfassungsgemäß; defizitär ist allerdings die Ausgestaltung des Bundesberggesetzes im Hinblick auf die für einen Tagebau gebotene Gesamtabwägung und auf einen effektiven Rechtsschutz in Großverfahren dieser Art (3.). Der Grundabtretungsbeschluss der Enteignungsbehörde und die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen Art. 14 GG, weil sie es an der gemäß Art. 14 Abs. 3 GG erforderlichen Gesamtabwägung zwischen verfolgtem Gemeinwohlziel und entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen fehlen lassen (4.). Das Bundesverwaltungsgericht hätte dies nicht unbeanstandet lassen dürfen (5.). Zudem genügt das zur Grundabtretung führende Verfahren nicht den Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (6.). 160 1. Der Grundabtretungsbeschluss ordnet die Enteignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Grundstück an. 161 Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum Einzelner zu. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>; 104, 1 <9>; stRspr). 162 Der Grundabtretungsbeschluss entzieht dem Beschwerdeführer ausdrücklich das Eigentum an seinem Grundstück und überträgt es der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zur Errichtung und Führung eines Betriebes "Garzweiler" zur Gewinnung von Braunkohle. Mit diesem gezielten Zugriff auf das Grundeigentum durch einen staatlichen Hoheitsakt erfüllt die Grundabtretung die Voraussetzungen des grundgesetzlichen Enteignungsbegriffs. Darin liegt auch dann eine Enteignung, wenn als solche nur Fälle angesehen werden, in denen hoheitlich Güter beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (so BVerfGE 104, 1 <10>). Denn auch dies ist bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zur Ermöglichung des Braunkohlentagebaus Garzweiler der Fall. 163 Das Verständnis der Grundabtretung als Enteignung stimmt zudem mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Bergrechts im Jahre 1980 überein, die Grundabtretung als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG auszugestalten (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 125; 8/3965, S. 130 und 139). 164 2. Danach ist die Grundabtretung an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. 165 Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lässt die Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zu. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG). 166 Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (a). Die Bestimmung des eine Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlziels und der Vorhaben, die generell zu seiner Verwirklichung in Frage kommen, sowie der wesentlichen Voraussetzungen für eine Enteignung sind dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (b). Sofern die Enteignung zugunsten Privater vorgesehen ist, hat das Gesetz zusätzliche Vorkehrungen für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung des enteigneten Gutes vorzusehen (c). Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen. Hinsichtlich der an die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu stellenden Anforderungen ist dabei zwischen dem Enteignungsakt und dem Vorhaben, dessen Verwirklichung er dient, zu unterscheiden. Die Enteignung muss für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich, das Vorhaben für das gemeine Wohl sinnvollerweise geboten sein (d). Die Angemessenheit des Enteignungsakts ist im Verhältnis zum Vorhaben zu bestimmen, das seinerseits einer Gesamtabwägung mit allen betroffenen öffentlichen und privaten Belangen standhalten muss (e). Art. 14 GG garantiert dem Eigentümer einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen die Enteignung, dem auch das Verwaltungsverfahren Rechnung tragen muss (f). 167
  3. a)Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 <277>). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1 <30>; 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; stRspr). Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>). Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; stRspr). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Hierin liegt die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 102, 1 <15>). 168 Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 <400>; 38, 175 <181, 184 f.>; 56, 249 <260>). Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 <397>; 46, 268 <285>; 56, 249 <261>; 58, 300 <323>). Dies ändert allerdings nichts daran, dass Art. 14 GG in erster Linie den Bestand des Eigentums in seiner freiheitssichernden Funktion schützt, nicht nur seinen Wert. Der hoheitliche Zugriff auf konkrete Eigentumspositionen durch Enteignung ist daher regelmäßig ein schwerer Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, nach Maßgabe des einfachen Rechts ausgestaltete Eigentum. In besonderem Maße gilt dies angesichts der von vornherein begrenzten Verfügbarkeit dieses Vermögensguts bei Grundstücksenteignungen. Zusätzliche Schwere erlangt der das Grundeigentum entziehende Zugriff, wenn er auf Eigentum trifft, das zu dauerhaftem Wohnen genutzt wird, und damit gewachsene soziale Beziehungen der Eigentümer zu ihrem auch örtlich geprägten Umfeld zerstört (näher dazu siehe unter C. II. 2. a). Zwar variiert das Gewicht des Enteignungseingriffs je nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird. Es ist als hoheitliche Verschiebung der Eigentumszuordnung typischerweise von hoher Intensität. Dem ist bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG wie auch der Enteignungsgesetze Rechnung zu tragen. Insbesondere verlangt dies stets eine der Schwere des Eigentumseingriffs entsprechende strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Enteignung. 169
  4. b)Eine Enteignung kann nur durch ein Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht gerechtfertigt werden; seine Bestimmung ist dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (aa). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung hängen vom jeweiligen Gemeinwohlziel und den zu seiner Erreichung vorgesehenen Vorhaben ab (bb). 170
  5. aa)Das in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangte Gemeinwohlziel ist die vom Grundgesetz geforderte zentrale materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer jeden Enteignung. Ungeachtet aller anderen Anforderungen ist die Enteignung nur dann, nur insoweit und nur solange verfassungsgemäß, als sie zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 24, 367 <403>; 38, 175 <180>; 56, 249 <259 f.>). 171

(1)Es ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem demokratisch legitimierten, parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen, deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 56, 249 <261 f.>; 74, 264 <285>). Vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Einschätzung, welche Ziele für die Gesellschaft besonders wichtig sind, im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen kann, ist die Aufgabe, die eine Enteignung tragenden Gemeinwohlziele auszuwählen, allein dem Gesetzgeber überantwortet. 172 Bei der Auswahl der Gemeinwohlziele steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu. Er ist nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich, da das Grundgesetz lediglich in begrenztem Umfang einen Maßstab für die Bestimmung des gemeinen Wohls im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zur Verfügung stellt. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine umfassende, allgemeine Bestimmung der Gemeinwohlziele entnehmen, die eine Enteignung zu tragen vermögen. Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die ausschließlich im Interesse Privater liegen (vgl. BVerfGE 74, 264 <284 ff.>), die rein fiskalischen Interessen dienen (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 f.>) oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen. 173
(2)Das vom Gesetzgeber bestimmte Gemeinwohlziel muss grundsätzlich geeignet sein, die für die Erreichung dieses Ziels typischerweise in Betracht kommenden Enteignungen zu rechtfertigen. Je nach geregeltem Lebenssachverhalt können infolgedessen die Anforderungen an seine Bedeutung variieren. Weder wiegt jede Enteignung gleich schwer, noch vermag jedes legitime Gemeinwohlziel Enteignungen jeglicher Schwere zu rechtfertigen. Auch bei dieser Gewichtung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsgerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Angesichts der Schwere des Eigentumseingriffs, die grundsätzlich jeder Enteignung inne wohnt, muss das nach dem Willen des Gesetzgebers mit Enteignungsmöglichkeit durchsetzbare Gemeinwohlziel allerdings von besonderem Gewicht sein. Nicht jedes beliebige öffentliche Interesse reicht hierfür aus (vgl. BVerfGE 74, 264 <289>). 174
  1. bb)Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf (vgl. BVerfGE 56, 249 <261>; 74, 264 <285>; ähnlich bereits BVerfGE 24, 367 <403>). 175 Wie konkret der Gesetzgeber in dem jeweiligen Enteignungsgesetz das die Enteignung legitimierende Gemeinwohl benennen muss, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies hängt unter anderem von dessen Zusammenspiel mit den das angestrebte Gemeinwohlziel fördernden Vorhaben und deren Konkretisierung im Enteignungsgesetz ab. 176 Nur selten wird ein gesetzlich bestimmtes Gemeinwohlziel unmittelbar durch einzelne Enteignungsmaßnahmen verwirklicht werden. In diesem Fall genügt eine präzise Bestimmung des Enteignungsziels durch den Gesetzgeber, sofern in dieser zugleich das dabei letztlich verfolgte Gemeinwohlziel erkennbar ist. Zumeist wird es zwischen der Inanspruchnahme einzelner Eigentumspositionen und dem Erreichen des angestrebten Gemeinwohlziels in zumindest noch einem Zwischenschritt der Realisierung konkreter Vorhaben - etwa des Baus einer Straße, eines Schienenwegs, eines Flughafens oder, wie hier, eines Bergbaugewinnungsbetriebs - bedürfen, zu deren Verwirklichung die Enteignungsmaßnahmen erforderlich sind. In diesen Fällen muss der Gesetzgeber zwar nicht die konkreten Einzelvorhaben bestimmen, wozu er in aller Regel auch nicht in der Lage sein wird (zum Sonderfall der Planung durch den Gesetzgeber vgl. BVerfGE 95, 1). Er ist aber gehalten, die Vorhaben der Art nach zu benennen, über deren Verwirklichung das angestrebte Gemeinwohlziel erreicht werden soll (vgl. BVerfGE 24, 367 <403>; 56, 249 <261>; 74, 264 <285>). Ergibt sich aus gesetzlich ihrer Art nach hinreichend bestimmten Vorhaben zugleich eindeutig der vom Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlzweck, ist die ausdrückliche Benennung des Gemeinwohls im Gesetz entbehrlich. Umgekehrt entlastet ihn eine präzise Umschreibung des verfolgten Gemeinwohlziels von einer näheren Festlegung der zu seiner Erreichung zulässigen Vorhaben, wenn dafür von vornherein nur Vorhaben bestimmter Art in Frage kommen, die mit der Festlegung des Gemeinwohlziels ersichtlich legitimiert sein sollen. 177 Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügt hingegen eine Regelung nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt (vgl. BVerfGE 74, 264 <285 f.>). Enteignungsgesetze, die eine Enteignung gestatten, um "ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben" zu verwirklichen und dabei weder das Vorhaben noch das Wohl der Allgemeinheit näher präzisieren, wiederholen nur den Wortlaut des Grundgesetzes und verfehlen damit die dem Gesetzgeber vorbehaltene Konkretisierungsaufgabe. 178
  2. c)Die Verfassung schließt Enteignungen zugunsten Privater nicht aus (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284>). Die Enteignung zugunsten Privater stellt allerdings besondere Anforderungen an die Bestimmung des verfolgten Zieles, die gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und an die weiteren Geltungsbedingungen einer solchen Enteignung. Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht (vgl. BVerfGE 74, 264 <281 ff., 289>). 179 Ordnet der Staat Enteignungen zugunsten Privater an, kann er sich trotz der grundsätzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die enteignungsbegünstigten Privaten tatsächlich das Gemeinwohlziel verfolgen, das der Staat mit der Enteignung erreichen oder zumindest fördern will. Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist (vgl. BVerfGE 38, 175 <180>; 74, 264 <286>). 180 Bei Enteignungen zugunsten Privater, die nur mittelbar dem gemeinen Wohl dienen, sind erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Enteignungsregeln zu stellen. So hat der Gesetzgeber unzweideutig zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll (vgl. BVerfGE 74, 264 <285>). Die Verantwortung dafür, welches konkrete Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels verwirklicht werden soll, welches Eigentum als dafür geeignet heranzuziehen ist und ob dessen Enteignung im Einzelfall verhältnismäßig ist, muss in den Händen des Staates bleiben. Dies gilt in den Fällen der Enteignung von Grund und Boden vor allem für die Auswahl der zu enteignenden Grundstücke. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Private wesentliche Vorarbeiten bei der Planung des Vorhabens leistet, dabei auch seine Vorstellungen über die künftige betriebliche Entwicklung zugrunde legt und hierfür seinen Flächenbedarf anmeldet, solange die verbindliche Entscheidung über jede Enteignung nicht nur formal, sondern auch inhaltlich beim Staat verbleibt. 181 Die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes bedarf umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, darauf ausgerichtet ist, dem gemeinen Wohl zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 <285>). Das kann eine Regulierung des privatwirtschaftlichen Handelns erfordern, die durch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber anderen Privaten oder der Allgemeinheit oder durch geeignete und effektive Zulassungs-, Überwachungs- und Eingriffsrechte einer Behörde die Rückbindung des Privaten an seine Verpflichtung auf das Gemeinwohlziel sicherstellt, solange er den Nutzen aus einer Enteignung zieht. 182
  3. d)Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet - was hier keiner eigenen Befassung bedarf - und erforderlich ist (vgl. BVerfGE 24, 367 <404>; 45, 297 <322>; 56, 249 <261 f.>). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Erforderlichkeit der einzelnen Enteignungsmaßnahme für die Verwirklichung des dem Gemeinwohl dienenden konkreten Vorhabens - beispielsweise einer bestimmten Straße, eines Schienenwegs oder einer Stromversorgungstrasse - (
  4. aa)und der Gemeinwohlerforderlichkeit dieses Vorhabens selbst (bb). 183
  5. aa)Eine konkrete Enteignung dient in aller Regel nicht unmittelbar dem vom Gesetzgeber als "enteignungsfähig" bestimmten Wohl der Allgemeinheit, sondern der Verwirklichung eines konkreten Vorhabens, das seinerseits zur Erreichung des Gemeinwohlziels führen oder es substantiell fördern soll. Die Erforderlichkeit der einzelnen Enteignungsmaßnahme bestimmt sich in Bezug auf dieses konkrete Vorhaben. Die Enteignung ist danach nur erforderlich, wenn und soweit sie für die Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens unverzichtbar ist, es hierfür also kein milderes Mittel gibt, das gleich geeignet wäre. Kann das Vorhaben hingegen in gleicher Weise auch ohne den Entzug privaten Eigentums - etwa statt der Enteignung von Grundstücken durch

anspruchnahme öffentlichen oder von privater Seite freiwillig zur Verfügung gestellten Grund und Bodens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 -, NVwZ 1997, S. 486 <488> und Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, S. 1124 <1127 [Tz. 48]> m.w.N.) - verwirklicht werden, ist die Enteignung unzulässig. 184

  1. bb)Das konkrete Vorhaben seinerseits muss nicht gleichermaßen unverzichtbar für das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Gemeinwohlziels sein wie die einzelne Enteignungsmaßnahme im Hinblick auf das Vorhaben. Für die Erforderlichkeit des Vorhabens genügt vielmehr, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist. Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Einen strikteren Erforderlichkeitsmaßstab verlangt der Gemeinwohlbezug in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Würde das Grundgesetz ein unabweisbares Bedürfnis für das jeweilige Vorhaben voraussetzen, stellte es eine zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Enteignung und damit im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung auf. Denn es wird selten vorkommen, dass die mit einem konkreten Vorhaben wie der Trasse einer bestimmten Straße, Eisenbahnlinie oder Energieversorgungsleitung oder dem Abbau eines Rohstoffes an einer bestimmten Stelle verfolgten Gemeinwohlziele allein durch die Verwirklichung eben dieses Vorhabens erreicht oder jedenfalls wesentlich gefördert werden können. Zumeist werden andere vergleichbare Vorhaben in Frage kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel dienen. Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte, kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden. 185 Dass das Vorhaben lediglich erforderlich in dem Sinne sein muss, dass es "vernünftigerweise geboten" ist, entspricht auch der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 132, 261 <273 [Rn. 50]> m.w.N.), wurde von den Ausgangsgerichten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ebenfalls vertreten und deckt sich mit den an die so genannte Planrechtfertigung gestellten Anforderungen der Rechtsprechung im Fach- und Bauleitplanungsrecht (vgl. etwa BVerwGE 120, 1 <3>; 125, 116 <177 [Rn. 182]>; 127, 95 <102 [Rn. 33 f.]> und zu § 1 Abs. 3 BauGB BVerwGE 119, 25 <28 ff., insbesondere 32>; ferner BVerwGE 116, 144 <146 f.>). 186
  2. e)Wie jeder staatliche Eingriff in ein Grundrecht ist die Enteignung nur mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar, wenn sie sich als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist (vgl. BVerfGE 24, 367 <404>). Bei dieser Prüfung ist wiederum zwischen der einzelnen Enteignungsmaßnahme (
  3. aa)und dem konkreten Vorhaben, für das enteignet wird (bb), zu unterscheiden. 187
  4. aa)Die einzelne Enteignungsmaßnahme ist dann mit dem Übermaßverbot vereinbar, wenn der Beitrag, den das entzogene Eigentumsrecht zur Verwirklichung des Vorhabens leistet, nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs steht, den der konkrete Eigentumsentzug für den betroffenen Rechtsinhaber bedeutet. Die nach Art. 14 Abs. 3 GG für die Enteignung geschuldete Entschädigung ist ohne Belang für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; sie mindert das Gewicht des Eingriffs nicht, denn sie ist lediglich die zwingende Folge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Enteignung (vgl. BVerfGE 24, 367 <401>; 38, 175 <185>). 188
  5. bb)Der Eigentümer muss eine Enteignung nur dann hinnehmen, wenn sie dem Gemeinwohl dient. Die konkrete Enteignungsmaßnahme dient dem Gemeinwohl nicht, wenn die Bedeutung des Vorhabens, zu dessen Verwirklichung die Enteignung geboten ist, für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel nicht ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen steht. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamta

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