KVRE404701401 ECLI:DE:BVerfG:2013:lk20131202.1bvl000512 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20131202 1 BvL 5/12 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 Abs 1 JMStVtr, § 24 Abs 1 Nr 4 JMStVtr vorgehend AG Ludwigshafen, 17. Februar 2012, Az: 5019 Js 6681/08.4d OWi, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Bußgeldvorschrift des § 24 Abs 1 Nr 4 JMStVtr mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, keine eigene Subsumtion der § 24 Abs 1 Nr 4, § 5 Abs 1 JMStVtr durch vorlegendes Gericht - Bezugnahme auf Beteiligtenschriftsätze zur Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht hinreichend I. 1 1. Das Amtsgericht hat in einem Bußgeldverfahren, das gegen den privaten Fernsehsender S. und dessen verantwortlichen Redakteur wegen der Ausstrahlung einer Folge einer Sendereihe, in der fiktive Kriminalfälle im Stil einer Dokumentation präsentiert werden, eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 17. Februar 2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. 2 2. Das vorlegende Gericht hält die Vorschrift für verfassungswidrig, weil sie sich ausschließlich an die privatrechtlichen Fernsehanstalten beziehungsweise deren Redakteure richte, während für die öffentlichrechtlichen Sender beziehungsweise deren Redakteure eine vergleichbare Bußgeldvorschrift überhaupt nicht existiere. Da die Sichtweise des vorlegenden Gerichts der Auffassung der Betroffenen entspreche, nehme es auf die wörtlich zitierten Ausführungen der Betroffenen Bezug. 3 3. Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich, da bei Verfassungswidrigkeit der zitierten Vorschrift die Betroffenen freizusprechen beziehungsweise das Verfahren einzustellen wäre. Demgegenüber sei bei Annahme der Wirksamkeit ein Bußgeld zu verhängen. Die Eingangssequenz der beanstandeten Sendung, in der die Tötung einer Frau angedeutet wurde, sei im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen und erheblich zu gefährden. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift komme infolge des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. II. 4 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 f. BVerfGG nicht erfüllt sind. 5 1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 <173 f.> stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 107, 59 <85>; 124, 251 <260>; 131, 1 <15>). Hierbei muss es insbesondere die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 1999 - 1 BvL 7/96 -, NJW 1999, S. 3550; stRspr), auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 79, 240 <243 ff.>) und sich gegebenenfalls auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 92, 277 <312>; stRspr). 6 2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht. Aus dem vorgelegten Beschluss ergibt sich jedenfalls nicht die hinreichende Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG. Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der Vorlagebeschluss aus sich heraus verständlich sein. Das vorlegende Gericht hat daher in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (vgl. BVerfGE 17, 135 <138 f.>; 65, 308 <314>; stRspr). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.